Auflösung der Lebensgemeinschaft

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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JUSLINE
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Auflösung der Lebensgemeinschaft

Beitrag von JUSLINE » 18.08.2003, 09:16

Seit 7 Jahren lebe in einer Lebensgemeinschaft mit meiner Freundin. Weiters haben wir zwei noch nicht schulpflichtige Kinder. Da wir nun unmittelbar vor der Trennung stehen geht es natürlich um das liebe Geld.



Meine Freundin ist bereits aus der Karenz jedoch derzeit ohne Job. Bin ich zusätzlich zu der Alimentationspflicht (31%) auch Unterhaltspflichtig. Da ich mich nicht zu den Großverdiener zähle, würde dies vermutlich meine Existenz gefärden.



Weiters möchte ich ihr unsere Mietwohnung abgesehen von einigen persönlichen Dingen komplett überlassen. Diese wurde zum Teil aus meinem Vermögen (vor unserer Beziehung erwirtschaftet) angeschafft. So weit so gut.

Was ist mit dem offenen Kredit (ca. 15000.-) welcher zur Gänze in unsere Wohnung gesteckt wurde? Da ich die Investitionen (Heizung, Fenster etc.) weder Teilen noch nachnutzen kann, möchte ich an der Abzahlung natürlich auch nicht beteiligt sein. Dies widerspricht ihrer Meinung. Sie sagt, sie kann sich die monatlichen 170.- nicht leisten.

Kann ich zu solchen Zahlungen verpflichtet werden?



Wenn ja, muß ich annehmen, das meine Freundin unsere Kinder nicht angemessen versorgen kann. Hat es überhaupt einen Sinn um das Sorgerecht der Kinder anzusuchen? In unserem Land wird das Sorgerecht meinens wissen nur in den seltensten Fällen nicht an die Mutter vergeben.



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RE: Auflösung der Lebensgemeinschaft

Beitrag von JUSLINE » 18.08.2003, 15:18

> Meine Freundin ist bereits aus der Karenz jedoch derzeit ohne Job. Bin ich zusätzlich zu der Alimentationspflicht (31%) auch Unterhaltspflichtig.



Nein, wenn Sie nicht verheiratet sind, dann trifft Sie hier keine Unterhaltspflicht.



Eventuell kommt eine Abgabe für eine Gewährung von Zuschlag zum Karenzgeld in Betracht, die Sie in Zukunft zu tragen haben werden (gilt nur dann, wenn die Mutter einen solchen Zuschlag bezogen hat, und Sie eine gewisse Einkommensgrenze überschreiten.



> Weiters möchte ich ihr unsere Mietwohnung abgesehen von einigen persönlichen Dingen komplett überlassen. Diese wurde zum Teil aus meinem Vermögen (vor unserer Beziehung erwirtschaftet) angeschafft. So weit so gut.

> Was ist mit dem offenen Kredit (ca. 15000.-) welcher zur Gänze in unsere Wohnung gesteckt wurde? Da ich die Investitionen (Heizung, Fenster etc.) weder Teilen noch nachnutzen kann, möchte ich an der Abzahlung natürlich auch nicht beteiligt sein.



Da wären die Fragen zu klären, wer denn MieterIn dieser Wohnung ist. Wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie nicht ohne weiteres der Ex-Lebensgefährtin die Mietrechte abtreten..



Eine Lebensgemeinschaft wird im Streitfall insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Wohnungsinvestitionen - als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht behandelt, das heisst, die Gesellschaft wird mit Beendigung der Lebensgemeinschaft "abgewickelt", sprich: die Finanzen, das Vorhandene wird auseinanderdividiert, je nachdem was ursprünglich (oder später dann im Laufe des Wohnens) diesbezüglich vereinbart war, was die Partner eingebracht haben an Leistungen in bar und natural bzw. was davon noch vorhanden ist.



>Dies widerspricht ihrer Meinung. Sie sagt, sie kann sich >die monatlichen 170.- nicht leisten.

> Kann ich zu solchen Zahlungen verpflichtet werden?



Falls der Kredit auf Ihren Namen läuft, dann treffen Sie diese Verpflichtungen schon, sonst grundsätzlich nicht (außer Sie hätten zB als Bürge gehaftet).



