SchuUG § 47 Abs. 3 - Volksschule Strafe oder Erziehungsmittel

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FranzMayr
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SchuUG § 47 Abs. 3 - Volksschule Strafe oder Erziehungsmittel

Beitrag von FranzMayr » 05.10.2019, 00:02

Wo würdet ihr die Grenzen erkennen: VS 1. Klasse 3. Unterrichtswoche
(1) langsame Schüler werden bei offener Türe vor die Klasse auf Stühle gesetzt. Begründung: "damit sie ungestört arbeiten können". Recht die herabsetzende/beiledigende Komponente und ist das Herausnehmen aus dem Klassenverband gerechtfertigt?
(2) Kindern die sich im Unterricht umdrehen erhalten statt einem modernen Sessel einen Sessel der vor 10 Jahren eingesetzt wird. Begründung: mit einem Sessel ohne Rollen kann man sich nicht umdrehen.
(3) Kinder die nicht folgen können werden auf den Lehrertisch vorgesetzt Blickrichtung zu allen Schülern. Auch aus der ersten Reihe unmittelbar vor dem Lehrertisch. Erzieherisches Mittel oder Strafe?
(4) Kindern wird nur erlaubt Wasser zu trinken. Selbst Getänke mit < 7g Zucker werden während des Unterrichts untersagt. Zum Wassertrinken darf man aufstehen und zum Waschbecken gehen. Wasserhärte 27 Grad.
(5) Eltern wird auf Nachfrage mitgeteilt, man werde ihnen keine Auskunft über andere Lehrer (Name/Funktion) übermitteln. Dazu sei man nicht verpflichtet (Sprachlehrerin befragte Kinder ohne Wissen im Keller).
(6) Kindern wird eine Box abgenommen. Nach der Schule holt sich das Kind selbst die Box, weil es die Box nicht erhalten hat. Lehrer tadelt das Kind, es hätte die Box am vergessen und am nächsten Tag retourniert...
(7) Kinder die im GU (Gesamtunterricht) nicht fertig werden müssen die Arbeiten im Turnunterricht (eigener Leher gem. Stundenplan) angehalten, zuerst auf der Bank die Aufgaben nachzuarbeiten.
(8) Handys in der Schultasche werden verboten, obwohl diese erst nach Unterricht aktiviert werden sollen (falls am Heimweg etwas passieren würde). Man verweist auf ein Hausrecht. (bitte keine Diskussion ob ein VS-Kind das benötigt. Nein, benötigen nicht, aber früher gab es im Schulhof eine Telefonzelle, die gibt es schon seit Jahrzehnten nicht mehr).

Also, was haltet ihr von 1 - 8? Amüsant? Nein, Realität...



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Re: SchuUG § 47 Abs. 3 - Volksschule Strafe oder Erziehungsmittel

Beitrag von Experte » 05.10.2019, 08:56

Die Vorgänge (1) bis (3) sind eindeutig unzulässig, weil sie aus pädagogischer Sicht völlig inadäquat sind und die Menschenwürde verletzen. Die ersten Wochen in einer neuen Schule sollten zur Erreichung einer Lösung genutzt werden, je mehr Zeit verstreicht, desto schwieriger wird es.

Bei (4) kommt es darauf an, ob es z.B. ein gemeinsames Verständnis an der Schule über gesunde Ernährung gibt. Dann wäre ein Verbot von Limonaden und Soft Drinks denkbar. Selbstverständlich müssen aber entsprechende Gelegenheiten zum Trinken von Wasser bestehen.

Bei (5) hängt es vom genauen Sachverhalt ab. Wenn es um das Verhalten von LehrerInnen gegenüber Ihrem Kind geht, haben Sie selbstverständlich ein Auskunftsrecht.

Bei (6) ist die Formulierung nicht ganz verständlich.

(7) halte ich dann für unzulässig, wenn es wiederholt und systematisch passiert. Ein bloß einmaliges Finalisieren von Arbeiten in einer Turnstunde wird wenig problematisch sein.

