Unterhalt bei Selbständiger die nur Teilzeit arbeiten will

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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Kulti
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Unterhalt bei Selbständiger die nur Teilzeit arbeiten will

Beitrag von Kulti » 11.03.2019, 18:01

Sehr geehrte Jurist/innen!

Das Fallbeispiel ist folgendermaßen: Die Frau war rund 20 Jahre verheiratet, hat nun zwei erwachsene Kinder, die beide ausreichend verdienen und sich seit Jahren selbst erhalten (Kinder knapp über 20 Jahre alt). Sie wollte Teilzeit arbeiten, obwohl die Großeltern nachmittags die Kinder betreut haben. Sie hat sich dann vor ein paar Jahren selbständig gemacht und als Kleinverdiener-Selbständige geschaut, dass sie nicht über die Höchstverdienstgrenze mit dem "offiziellen" Einkommen kommt. Dazu arbeitet sie kaum 20 Stunden in der Woche. Jetzt will der Mann die Scheidung, sie fordert hohen Unterhalt und Abschlagszahlungen. Sie wirft ihm eine außereheliche Beziehung vor, er ihr Lieblosigkeit, Kontrollsucht, Kaufsucht, Sexuelle Verweigerung vor. Sie hat ihr Einkommen nicht aufs gemeinsame Konto eingezahlt (zw. 1200 u 1400 Euro für die höchstens 20 Stunden. Er alle Kosten vom gemeinsamen Konto bezahlt. Er hat zuletzt 2700 Euro verdient für 40 Wochenstunden, sie hat auch fleissig von seinem Konto abgehoben (monatlich zw 600 u 1000 Euro), ohne aber ihr Einkommen auf dieses gemeinsame Konto einzuzahlen.
Derzeit wird noch versucht eine einvernehmliche Lösung zu finden. Aber die Forderungen sind an die 100.000 Euro, er bekommt aber keinen Kredit, weil kein Eigentum.

Ad zumutbares Einkommen:
Wie wird das gewertet - sie hat keine Kinderbetreuungspflichten mehr, kann jederzeit von 20 Stunden auf 40 Stunden aufstocken, weil sie selbständig ist und bis jetzt immer mehr Kunden-Anfragen hat, als sie angenommen hat. Sie verlangt jetzt Unterhalt, damit sie den Lebensstandard erhalten kann, weil sie jetzt 750 Euro Miete zahlen muss, was mit ihrem Teilzeitverdienst natürlich eine hohe Miete ist. Eine kleinere, billigere Wohnung wollte sie nicht und sie könnte dazu viel mehr verdienen, wenn sie mehr arbeitet. Zuvor haben die beiden in seinem Elternhaus gelebt und nur Betriebskosten bezahlt und Sanierungen durchgeführt, allerdings schon vor rund 20 Jahren saniert u investiert. Sie haben kein Vermögen aufgebaut, kein gemeinsames Eigentum/Eigenheim. Zuvor haben die drei (plus erwachsenem Sohn, auf gemeinsam 75 m2 gewohnt, sie wohnt jetzt auf Topsaniert 65 m2, weil sie ihren Standard aufrechterhalten will. (der vorher weniger war, weil sie nicht alleine 65 m2 hatte...)
Kann sowas durchgehen oder wird einberechnet dass sie jetzt ja leicht mehr arbeiten kann?
Wie genau kann/wird bei Selbständigen das Einkommen berechnet.

Sie behauptet sie hat die Kindererziehung und Haushalt alleine gemacht, während er meint, er habe die Kinder viel alleine betreut (oft an den Wochenenden und regelmässig nach der Arbeit) rund 40 % der Haushaltstätigkeiten selbst gemacht (Abwasch, Staubsaugen, Einkauf, Reparaturen, Technische Arbeiten) und dazu waren am Nachmittag die Großeltern mit den Kindern. In den vergangenen 5 Jahren waren die Kinder selbständig und an den freien Tagen nahm sie frei und hatte auch eine Haushaltshilfe die die Arbeit machte, während sie Kaffee trinken gegangen ist. Wird da sein Beitrag zum Haushalt, trotz Vollzeittätigkeit nicht angerechnet?

Wie ist es bei der Schuldfrage?
Beide werfen einander etwas vor, sie sieht aber ihre Schuld nicht ein und meint, er ist aus der Ehe plötzlich ausgebrochen, was er anders sieht, weil er immer Gespräche gesucht hat und nur nachgegeben hat, um der Kinder willen, solange sie noch kleiner waren. Langjährige Differenzen zb. wegen Geld, Kindererziehung, Freizeit, viel Streit, nichts mehr zu sagen etc. sind seine Scheidungsgründe, sie behauptet alles war harmonisch.

Also sie will nur auf eine einvernehmliche Scheidung einsteigen, wenn er ihr eine sehr hohe Abschlagszahlung leistet, sie droht, dass er ja der alleinige Schuldige ist, was er nicht so sieht.
Was für Möglichkeiten hat er bei strittiger oder einvernehmlicher Scheidung noch eine Lösung zu finden?

Danke!



Heron
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Re: Unterhalt bei Selbständiger die nur Teilzeit arbeiten will

Beitrag von Heron » 12.03.2019, 16:02

Zu 1) Eine wesentliche Rolle spielt, unter welchen Umständen sie beide getrennt Wohnung genommen haben (einvernehmliche Lösung, berechtigter einseitiger Wegzug oder unberechtigter einseitiger Wegzug eines Ehegatten). Im Falle einer einvernehmlichen getrennten Wohnungsnahme oder eines begründeten Wegzugs besteht der Anspruch auf Ehegattenunterhalt weiter. Diese bemisst sich grob gesagt nach 40% des Gesamtnettoeinkommens unter Anrechnung eigener Einkünfte, wobei sich der Prozentsatz vermindert, wenn noch weitere Unterhaltspflichten (zB unterhaltsberechtigte Kinder) des besserverdienenden Ehegatten bestehen. Allerdings gilt hier der Anspannungsgrundsatz, das heißt der schlechter verdienende Ehegatte muss sich das Einkommen, das er bei zumutbarer Beschäftigung erzielen könnte, anrechnen lassen (wenn Vollbeschäftigung zumutbar ist, wird das fiktive bei Vollbeschäftigung erzielbare Einkommen angerechnet).