Wenn sowohl Sie als auch Ihre Lebensgefährtin die Mietwohnung nicht behalten wollen oder können, so wird diese wohl aufgegeben werden müssen (Kündigung, je nach den gesetzlichen Möglichkeiten auch, und im "Innenverhältnis" zwischen Ihnen und der Lebensgefährtin wohl nicht zur Unzeit)



>Wenn ja, muß ich annehmen, das meine Freundin unsere Kinder nicht angemessen versorgen kann.



Das ist hier noch nicht gesagt (andere Wohnmöglichkeiten von WG bis Gemeindewohnung; Großelternwohnung uäm.)



Von Gesetzes wegen hat Ihre Lebensgefährtin als uneheliche Mutter die Obsorge über die Kinder, und insbesondere bei Kleinkindern bis sechs Jahren wird ihr diese auch nicht gegen ihren Willen genommen, wenn nichts Grobes vorliegt.



>Hat es überhaupt einen Sinn um das Sorgerecht der Kinder anzusuchen?



Ihre Situation ist etwas anders (noch ungünstiger) zu beurteilen als die eines verheirateten Elternpaares, da hier von Gesetzes wegen von vornherein beide Eltern obsorgeberechtigt sind, beim unehelichen Kind aber idR "nur" die Mutter, also Ihre Position als unehelicher Vater noch schlechter ist als die des "ehelichen".



Es kommt aber immer auch auf den konkreten Fall an.



Es tut den Kindern mE nicht gut, wenn um sie gestritten wird.



mfg, MA.





In unserem Land wird das Sorgerecht meinens wissen nur in den seltensten Fällen nicht an die Mutter vergeben.


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RE: Auflösung der Lebensgemeinschaft

Beitrag von JUSLINE » 18.08.2003, 16:02

Vielen Dank für die rasch Antwort.

Hier noch ein paar Erläuterungen.



> Da wären die Fragen zu klären, wer denn MieterIn dieser Wohnung ist. Wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie nicht ohne weiteres der Ex-Lebensgefährtin die Mietrechte abtreten..



Da wir beide im Mietvertrag als Partei aufscheinen erscheint mir das als mein derzeit kleinstes Porblem.



> Eine Lebensgemeinschaft wird im Streitfall insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Wohnungsinvestitionen - als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht behandelt, das heisst, die Gesellschaft wird mit Beendigung der Lebensgemeinschaft "abgewickelt", sprich: die Finanzen, das Vorhandene wird auseinanderdividiert, je nachdem was ursprünglich (oder später dann im Laufe des Wohnens) diesbezüglich vereinbart war, was die Partner eingebracht haben an Leistungen in bar und natural bzw. was davon noch vorhanden ist.



Nach dieser Vorgabe könnte ich ca.70% des bestehenden Haushalts für mich fordern. Diese ginge dann vermutlich vor allem zu Lastem meine Kinder. Deshalb versuchte ich ja eine Lösung zu finden bei der das direkte Umfeld abgesehen vom fehlen des Papas relativ unberührt bleibt.



>

> >Dies widerspricht ihrer Meinung. Sie sagt, sie kann sich >die monatlichen 170.- nicht leisten.

> > Kann ich zu solchen Zahlungen verpflichtet werden?

>

> Falls der Kredit auf Ihren Namen läuft, dann treffen Sie diese Verpflichtungen schon, sonst grundsätzlich nicht (außer Sie hätten zB als Bürge gehaftet).



Diese Verpflichtung läuft auf meinen Namen und wurde Zweckgebunden aufgenommen und als Investition für eine gemeinsame Zukunft angesehen.



>

> Wenn sowohl Sie als auch Ihre Lebensgefährtin die Mietwohnung nicht behalten wollen oder können, so wird diese wohl aufgegeben werden müssen (Kündigung, je nach den gesetzlichen Möglichkeiten auch, und im "Innenverhältnis" zwischen Ihnen und der Lebensgefährtin wohl nicht zur Unzeit)

Für die Kinder wäre die gewohnte Umgebung sicherlich besser. Sie haben es schon so schwer genug. Ausserdem kann man eine Monatsmiete inkl.BK für Haus und Garten in der Höhe von ca. 240.- als sehr günstig betrachten. Eine Wohnung gibts auch nicht günstiger.



> >Hat es überhaupt einen Sinn um das Sorgerecht der Kinder anzusuchen?

>

> Ihre Situation ist etwas anders (noch ungünstiger) zu beurteilen als die eines verheirateten Elternpaares, da hier von Gesetzes wegen von vornherein beide Eltern obsorgeberechtigt sind, beim unehelichen Kind aber idR "nur" die Mutter, also Ihre Position als unehelicher Vater noch schlechter ist als die des "ehelichen".