Bei (8) müsste die Schulgemeinschaft eine adäquate Lösung finden, sofern es für (einzelne) Kinder erforderlich ist ein Handy mitzuhaben, weil sie dieses nach dem Unterricht benötigen um z.B. Eltern oder Großeltern erreichen zu können.

FranzMayr
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Re: SchuUG § 47 Abs. 3 - Volksschule Strafe oder Erziehungsmittel

Beitrag von FranzMayr » 05.10.2019, 11:52

Danke für die schnelle Rückantwort.
(1) - (3) sehe ich auch so, auch viele Urteile der Disziplinarkommission sind so aufgebaut.
(1) wird in der gesamten Volksschule betrieben. Scheint System zu sein. Wie gesagt, die Türe bleibt auf um wohl der Gefahr der Verletzung der Aufsichtspflicht zu entkommen (die meines Erachtens bei einem 6jährigen Kind schon so nicht mehr gegeben ist, wenn die Lehrerin offenbar das Kind vor die Klasse setzt um "geordneten" Unterricht haben zu können und somit überfordert scheint). Die Kinder selbst sagen, dass die "bestraften" zu langsam waren. Aber dass sie dann draußen im Gang ungestört arbeiten können. In einem Urteil fand ich "Im Unterschied zur zulässigen Versetzung innerhalb des Klassenraums wurde der Schüler aus dem Klassenverband herausgenommen und aus der Klasse ausgeschlossen...." (verboten). Da ging es nur um 5 Minuten, jedoch ohne "Lernmöglichkeit" und ohne vor der Türe stehen und um einen 14jährigen....
(2) das Kind klagt mittlerweile dass der Sessel hoch ist. Er wurde gegen einen ebenfalls alten Sessel kleiner ausgetauscht. Der ist nun zu klein. Darum hat man ja nun moderne Drehsessel in eine Volksschule. Mittlerweile (4. Woche VS 1. Klasse) sitzen 3 Kinder auf den alten Sessel.
(3) auch da hätte ich Analogie zu 2009/09/0181 gesehen, liege ich richtig? "Die Weisung an den Schüler, Tisch und Sessel umzudrehen und mit dem Rücken zur Klasse zu sitzen (in diesem Fall ja vorne mit Rücken zur Tafel) ist eine Maßnahme die.... nicht gedeckt ist."
(4) das Gesundheitsministerium empfiehlt, dass Kinde im Unterricht trinken sollen (fördert Lernfähigkeit..... ). Empfohlen wird Leitungswasser, Mineralwasser, verdünnte Säfte. Natürlich würde man sich freuen, wenn das Kind Leitungswasser trinkt. Aber da derzeit keine Bedenken bzgl. Gesundheit vorliegen überwiegt der EKEL des Kindes vor Leitungswasser (Ort mit Wasserhärte > 27 > entweder schwimmt der Kalk oder das Salz durch die Entsalzungsanlage im Wasser). Es wurde übrigens bereits mit Druck über die Schulleitung erlaubt.
(5) Hier geht es darum, dass man nicht mitteilen möchte, wenn ein neuer Lehrer unterrichtet. Wie der Lehrer heißt, welche Funktion. Begründung: "zu viel Aufwand". Konkret geht es um eine einstündige Maßnahme der wir zustimmen "konnten", jedoch war die Maßnahme selbst nicht angekündigt, überraschend, unklar vom Kind (Gespräche erfolgten im Keller, Aussage Kind: "Ich musste im Keller mit eine Frau sprechen). Man blockt hier ein Informationsrecht, ich bin der Meinung uns steht die Information zu, wer mit unserem Kindern arbeitet. Name + Funktion.
(6) Eine Jausenbox wurde abgenommen. Offenbar als Spielzeug deklariert. OK, wir waren nicht dabei. Ich hätte versucht diese Box in die Tasche zurückzugeben und eine Abnahme wäre erst gaaaanz lange später erfolgt. Aber so: das Kind war verliebt in diese Box, daher den ganzen Unterrichtstag nur auf die Box fixiert. Die Leherin hat die Box nicht retourniert, das Kind hat sich die Box dann selbst bei Schulende genommen. Am nächsten Tag wurde das Kind befragt, warum es die Box genommen hat. Es war beschämt. Ich finde beschämend ist, dass man sich mit dem Vorsatz, die Box über die Nacht zu behalten, selbst strafbar gemacht hat.
(7) auch hier würde ich Analogie zu 2009/09/0181 sehen. Immerhin wurde hier die Teilnahme am Unterricht (Turnen ist nicht GU) verwhrt.
(8) Es liegen hier triftige Gründe vor (Wegweisung eines Familienmitgliedes über 2 Jahre...), dass die Möglichkeit bestehen muss uns im Notfall kontaktieren zu können. Das Handy (in diesem Fall eine GPS-Uhr mit Anruffunktion) ist sonst leise, also keine störenden Geräusche


