Eigentumswohnung Rollläden Vorleistung

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JennyK
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Eigentumswohnung Rollläden Vorleistung

Beitrag von JennyK » 22.05.2019, 21:41

Hallo zusammen,

Ich habe vor zwei Jahren eine Eigentumswohnung gekauft. Die vorigen Eigentümer haben elektrische Rollläden installieren lassen und sind in Vorleistung gegangen. Sprich haben sie selber bezahlt. Sie haben mich beim Kauf darauf hingewiesen unbedingt das Geld für die Rollläden zurück zu verlangen sobald die restlichen Wohnungen auch neue Rollläden bekommen. Nun haben dieses Jahr ALLE restlichen Wohnungen neue elektrische Rollläden bekommen. Diese wurden aus den Rücklagen finanziert.

Nun habe ich darauf bestanden die 1.100€ von meinen Rollläden zurück zu bekommen. Wir sind Selbstverwalter und eine Frau die sich als Chefin aufführt weigert sich und sagt ich bekomme keinen Cent. Das hätte mit mir nichts zutun, das seien die vorigen Eigentümer gewesen und ich hätte Pech gehabt. Dazu muss man noch sagen die Rollläden die ich drin habe sind sehr billige und dementsprechend häufiger defekt. Ich als Frau kann das selten alleine reparieren und bin somit noch mehr Geld los. Die aktuellen Rollläden sind hingegen high-tech! Sprich die Wohngemeinschaft hat ja sogar daran gespart wenn sie mir nur das Geld von den billig Rollläden zurückgeben. Neue high tech wären viel teurer.

Ich muss noch dazu sagen, es war eine geplante Sache, dass stückweise alle Wohnungen neue Fenster und Rollläden bekommen. Angefangen hat es bei meiner Wohnung. Nun 3-4 Jahre später hat der recht alle Fenster und Rollläden bekommen. Aus den Rücklagen! Ich hab jedoch die Rollläden selber zahlen müssen.

Weiß jemand was ich noch tun könnte oder wie die Rechtsgrundlage ist?

Ich habe Rechtsschutz aber leider nicht für Eigentum.

Ich danke euch!


Hinzuzufügen :
Es steht unter anderem im Notarvertrag/Kaufvertrag:

Der Erwerber tritt ab dem Übergabetag in alle Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer befreiend für den veräußerer ein. Über den Inhalt der Teilungserklärung mit etwaigen Nachträgen und die bisher von der Miteigentümerversammlung gefassten Beschlüsse und die sonstigen Verpflichtungen des Veräußerers ist der Erwerber in Kenntnis gesetzt worden. Entsprechende Unterlagen sind dem Erwerber auszuhändigen.

Der Anteil des Veräußerers am Verwaltungsvermögen, an den angesammelt Instandhaltungsrücklagen und den sonstigen erbrachten Vorleistungen des Veräußerers geht in seiner gesamten Höhe mit dem Eigentum an dem Vertragsgegenstand auf den Erwerber über. Der Wert ist in der Gegenleistung enthalten. Der Veräußerer versichert, dass gegenüber dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft derzeit keine Rückstände bestehen.



MG
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Re: Eigentumswohnung Rollläden Vorleistung

Beitrag von MG » 23.05.2019, 21:46

Ich lese ua das Wort "Teilungserklärung". Gehe ich recht in der Annahme, dass diese Geschichte in Deutschland zu Hause ist?

Wenn ja, dann wenden Sie sich bitte an jusline.de , da auch im Wohnungseigentumsrecht nicht unwesentliche Unterscheide in den verschiedenen Rechtsordnungen bestehen.

mfG
RA Michael Gruner
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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