>

> Es kommt aber immer auch auf den konkreten Fall an.

>

> Es tut den Kindern mE nicht gut, wenn um sie gestritten wird.



Diese Frage bestand nur aus theoretischem Interesse um die eigenen Möglichkeiten ausloten zu können. Nichts liegt mir ferner als meine Kinder in diesen Sumpf hineinzuziehen. Sie sollen gut beschutzt und so unbeschadet wie nur irgendwie möglich durch dies schwere Zeit gleiten. Aus diesem Grund möchte ich ja auf alles verzichten.



Mfg Barbapapa

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RE: Auflösung der Lebensgemeinschaft

Beitrag von JUSLINE » 19.08.2003, 08:03

>Nach dieser Vorgabe könnte ich ca.70% des bestehenden Haushalts für mich fordern



Das ist die Frage. Bei einer Ehescheidung, wo es ja eigens die Möglichkeit gibt einen Antrag auf "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Rahmen der § 81 ff. Ehegesetz gibt, gibt es nach den betreffenden gesetzlichen Sonderbestimmungen bestimmte Grundsätze, nach denen diese Aufteilung bzw. Zuweisung von Plus- und Minusposten (auch Kredite) erfolgen soll. Bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft "greifen" diese ja nicht.



Fordern können Sie aber sicher dann einen Ersatzbetrag in dieser Höhe, wenn dies - nachweisbar - zwischen Ihnen so ausgemacht war. Also zB: Falls Du die Wohnung einmal allein haben möchtest und ich ausziehen soll, oder: falls ich einmal ausziehen möchte, dann zahlst Du mir 70 % meiner Investitionen aus. Aber so wird es ja in der Realität kaum vorkommen.



Sie sprechen sinngemäß von Ihrer gemeinsamen Investition in die Zukunft - und haben hier sehr viel eingesetzt.



Ein Problem scheint mir zu sein, dass es sich hier ja um eine Mietwohnung handelt, Sie also das investierte Geld für den Fall, dass die Wohnung aufgegeben werden muss, nur zu einem mehr oder weniger kleinen Teil wieder "herausbekommen" können, vom Hauseigentümer. Dies im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Mietrechtsgesetz, aber auch ABGB - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Das Geld ist also in Wirklichkeit nicht mehr "da", so wie es vorhanden gewesen wäre, würde es auf ein Sparbuch einbezahlt worden sein. Das macht die Sache nicht einfacher.



Über Geld werden häufig gefühlsmäßige Dinge ausgetragen. Ob *ich* wirklich nicht zahlen kann (zB eine monatliche Kreditrate) oder ob ich sie nicht zahlen möchte, das hört sich zuweilen gleich an als "ich kann nicht".



Möchte Ihre Lebensgefährtin eigentlich in der Wohnung bleiben? Bzw. gäbe es - wenn ja - nicht doch noch Möglichkeiten, die Kreditrückzahlung anders zu finanzieren (zB Beitrag ihrer Eltern, - denn bis jetzt haben ja dem Anschein nach ausschließlich Sie die Existenzmöglichkeit für die Familie finanziert (mit ihren Ersparnissen, mit einem von Ihnen persönlich allein aufgenommenen Kredit)?



mfg, MA


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RE: Auflösung der Lebensgemeinschaft

Beitrag von DorisMihokovic » 19.08.2003, 08:57

Sie sind nicht verpflichtet, Ihrer (Ex-)Freundin die Wohnung zu ueberlassen. Da der Mietvertrag auf Sie beide lautet, muessten Sie sich mit Ihrer Freundin einigen, wer in der Wohnung bleibt. Der-/Diejenige muss die Investitionen des anderen abloesen (Anschaffungswert minus jaehrliche Abschreibung fuer Abnutzung). Da Sie den Grossteil der Investitionen getaetigt haben und ausserdem aus diesem Grund noch einen Kredit auf Ihren Namen laufen haben, waere es sinnvoll, wenn SIE die Wohnung beibehalten und Ihrer Freundin fuer die von ihr getaetigten Investitionen eine Abfindung bezahlen (s.o.).

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RE: Auflösung der Lebensgemeinschaft

Beitrag von JUSLINE » 19.08.2003, 09:00

Der Grundgedanke ist mir klar. Die würde für mich jedoch bedauten, das ich auch meine Kinder aus ihrem Umfeld reiße.

Deshalb erscheint mir dies als der wirklich letzte Ausweg.



