Frage zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

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bergfan
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Frage zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

Beitrag von bergfan » 21.03.2019, 11:41

Folgende fiktive Fall/Frage habe ich.

Angenommen ich hätte Anzeige wegen §107B (1) (fortgesetzte Gewaltausübung) gemacht.

Nun hätte ich nach dem Ermittlungsverfahren eine Verständigung wegen der teilweisen Einstellung des Verfahrens wegen §107B (1) erhalten und eine seperate Verständigung bzgl. Hauptverhandlung wegen §107 (1) erhalten.

Nun könnte ich ja eine genaue Begründung verlangen warum das Verfahren eingestellt wurde und dann eine Fortführung des Verfahrens beantragen.

Allerdings wäre in diesem Fall das Hauptverfahren §107 (1) welches ein Teilaspekt der Anzeige wegen §107b (1) ist, schon bevor sich mein Antrag auf Fortführung ausginge unter Einhaltung der Fristen.

Das würde heissen, dass ein Teilaspekt schon verhandlet/entschieden wäre bevor mein Antrag zur Fortführung des Verfahrens wegen 107b(1) beantwortet wäre.

Wäre so eine Vorgehensweise logisch?



bergfan
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Doppelbestrafungsverbot: Frage zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

Beitrag von bergfan » 21.03.2019, 15:00

Konkret frage ich, weil ja sowas wie ein Doppelbestrafungsverbots existiert.

Daher Ablauf in diesem fiktiven Fall:

1. Opfer erhält Information, dass nur nach §107b(1) eingestellt ist - auf dieser Information sind andere §§ (z.B.: §83(1)) angeführt.
2. Opfer erhält zwei Tage später Einladung zur Hauptverhandlung wegen §83(1).
3. Opfer stellt Antrag auf Auskunft warum Strafverfahren nach §107b (1) eingestellt wurde (14 Tage Zeit).
4. Hauptverhandlung findet statt und ended mit Diversion oder Urteil wegen zwei Vorfällen nach §83(1).
5. Opfer erhält Auskunft warum §107b(1) eingestellt wurde und stellt Antrag auf Fortführung wegen §107b(1) - (14 Tage Zeit)
6. Staatsanwalt gibt Antrag statt.

Nun ensteht die Situation, dass ein Teil der für 107b(1) verantwortlichen Taten (2 x §83(1)) bereits verurteilt wurden. Kann dann das Verfahren nach 107b(1) überhaupt noch statt finden?

Ja ich weiss, dass das für die Profis vielleicht eine dumme Frage ist weil ich das Recht zu wenig verstehe. Aber logisch kann ich das nicht beantworten - sonst finde ich Gesetze weitgehend logisch.

Heron
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Re: Frage zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

Beitrag von Heron » 21.03.2019, 16:07

Ja, ein Hauptverfahren über die noch nicht abgeurteilten/behandelten Fakten kann stattfinden. Es kommen die §§ 31, 40 StGB zur Anwendung. Ev. wird nicht einmal eine Zusatzstrafe verhängt, wenn bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe verhängt worden wäre.

bergfan
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Re: Frage zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

Beitrag von bergfan » 21.03.2019, 16:13

Das heisst es kann dann trotzdem 107b (1) zur Anwendung kommen obwohl schon ein Teil der für das Delikt notwendigen Straftaten verurteilt worden sind.

Wäre das seperat angezeigt worden ginge es nicht. Bei bewilligtem Fortführungsantrag also schon.

Für mich unlogisch aber auf jeden Fall vielen Dank für Ihre Antwort!

Heron
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Re: Frage zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

Beitrag von Heron » 21.03.2019, 17:18

Gemeint habe ich, dass ein Hauptverfahren über länger zurück liegende Straftaten auch dann durchgeführt werden kann, wenn zwischen Tatbegehung und Aburteilung weitere bestrafende Urteile liegen. Ob im konkreten Fall § 107b StGB bei der Aburteilung der "übrig gebliebenen Fakten" heranzuziehen ist, ist am zu beurteilenden Sachverhalt zu bewerten - bereits abgeurteilte Sachverhalte können aber nicht einbezogen werden. Das fortgeführte Verfahren muss nicht zwingend mit Anklage/Strafantrag enden, sondern kann nach neuen Erhebungen neuerlich eingestellt werden.

bergfan
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Re: Frage zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

Beitrag von bergfan » 21.03.2019, 19:18

So wie Sie das schreiben ist es mir auch klar.

Die fiktive Sachlage ist hier anders:

3 x § 83
3 x § 107
beweisbar in 14 Monaten.

Dafür kommt 107b in Frage.

Nun Einstellung wegen 107b da 4 Taten nicht nachweisbar aber Hauptverhandlung wegen 1 x § 83 und 1 x §107.

Verständigung Einstellung 107B - 17 Tage vor Hauptverhandlung.
Verständigung Hauptverhandlung §§ 83 107 - 15 Tage vor Hauptverhandlung.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wegen 107b (2 x 14 Tage für Antrag Begründung und dann Antrag Wiederaufnahme)
kann nach dem Urteil für 1 x § 83 und 1 x §107 bei der STA ankommen.

Dann bleiben nur mehr 4 (3 beweisbar mit neuen Zeugen/Beweismaterial). Die anderen zwei sind ja dann verurteilt.
Das könnte dann 107b nicht mehr möglich machen.

Intessante Frage - weil falls meine Spinnerei berechtigt ist, müsste man in diesem fiktiven Fall um Verschiebung des Hauptverfahrens bitten.


bergfan
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Re: Frage zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

Beitrag von bergfan » 22.03.2019, 09:16

Dieser Link hat meiner Meinung nach nichts mit meiner Frage zu tun.

Ich habe inzwischen eine Dissertation gefunden die dieses Problem anspricht.

Sobald ich mich genau informiert habe werde ich die Antwort hier Posten.

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