Zusage eines priv. mündlichen Darlehens

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Daniel2610
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Registriert: 18.03.2019, 10:36

Zusage eines priv. mündlichen Darlehens

Beitrag von Daniel2610 » 18.03.2019, 10:53

Guten Tag,
ich habe folgende Frage und kann sie nicht wirklich zu 100% beantworten:

Ein fiktives Fallbeispiel:
Ein Bekannter hat vor Zeugen zugesagt, mir 20.000€ für den Kauf eines benötigten Autos zu borgen. Die Rückzahlung soll mit Endfälligkeit ein Jahr später erfolgen. Es wird auch ausdrücklich vereinbart, das keine Zinsen anfallen. Ich habe dann daraufhin zugesagt und das Auto bestellt. Als das Auto geliefert wurde und bezahlt werden sollte, hat der Bekannte plötzlich erklärt, dass er die versprochenen 20.000 nicht bezahlen kann und sich finanziell übernommen hätte.

Welche Art von Vertrag liegt vor:
Für mich wäre das ein Darlehensvertrag. (1 )Seit 2010 ist ein Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und somit durch Willenseinigung zu Stande gekommen auch ohne Schriftform. Somit wäre der Vertrag rechtlich gültig. (2 )Nun gibt es aber auch noch den §984 Abs. 2 ABGB, welcher besagt, dass ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sache nur wirksam ist, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt. Ist nun der Vertrag aus (1) gültig oder aus (2) ungültig?

Weitere Vorgehensweise:
Um das Auto bezahlen zu können, wird von mir ein Kreditrahmen bei einer Bank aufgenommen. Diese Inanspruchnahme kostet 4.000 Euro zusätzlich. Besteht nun die Möglichkeit, diese 4.000 € vom Freund via Schadensersatz einzuklagen?

Mit bitte um Hilfe.
Liebe Grüße Daniel



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Zusage eines priv. mündlichen Darlehens

Beitrag von Heron » 18.03.2019, 15:48

Ihr Beitrag enthält bereits die Lösung der Frage. Der scheinbare Widerspruch lässt sich durch die Kollisionsregel lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere) auflösen.

Darlehensverträge können auch ohne reale „Übergabe der Sachen“ zustande kommen. Soll aber ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne sofortige Übergabe abgeschlossen werden, bedarf dieser zur Wirksamkeit der Schriftform. Die betreffende Vereinbarung entfaltet keine rechtliche Wirkung, da das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt wurde. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den neu abgeschlossenen Kreditvertrag. Überdies wären Kreditkosten von € 4.000,- bei Rückzahlung wie angegeben nach einem Jahr bei der aktuellen Zinslage nicht zu erwarten.

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