Grwährleistung / Gebrauchtwagenkauf / Motorschaden

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Kerschi88
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Grwährleistung / Gebrauchtwagenkauf / Motorschaden

Beitrag von Kerschi88 » 13.04.2019, 11:51

Hallo,

Mein Name ist Marco, lebe in Tirol und hoffe, hier Hilfe zu finden...:)

Hab Mitte Januar einen Audi A4 Avant bj 05 km. 265000 vom Händler gekauft welcher mir auch Gewährleistung gegeben hat.

Am 1.4.19 dann der Aprilscherz, fahr morgens aus der Ortschsft raus plötzlich blockiert alles, der Mechaniker bestätigte Motorschaden.

Aufgrund der Gewährleistung hab ich sofort den Verkäufer kontaktiert.

Dieser behauptet nun das die Gewährleistung nichtmehr haftet da ich schon 10.000km auf das Auto raufgefahren bin und aufgrund der Kilometer diese quasi verfällt weil offensichtlich kein Schaden vor dem Kauft bestanden hat, sonst hätte ich die 10.000km nicht fahren können.

Er meint des Weiteren das die Gewährleistung, durch ein relativ neues Gerichtsurteil bei solchen Kilometerleistungen verfällt.

Hat er da nun recht und ich bleib zu 100% auf dem Schaden sitzen oder kann man da was anfechten??

Vielen Dank für eure Hilfe im Vorhinein,

MfG Marco Kerschbaum



SK
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Re: Grwährleistung / Gebrauchtwagenkauf / Motorschaden

Beitrag von SK » 14.04.2019, 22:50

Da Sie als Konsument (sofern nicht betrieblich erworben) von einem Unternehmer gekauft haben, wäre eine Gewährleistungsausschluss nichtig. Der Händler kann bestenfalls die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzen.

Wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe aufgetreten ist, muss der Übergeber (=Verkäufer/Händler) beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorgelegen ist (Beweislastumkehr).

Das was der Händler meint ist wohl bezogen auf die Entscheidung 6 Ob 272/05a:

Auszug: Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB tritt gemäß § 924 Satz 3 ABGB nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Materialien nennen beispielhaft die gebrauchsabhängige Verkalkung eines Dampfbügeleisens und die Abnützung von Bremsbelägen eines in kurzer Zeit intensiv benützten Kraftwagens (Erl RV 422 BlgNR XXI. GP 15). Als weiteres Beispiel werden in den Materialien (aaO) auch Fahrzeuge älteren Baujahres mit hohem Kilometerstand genannt, bei denen nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden können. Ein genereller Ausschluss der Vermutung bei gebrauchten Sachen (zB Gebrauchtwagen) ist jedoch nicht vorgesehen (Erl RV 422 BlgNR XXI. GP 15; Welser/B. Jud, Gewährleistungsrecht § 924 ABGB Rz 10; Ofner in Schwimann, ABGB³ § 924 Rz 9).

Der Händler müsste sohin beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen ist bzw. der Mangel ein solcher ist, dass die Beweislastumkehr nicht greift.

Eine Klärung wird wohl nur ein gerichtliches Verfahren bringen, in dem ein kfz-technisches Sachverständigengutachten eingeholt wird.

Wenn Sie rechtschutzversichert sind (Baustein: Fahrzeugsvertragsrechtschutz) würde ich mich jedenfalls an einen Anwalt wenden. Sollten Sie dies nicht sein, müsste man halt hier Kosten/Nutzen abwägen.

MfG RA Sebastian Kinberger

Kerschi88
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Re: Grwährleistung / Gebrauchtwagenkauf / Motorschaden

Beitrag von Kerschi88 » 14.04.2019, 23:34

Hallo Sebastian,

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Dachte mir schon das es ohne Rechtsanwalt nicht getan ist. :)

Freue mich nun eine Rechtsschutzversicherung zu haben, dazu noch etwas: "vor kurzen hab ich mich mit einem Anwalt unterhalten und dieser meinte das, die Rechtsschutzversicherung in einem Falle der "Niederlage" eigene, jedoch nicht die kosten des gegnerischen Anwalts übernimmt, kann man das verallgemeinern oder ist das Versicherungsabhängig?

Mit freundlichen Grüßen,

Marco Kerschbaum

SK
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Re: Grwährleistung / Gebrauchtwagenkauf / Motorschaden

Beitrag von SK » 23.04.2019, 12:16

Diese Auskunft ist meiner Meinung nach unrichtig. Die RSV zahlt sowohl die eigenen Kosten als auch die gegnerischen Kosten und auch die Kosten des Gerichtes.

Machen Sie eine Schadensmeldung und schildern Sie den Sachverhalt (am besten macht dies gleich ihr RA), die Leistungsabteilung der RSV wird dann eine Stellungnahme abgeben.

MfG

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