Frage zu Exekution /Falsche Angabe Vermögen

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bergfan
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Frage zu Exekution /Falsche Angabe Vermögen

Beitrag von bergfan » 30.04.2019, 09:30

Liebe Forumsmitglieder,

Ich habe eine Frage zu folgendem hypothetischen Fall:

Ein seit langem in Österreich wohnhafter EU Ausländer wird zu

*) Bedingte Haftstrafe
*) Schmerzensgeld
*) Übernahme Gerichtskosten

verurteilt.

Schmerzensgeld und Gerichtskosten können nicht exekutiert werden, da der Verurteilte genau so viel verdient wie das Existenzminimum ist.

Nun besitzt der Verurteilte ein Einfamilienhaus im EU Ausland.

Dazu zwei Fragen:

1) Kann man über ein Exekutionsverfahren (Schmerzensgeld) auf das Auslandvermögen (Haus) zugreifen?

2) Hätte der Verurteilte das Einfamilienhaus nicht dem Gericht angeben müssen? Bzw. was sind die Konsequenzen falls man das verschweigt?

Wäre dankbar für eine Antwort.

BF



Heron
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Re: Frage zu Exekution /Falsche Angabe Vermögen

Beitrag von Heron » 30.04.2019, 15:43

Österreichische Exekutionstitel können grundsätzlich im EU-Ausland anerkannt und vollstreckt werden. Auch ein inländisches Strafurteil mit Ausspruch über zivilrechtliche Ansprüche kann – wenn der Angeklagte im Strafprozess die privatrechtliche Forderung anerkannt hat, ihr nicht widersprochen hat oder er zum Strafprozess nicht erschienen ist und ein Abwesenheitsurteil erlassen wurde - die Voraussetzungen eines Europäischen Vollstreckungstitel erfüllen. Dabei wird vom Titelgericht auf Antrag eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt, der direkt dem Vollstreckungsorgan im EU-Ausland (ausgenommen Dänemark – ist nicht Vertragspartner der EuVTVO) vorgelegt werden kann. Alternativ wäre die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Exektutionstitel nach der EuGVVO möglich. Einen Überblick, welche Exekutionsarten im jeweiligen Mitgliedsstaat ergriffen werden können, erhalten Sie beim europäischen Justizportal (https://e-justice.europa.eu/content_pro ... o?member=1).

Vorsätzlich falsche Angaben bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses im Exekutionsverfahren (§§ 47-49 EO) können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

bergfan
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Re: Frage zu Exekution /Falsche Angabe Vermögen

Beitrag von bergfan » 30.04.2019, 15:52

Lieber Heron,

Danke für Ihre Antwort. Werde mich informieren.

Zu Ihrer Aussage: "Vorsätzlich falsche Angaben bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses im Exekutionsverfahren (§§ 47-49 EO) können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen."

Das weiss ich.

Allerdings wäre in diesem Fall die Nicht-Nennung des Vermögens vor dem Strafgericht gewesen, was dazu geführt hat, dass der Verurteilte zu der Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wurde und gleichzeitig diese als "dauerhaft uneinbringlich" eingestuft wurden, weil das Gericht nicht über das Vermögen informiert wurde. Das scheint also ganz ohne Konsequenzen zu gehen?

Mit freundlichen Grüßen
BF

Heron
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Re: Frage zu Exekution /Falsche Angabe Vermögen

Beitrag von Heron » 30.04.2019, 23:57

Im konkreten Fall sei auf § 391 StPO verwiesen:
§ 391 StPO
(1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 110)
(2) Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, daß die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teile hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluß, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefaßt werden.
(3) Gegen Entscheidungen der Gerichte, womit ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig.

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