Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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simon2000
Beiträge: 1
Registriert: 31.07.2019, 18:47

Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von simon2000 » 31.07.2019, 18:51

Guten Abend! :D

Ich habe vor rund 3 Monaten, im alkoholisierten Zustand, einen Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) verursacht und mir wurde der Führerschein genommen.

Die Nachschulung habe ich bereits absolviert. Ich bin berechtigt den Führerschein am 19.08 wieder abzuholen.

Heute habe ich von der BH einen Brief mit meiner Geldstrafe bekommen. Ich muss binnen 2 Wochen rund 1000€ zahlen bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 196 Stunden absitzen.
Da ich 19 Jahre alt bin, und derzeit beim Bundesheer diene, ist es mir schier unmöglich die Geldstrafe zu bezahlen.
Meine Frage richtet sich nun auf die Ersatzfreiheitsstrafe: kann ich diese ohne weiteres antreten, oder wird vorher eine Pfändung durchgeführt? Und wird die Haft als Vorstrafe gezählt? Muss ich die Haft, trotz Bundesheer, sofort antreten oder erst nach dem abrüsten?

Ich hoffe ihr könnt mir bei meinem Problem weiterhelfen.

Vielen Dank.



Mona Lisa
Beiträge: 23
Registriert: 09.04.2018, 07:30

Re: Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von Mona Lisa » 02.08.2019, 11:48

Um eine gleichmäßige Belastung der Bestraften bei unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu ermöglichen, werden die Geldstrafen in Tagessätzen bemessen. Der Schuldgehalt wird vom Gericht in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck gebracht.

Geldstrafen betragen mindestens zwei Tagessätze. Der Tagessatz wird nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils festgelegt.

Ein Tagessatz kann mindestens 4 Euro und höchstens 5.000 Euro betragen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Allerdings liegt Uneinbringlichkeit nicht etwa schon dann vor, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen will, sondern erst dann, wenn feststeht, dass Einbringungsmaßnahmen (Exekution) durch das Gericht erfolglos waren. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

Ich würde direkt beim Gericht/BH anfragen, ob es die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder Aussetzung der Strafe gibt, um die Strafe zu bezahlen, wenn Sie wieder arbeiten (nach dem Bundesheer). Die Ersatzfreiheitsstrafe führt meines Wissens nach zu keiner Eintragung im Vorstrafenregister - es ist ja nur eine Möglichkeit, einen Strafe statt mit Geld durch Arrest zu begleichen. Für die Geldstrafe erhält man ja auch keine Eintragung.
Das Gericht oder auch die BH kann Ihnen sicherlich weiterhelfen, was den Antritt der Strafe bzw. die Bezahlung der Geldstrafe betrifft.

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