Ja, die Lösung wird gesucht. Es ist schwer. Man droht sofort damit, dass man an den gewünschten erzieherischen Maßnahmen nicht mitarbeitet und daher das Jugendamt verständigt werden muss.

Wir haben sehr viele Beweise gesammelt. Das Kind, wenn es kurz nach dem Unterricht heimkommt und erzählt (unbeobachtet gefilmt), wie dramatisch die Dinge bereits sind.
Demnächst ein Gutachten bzgl. seiner Rückenschmerzen.
Fotos von den Klassenräumen mit den "alten" Stühlen, Fotos von Kindern die vor der Türe sitzen (man darf die Schule besuchen wenn man zB sich in gewisse Listen einträgt).

Fakt ist, dass man sehr schnell in die Enge getrieben wird.
Und nein, wir sind keine Helikoptereltern. Unser Sohn mag durchaus ein Strizi sein, aber es ist sehr einfach ihn mit positiver Belohnung auf den richtigen Weg zu bringen. Er kennt Bestrafung nur vom hörensagen (oder vielleicht mal von Oma und Opa mit "wenn du nicht ... dann bekommst du nicht". Aber sonst wurde er sehr positiv erzogen. Ich denke auch, dass er in der Schule sicherlich mal stört, aber wenn man mit ein bisschen Anstand und Respekt mit einem Kind spricht, hört er garantiert auch schnell mit den Störungen auf, deren er sich oft nicht einmal bewusst ist.

Also, bitte noch um Input für unsere Besprechung, wir werden sicher nicht mit Gesetzen sondern mit Bitten anfangen aber am Ende des Tages ist man juristisch gut beraten, wenn man weiß, was man sich erbitten darf und wo man auf dem Holzweg ist. Reißen alle Strick wird das so und so unser Anwalt übernehmen, weil es für uns ein bisschen "zuviel" ist.

PS: ich wurde auch in früheren Zeiten unterrichtet und ich weiß noch wie erniedrigend die Schule oft gewesen ist. Diese Erfahrung möchte ich jedem Menschen ersparen!

auch hier zu 2009/09/0181

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Re: SchuUG § 47 Abs. 3 - Volksschule Strafe oder Erziehungsmittel

Beitrag von Experte » 05.10.2019, 12:52

Wenn die Situation bereits derart dramatisch ist, stellt sich die Frage, ob man das Problem überhaupt noch an der Wurzel lösen kann. Selbst wenn die Schule inadäquate Maßnahmen einstellt, wird das zwischenmenschliche Unbehagen zwischen Ihnen und der Schule bleiben. Sie müssen abwägen, ob ein Schul- oder zumindest Klassenwechsel nicht eine einfachere und grundsätzlichere Lösung bringt.

FranzMayr
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Re: SchuUG § 47 Abs. 3 - Volksschule Strafe oder Erziehungsmittel

Beitrag von FranzMayr » 05.10.2019, 13:28

Danke für die offenen Worte, danke für den Input.
Es ist halt die einzige Schule im Umkreis :-D; wenn sich keine gute Lösung findet war es auch unsere Meinung.
Aber wenn man weiß, was man richtig sagen kann, wo halt die Grenzen zwischen Erziehungsmittel + Strafe sich kreuzen, tut man sich leichter.

