Vornamensgebung für Neugeborene (Personenstandsgesetz)

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savlogger
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Vornamensgebung für Neugeborene (Personenstandsgesetz)

Beitrag von savlogger » 09.09.2019, 12:48

Hallo Community,

ich brauche eure Hilfe! Das Standesamt in Wien Floridsdorf weigert sich den zweiten Vornamen meines Sohnes zu akzeptieren. "Restind" ist der Name. Begründung: Weil dieser nicht üblich und nicht nachweislich im Namensregister erscheint.

Diesen Namen gibt es bereits als Nachnamen in den USA.

Der Beamte in Wien hat mir ausdrücklich gesagt, dass er sich dafür einsetzt, dass ich diesen Namen meinem Sohn nicht geben kann, ganz abgesehen davon, wie der Paragraf 13, Abs 2. im Personenstandsgesetz interpretiert wird.

Was kann ich tun? (Sein Vorgesetzter steckt mit ihm unter einer Decke).

Bitte um Rat und Hilfe!



FHoll
Beiträge: 235
Registriert: 05.03.2018, 12:21

Re: Vornamensgebung für Neugeborene (Personenstandsgesetz)

Beitrag von FHoll » 10.09.2019, 06:29

Sie kennen ja die passende Passage schon: "Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden."

Dass ein Name als Nachname gebräuchlich ist, hat da keine Relevanz (Ich denke, auch der Name "Müller" oder "Gruber" würde nicht als Vorname akzeptiert werden). Ob eine Buchstabenkombination, welche mit dem eher negativen Begriff "Rest" beginnt, dem Wohl des Kindes abträglich wäre, sei mal dahingestellt.

Was Sie tun können, ist nachzuweisen, dass die von Ihnen gewählte Bezeichnung als Vorname gebräuchlich ist, und somit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen in Österreich entspricht, und nicht bloß eine zufällige Buchstabenkombination.
Ansonsten verstößt der Name einfach gegen die Vorschriften und kann in Österreich nicht eingetragen werden, was auch durchaus sinnvoll ist um "Abcde" (Abassidy) oder "L-A" (Ladasha) wie in den Staaten zu vermeiden.

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