Mietzinsbildung Bei Wiederaufgebauten Gebäuden

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Gio
Beiträge: 1
Registriert: 21.08.2019, 20:03

Mietzinsbildung Bei Wiederaufgebauten Gebäuden

Beitrag von Gio » 21.08.2019, 20:14

Hallo,

ich bin neu hier, hoffentlich mache ich nichts falsch.
Ich bin gerade am überlegen ob ich eine Immobilie (parifiziert) erwerben soll oder nicht. Der Makler sowie die Hausverwaltung sagen mir, dass die Immobilie im Teilanwendungsbereich des MRG liegt und somit ein freier Mietzins vereinbar wäre.
Nun habe ich aber erfahren, dass Gebäude die durch den Krieg Zerstört wurden und mit einem Wohnhaus- Wiederaufbaufond errichtet wurden, doch noch in die Vollanwendung des MRG fallen. Der Makler versichert mir, dass dies nur bei Immobilien im schlichten Eigentum der Fall wäre. Ist das so richtig, oder sollte ich mir Sorgen machen? Ich habe auch in der Judikatur nichts eindeutiges finden können, da laut § 15 Abs. 9 WWG die Immobille so lange dem MRG untersteht, bis das Darlehen zurückbezahlt wurden. Aber dann würde das RBG 1971 doch überhaupt keinen Sinn ergeben?
Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann, ich wäre für jede Hilfe sehr Dankbar!

LG
Giorgi



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Mietzinsbildung Bei Wiederaufgebauten Gebäuden

Beitrag von Heron » 22.08.2019, 18:55

Wurde der Mietgegenstand nicht durch An-/Zubau errichtet und befindet sich in einem vor dem Ende des 2. Weltkriegs errichteten Gebäude (für Wohnungen im Wohnungseigentum mietrechtlicher Stichtag 08.05.1945), ist nach § 1 MRG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Mietverhältnis über dieses Mietobjekt voll in den Anwendungsbereich des MRG fällt und zudem auch die Mietzinsbeschränkungen des § 16 MRG gelten.

Bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 MRG könnte man in diesem Fall zum angemessenen Mietzins gelangen. Weiters könnte bei begünstigter Rückzahlung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1971 sogar ein freier Mietzins zulässig sein; bei begünstigter Rückzahlung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 ein angemessener Mietzins. Eine Prüfung ist aufwendig und es werden zahlreiche Unterlagen dazu benötigt.

In den Teilanwendungsbereich des MRG würde das Objekt dann fallen, wenn eine der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 MRG erfüllt ist.

Eingangs wäre also zu klären, auf welcher der genannten Grundlagen die Verkäuferseite einen freien oder angemessenen Mietzins anwendbar sieht. Sollten Sie die von Makler bzw. Verkäuferseite gemachten Angaben nicht nachvollziehen können, scheint die Inanspruchnahme einer detaillierten rechtlichen Beratung bzw. die Erstellung eines Rechtsgutachtens sinnvoll.

mariano18
Beiträge: 1
Registriert: 23.08.2019, 20:37
Kontaktdaten:

Re: Mietzinsbildung Bei Wiederaufgebauten Gebäuden

Beitrag von mariano18 » 23.08.2019, 21:11

Hallo, wenn ich nur den gleichen Zweifel hatte, danke für die Informationen. :)

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 35 Gäste