Mfg Barbapapa


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RE: Auflösung der Lebensgemeinschaft

Beitrag von JUSLINE » 19.08.2003, 09:35

> >Nach dieser Vorgabe könnte ich ca.70% des bestehenden Haushalts für mich fordern



Kurz gesagt ergibt sich für mich dieser Wert wie folgt:

Unterteilung der Werte in mein/dein/unser. Jede Partei erhält sein Eigentum und die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Jene Partei die die getätigte Investition (fest mit dem Mietobjekt verbunden) weiter nutzt ist auch für die noch offene Finanzierung dieser verantwortlich. Dies würde vermutlich in etwa der "Auflösung einer Gesellschaft" entsprechen. Ist aber nicht das Zeil das ich erreichen will (Kinder).



> Fordern können Sie aber sicher dann einen Ersatzbetrag in dieser Höhe, wenn dies - nachweisbar - zwischen Ihnen so ausgemacht war. Also zB: Falls Du die Wohnung einmal allein haben möchtest und ich ausziehen soll, oder: falls ich einmal ausziehen möchte, dann zahlst Du mir 70 % meiner Investitionen aus. Aber so wird es ja in der Realität kaum vorkommen.



Schöne Theorie doch leider zu spät. Man kann sich nur vornehmen, aus dieser Erfahrung für das spätere Leben zu lernen.



>

> Sie sprechen sinngemäß von Ihrer gemeinsamen Investition in die Zukunft - und haben hier sehr viel eingesetzt.



Alles!



> Ein Problem scheint mir zu sein, dass es sich hier ja um eine Mietwohnung handelt, Sie also das investierte Geld für den Fall, dass die Wohnung aufgegeben werden muss, nur zu einem mehr oder weniger kleinen Teil wieder "herausbekommen" können, vom Hauseigentümer. Dies im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Mietrechtsgesetz, aber auch ABGB - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Das Geld ist also in Wirklichkeit nicht mehr "da", so wie es vorhanden gewesen wäre, würde es auf ein Sparbuch einbezahlt worden sein. Das macht die Sache nicht einfacher.

>



Ich möchte nichts zurückbekommen! Es ist aber auch nicht mein bestreben für etwas zu bezahlen das ich nicht nutzen kann. Vielmehr möchte nur eine faire Chance um nach diesem traurigen Kapitel ein neues Leben beginnen zu können. Eine neue Wohnung mit Platz für mich und meine Kinder zu gestalten in der sie sich wohl fühlen. Sie sollen nicht immer in das "Loch" vom Papa müssen.



> Möchte Ihre Lebensgefährtin eigentlich in der Wohnung bleiben?



Ja



>Bzw. gäbe es - wenn ja - nicht doch noch Möglichkeiten, die Kreditrückzahlung anders zu finanzieren (zB Beitrag ihrer Eltern,



Da ihre Familie weder intakt ist noch Vermögen besitzt ist von dieser Seite keine Hilfe zu erwarten.



> - denn bis jetzt haben ja dem Anschein nach ausschließlich Sie die Existenzmöglichkeit für die Familie finanziert (mit ihren Ersparnissen, mit einem von Ihnen persönlich allein aufgenommenen Kredit)?



Für mich war es DIE Beziehung meines Lebens. Wäre dies nicht der Fall gewesen hätte ich sicherlich keine Familie mit Kindern gegründet. Vermutlich war ich aber zu "Blauäugig" und habe mich ohne Netz auf das Hochseil gewagt.



Mfg Barbapapa

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RE: Auflösung der Lebensgemeinschaft

Beitrag von JUSLINE » 19.08.2003, 10:37

Haben Sie schon Formen von Sozialberatung überlegt/versucht, bzw. gibt es eventuell die Möglichkeit, dass einer von Ihnen eine Gemeindewohnung erhält oder dass auch eine Art Mietzinsbeihilfe von einem öffentlichen Rechtsträger kommt?



Da ist mir auch eingefallen: Wenn Ihre Lebensgefährtin jetzt nach den Mutterschaftskarenzen arbeitslos ist - und damit wohl bald in Notstandshilfebezug rutscht - kann sie dann überhaupt Notstandshilfe beziehen, solange sie mit Ihnen zusammenwohnt, oder wird oder wurde ihr alles gestrichen, wegen eines zu hohen Einkommens Ihrerseits?



Könnte natürlich auch eine Rolle spielen bei Trennungsgesprächen..



mfg, MA.






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