Beim Sessel haben wir zB erfahren können, dass die Begründung gegenüber den anderen Schülern die ist, dass das Kind nicht mit den Füßen den Boden erreicht. Vermutlich wird man uns das auch vorhalten. Es gibt ein Foto von der Einschulung wo das Kind mit beiden Beinen fest am Boden gut dasitzt.

Ja, es ist schon sehr "aus den Fugen geraten". Leider. Nicht nur mit uns.
Es gibt eine 3. Klasse VS wo die Lehrerin sich schon weigert mit den Kinden Ausflüge zu unternehmen. Offenbar ist in der VS einiges nicht im Lot.
95 % der Eltern sehen das halt: naja, ist halt so...

FranzMayr
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Re: SchuUG § 47 Abs. 3 - Volksschule Strafe oder Erziehungsmittel

Beitrag von FranzMayr » 07.10.2019, 12:21

Experte hat geschrieben:
05.10.2019, 12:52
Wenn die Situation bereits derart dramatisch ist, stellt sich die Frage, ob man das Problem überhaupt noch an der Wurzel lösen kann. Selbst wenn die Schule inadäquate Maßnahmen einstellt, wird das zwischenmenschliche Unbehagen zwischen Ihnen und der Schule bleiben. Sie müssen abwägen, ob ein Schul- oder zumindest Klassenwechsel nicht eine einfachere und grundsätzlichere Lösung bringt.
Danke für den rechtlichen Input. Gespräch ist sehr gut verlaufen, natürlich sieht man (auch einen der ersten drei Punkte) nicht ganz so "schlimm", man hat aber zugesagt, darauf zu achten, dass es bei unserem Kind nicht mehr vorkommt.
Schule ist eine gute Schule, es gibt offenbar in der VS einen Wechsel der Machtvakuum ausgelöst hat.
Wir haben zugesagt, uns das weiter anzusehen, das Gespräch lief von uns auf mit den Wunsch "inoffiziell" aber eben mit klaren juristischen und menschlichen Vorhalten sodass jeder die Chance hatte das Gesicht zu wahren aber zu wissen, dass es so nicht weitergehen darf.
Ohne diese Sicherheit, die unserem Gefühl entsprach, dass die Punkte eben nicht rechtens sind wäre das Gespräch sicherlich nicht so selbstsicher verlaufen. Wichtig war halt auch das Gefühl zu haben, dass man (noch) nicht jemanden in die Enge treibt á la "ich weiß dass das Falsch ist und du musst es ändern" sondern eben im netten Gespräch immer wieder einwerfen konnte, dass dass eben aus diesen oder jenen Grund nicht gestattet ist. So konnte die nette Schulleitung uns nicht als Gegner sondern Informant sehen und wird das selbstverständlich klären. Also: Daumen halten, dass es so angekommen ist wie gefühlt, ich denke, da waren einige überfordert.
PS: zB vor die Türe war die Ansicht: ist ja noch unter Aufsicht. Auf mein Argument dass es eben nicht gestattet sei ein Kind aus dem Klassenverband zu nehmen wurde man stutzig. Ich konnte das dann noch mit einem RS nachlegen und sagen: es reicht doch oft auch, wenn man im Klassenverband einen Tisch etwas weiter nach hinten gibt, etwas abgeschiedener aber nicht ganz abgeschieden und dann dort eine "erzieherische Maßnahme" setzt aber nicht vor der Klasse. Ich denke, da wurde man einsichtig, ohne natürlich gleich mit Jubel auf unseren Vorschlag zu reagieren.
Also: Rechte kennen, aber auch wissen, dass man Recht nur mit Fingerspitzengefühl schnell umsetzen kann, denn ein juristischer Weg wäre zwar zum Gewinnen, ist aber jahrelang ein "Scheiß".
DANKE!

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Re: SchuUG § 47 Abs. 3 - Volksschule Strafe oder Erziehungsmittel

Beitrag von Experte » 07.10.2019, 14:47

Es freut mich, dass es zumindest ein positives Zwischenergebnis gibt! Alles Gute!

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