Psychoterror

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wuzzerl90
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Registriert: 18.08.2019, 14:13

Psychoterror

Beitrag von wuzzerl90 » 18.08.2019, 14:30

guten tag...
im oktober letzten jahres, lernte ich meine freundin kennen. seither gibt es regelmäßig probleme, mit drei freundinnen meiner partnerin.
seit knapp 3 monaten sind wir in eine gemeinsame wohnung gezogen und sie wird mehrmals pro woche, von diesen 3 "damen" über whats app beschimpft und fertig gemacht.
zusätzlich wird meine partnerin, nachdem sie eine nachricht erhalten hat, SOFORT durch den absender blockiert, so das sie sich nicht einmal wehren kann.
in den letzten 6 monaten leidet meine partnerin dank ihren "gekränkten" und höchst kindischen freundinnen, leider verstärkt an einschlafstörungen.
erst heute hat sie wieder eine nachricht erhalten, indem diese genannten "damen", ihr einreden wollen, dass sie ein schlechter mensch sei und das auch ich bald darauf kommen werde wie sie ist und sie auch bald verlassen werde.
eigentlich wollte ich mich nicht in diese angelegenheit einmischen, aber da diese weiber mit ihrem kindischen verhalten nun auch versuchen, unsere beziehung zu zerstören, bleibt mir nichts anderes übrig als zu reagieren.
nun meine frage....ist es grundsätzlich möglich, gegen jemanden, der einen solchen psychoterror veranstaltet, in österreich strafanzeige zu erstatten?!?
ich bedanke mich herzlich für hilfreiche antworten.
schönen sonntag noch...



FHoll
Beiträge: 235
Registriert: 05.03.2018, 12:21

Re: Psychoterror

Beitrag von FHoll » 19.08.2019, 16:29

Der passende Paragraph dazu wäre die "Beharrliche Verfolgung", §107a StGB. Ob die Situation bereits "schlimm genug" dafür ist, kann ich nicht sagen.

Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt [...] im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt [...]

Sinnvoller wäre wohl, den zivilrechtlichen Weg zu gehen und eine einstweilige Verfügung nach §382g Exekutionsordnung zu erwirken. Damit würde den drei Damen ein Kontaktverbot ausgesprochen - dh. Sie hätten in Zukunft Ruhe, bzw. wenn nicht, dann gibt es Geldstrafen, bei Wiederholung auch Freiheitsstrafen, ohne dass überhaupt darüber gestritten werden muss, ob eine beharrliche Verfolgung vorliegt.

Jaqueline_97
Beiträge: 2
Registriert: 11.06.2019, 18:30

Re: Psychoterror

Beitrag von Jaqueline_97 » 21.08.2019, 17:55

Wieso wechselt deine Freundin nicht einfach die Telefonnummer? :?

LG

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