Ablehnung eines Rechtspflegers- vorgangsweise

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Alexa18
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Ablehnung eines Rechtspflegers- vorgangsweise

Beitrag von Alexa18 » 13.04.2019, 10:05

Dem Rekurs gegen den Beschluss eines Rechtspflegers erster Instanz, wurde vom Landesgericht statt gegeben und das Gericht erster Instanz dazu angehalten durch Beweisfindung einen neuerlichen Beschluss zu tätigen. Es geht um eine Rechnung für eine Behandlung bei einem Therapeuten für ein Kind aus erster Ehe für welche mein Mann aufkommen soll obwohl hierfür von der Kindesmutter vor Behandlungsstart keinerlei Info an den Vater herangetragen wurden dass sie auf der Suche nach einem Therapeuten auf Kassakosten wäre.M vor der Tagsatzung bei welcher es zu einer Beweisfindung kommen hätte sollen, hatte mein Mann in meinem Beisein ein Telefonat mit dem Rechtspfleger in welchen dieser meinte: ich als seine Frau wäre ja gut betucht und könnte ja für diese Kosten aufkommen UND würden wir zu dieser Tagsatzung mit einem Anwalt kommen dann müsste er die Partei der Kindesmutter ergreifen. Diese beiden Aussagen fand ich schon als einen Befangenheitsgrund. Wir waren dann Vorort bei der Tagsstzung und dort wurden weder ins Protokoll sämtliche von mir aufgezeigten Stellen die helfen können einen Kassaplatz zu bekommen und das Protokoll mit aufgenommen noch die Tatsache dass ich auch dieses Mal wieder wenigstens zwei Therapeuten hätte die das Kind sofort nehmen würden, auch nicht die Antwort der Kindesmutter wo sie denn überall gefragt hätte wegen eines derartigen Platzes oder dass mein Mann sein Kind auch zu den Therapien gefahren hätte wenn es für die Kindesmutter von der Location her zu aufwendig gewesen wäre. Auch nicht dass es einen Beschluss gibt demnach die Kindemutter monatlich an meinem Mann unter anderem derartige Dinge mitteilen müsste und dem sie seit langem nicht mehr nachkommt weil sie der Meinung ist dass dies nicht mehr notwendig ist. Zu guter letzt meinte die Kindesmutter sie würde auf die Erstattung der Therapie kosten verzichten wenn die Alimente angehoben werden würden. Diese letzte Aussage der Kindesmutter wollte ich im Protokoll stehen haben, doch dies wurde uns dann mit der Begründung verwehrt, dass diese Aussage nicht von der Begleitung der Kindesmutter, einer Angestellten des Jugendamtes kam. Obwohl diese Begleitung einmal in fast zwei Stunden sich zu etwas äußerte und der Rest der in das Protokoll aufgenommen wurde zur Gänze von der Kindesmutter stammt. Es gibt noch keinen Beschluss, wir sollen nun beweisen dass es im Jänner 2018 einen Kassaplatz für das Kind gegeben hätte, den es mit Sicherheit gegeben hätte in Wien oder/und Niederösterreich. Alle unsere Beweise wurden bei dieser Tagsatzung ignoriert und auch nicht protokolliert. Wir haben dieses Protokoll auch nicht unterschrieben und sind gegangen. Dieser Rechtspfleger ist aus unserer Sicht begangen und hat hier willkürlich agiert. Wir wollen dagegen vorgehen, denn so kann es dich bitte nicht sein. Er meinte dann noch, wären mein Mann und ich schon verheiratet dann würde mein Einkommen dazugerechnet und dann müsste ich quasi für das Kind meines Mannes aufkommen, auch in Hinsicht auf die künftigen Alimente!? Zu Beginn dieser Tagsatzung meinte er auch, da ich gut betucht wäre könnte ich ja eine Ratenzahlung für die offene Schuld eingehen?!
Es wäre toll wenn mir hier wer sagen könnte wie wir gegen diesen Rechtspfleger vorgehen könnten, ich wäre sehr dankbar hierfür!



Heron
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Re: Ablehnung eines Rechtspflegers- vorgangsweise

Beitrag von Heron » 14.04.2019, 20:34

Die Befangenheit von Rechtspflegeorganen (Befangenheit von Rechtspflegern geregelt durch § 7 RpflG iVm §§ 19-25 JN) müssen Sie unverzüglich ohne weiteres Einlassen in der Verhandlung geltend machen. Das heißt, sollte durch eine Wortmeldung des Rechtspflegeorgans seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen sein, müssen Sie unverzüglich einen Ablehnungsantrag stellen. Darüber entscheidet der Gerichtsvorsteher.

Es sei noch erwähnt, dass es eine gesetzlich normierte Anleitungs- und Belehrungspflicht von nicht anwaltlich vertretenen Parteien (§ 14 AußStrG iVm § §§ 182, 182a ZPO) auch im Außerstreitverfahren gibt und ein Hinweis darauf nur schwer als Zweifel an der Unbefangenheit auszulegen ist.

Alexa18
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Re: Ablehnung eines Rechtspflegers- vorgangsweise

Beitrag von Alexa18 » 14.04.2019, 21:10

Guten Abend,

vielen lieben Dank für diese Informationen. D.h. wir können jetzt nichts mehr gegen diesen Rechtspfleger unternehmen?! Leider verstehe ich den zweiten Absatz überhaupt nicht. :-(
Wie ist dieser zu verstehen?! Mit freundlichen Grüßen

Heron
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Re: Ablehnung eines Rechtspflegers- vorgangsweise

Beitrag von Heron » 14.04.2019, 23:01

Bezogen ist dies auf die Schilderung, der Rechtspfleger habe angekündigt, bei anwaltlicher Vertretung Ihrerseits die Partei der Gegenseite ergreifen zu wollen. Abhängig von der konkreten Formulierung könnte damit auch bloß gemeint sein, dass die nicht anwaltlich vertretene rechtsunkundige Gegenseite vom Verfahrensleiter angeleitet wird bzw. angeleitet werden muss.

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