ist es konform gegenüber der DSGVO, in Schulen des Bundes folgende Daten bei der Verwendung eines PCs zu erheben und zu speichern (mit Klarnamen bzw. Nachverfolgbar zum Klarnamen):
- Datum und Uhrzeit des Logins
- Programmverlauf
- Internetverlauf (besuchte Webseiten)
- Bildschirmverlauf (in Form von Screenshots)
Solche Programme beziehen sich in der Muster-Datenschutzerklärung auf § 6 Abs. 1 e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe in öffentlichem Interesse in Bezug auf das BdokG, BDG, VBG, SchUG-BKV und SchUG.)
Eine Zustimmung zur Erhebung solcher Daten nach § 6 Abs. 1. a DSGVO liegt nicht vor.
Freundliche Grüße & Danke für die Antworten!