Zu 2) In einer Ehe spielen sich viele Dinge nur zwischen den beiden Ehegatten ab, ohne dass es dafür weitere Zeugen oder schriftliche Beweise gibt; deshalb spielt die Beweisbarkeit im streitigen Ehescheidungsverfahren einen großen Stellenwert. Ein streitiges Verfahren kann Jahre dauern, teuer und eine große Belastung sein. Da viele Aspekte in Ihrem Fall noch ungeklärt scheinen, wäre es ratsam, einerseits eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, eine einvernehmliche Scheidung (zB über eine Scheidungsmediation) zu versuchen und im Bedarfsfall eine ausgewogene Scheidungsvereinbarung für die einvernehmliche Scheidung ausarbeiten zu lassen. Ein halbwegs zuverlässige Einschätzung eines Scheidungsverschulden auf Basis einiger Zeilen ist leider nicht möglich.

Kulti
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Re: Unterhalt bei Selbständiger die nur Teilzeit arbeiten will

Beitrag von Kulti » 12.03.2019, 17:40

Vielen Dank für die Antwort!

Ad 1.) es handelte sich um einen einvernehmlichen, vereinbarten Wegzug, der auch in einer (psychologischen) Mediation besprochen/vereinbart wurde. Nachdem es sich um sein Elternhaus handelt, wo die beiden gewohnt haben, wollte er bleiben und sie ist deshalb nach einiger Zeit ausgezogen. Jetzt behauptet sie allerdings, er hätte sie "hinausgeworfen". Vereinbarungen sind schwer zu treffen in dieser Konstellation, bzw. werden diese dann oftmals umgedeutet. jedenfalls wurde schriftlich eine räumliche Trennung vereinbart und danach ist der Auszug vonstatten gegangen, nachdem eine Wohnung gefunden war, die der Frau passend erschienen war.

Kann man sich darauf berufen, dass man den "Lebensstandard halten möchte" wenn man eine Wohnung bezieht, die einem zu teuer ist und meint, der Expartner müsse für die Mehrkosten aufkommen? Wenn vorher zu Dritt 75 m2 Wohnfläche waren und dann aber alleine plötzlich nur mehr 65 m2 ausreichend für den gewohnten Lebensstandard sind?

Ad 2.) Es wurde schon von beiden Seiten eine rechtliche Beratung eingeholt, nur derzeit klaffen die Seiten sehr auseinander. Der eine Anwalt errechnet, dass sich rechnerisch kein Unterhalt ausgeht, der andere fordert rund 500 Euro Unterhalt - offenbar auch ohne die zumutbare Vollbeschäftigung miteinzubeziehen. (Es gibt keine sonstigen Unterhaltspflichten). Die Frau ist selbständig tätig und ist, weil sie mehr Freizeit wollte und aus steuerlichen Gründen nur Teilzeit tätig, als Kleinunternehmerin.
Der eine Anwalt rät schon langsam zur Scheidungsklage, aber da stellt sich dann doch die Frage des etwaig drohenden Unterhalts, für den Fall, dass dann doch ein "überwiegendes Verschulden" herauskommen sollte, aus Mangel an Beweisen etwa für die anderen Fehlverhalten.... Was und wie muss man da versuchen das zu dokumentieren?

Wie ist das etwa hier mit der Beweisbarkeit im Falle von Selbständigkeit, welches Ausmaß an selbständiger Tätigkeit zumutbar ist? Die Frau hat regelmässig weniger Aufträge angenommen als sie angeboten bekommen hat..

Könnte im Beweisverfahren etwa auch zählen, wenn die eine Person überdurchschnittlich viel vom gemeinsamen Konto abgehoben hat - von dem auch alle relevanten Haushalts- und Wohnkosten bezahlt wurden, obwohl sie darauf nichts eingezahlt hat, weil sie den eigenen Verdienst bar verwaltet hat und nicht ins gemeinsame Einkommen übergehen hat lassen. Es gab immer den Vorwurf der Verschwendungssucht und Kaufsucht. Ab welchen Summen könnte denn sowas relevant sein?

Heron
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Re: Unterhalt bei Selbständiger die nur Teilzeit arbeiten will

Beitrag von Heron » 12.03.2019, 19:09

Die Lebensverhältnisse bilden sich durchaus in der Berechnung angemessenen Unterhalts ab. Allerdings dergestalt, dass sich bei höherem Gesamteinkommen bei Berechnung nach der angeführten Formel ein höherer Unterhaltsanspruch ergibt. Die konkreten Wohnverhältnisse spielen rein auf den Ehegattenunterhalt bezogen keine Rolle. Aus der angeführten Formel ergibt sich, dass seitens des schlechter verdienenden Ehegatten nur dann ein Ergänzungsanspruch besteht, wenn der besser verdienende Ehegatte mehr als das 1,5-fache verdient. Bei einem Einkommen von 1200 Euro bei 20-Stunden Beschäftigung und angenommener Anspannung auf ein Eigeneinkommen von 2000 Euro bei Vollbeschäftigung (wegen steigendem Steuertarif keine einfache Verdopplung möglich), würde sich ein Ergänzungsanspruch nur dann ergeben, wenn der besser verdienende Gatte mehr als 3000 Euro Einkommen hat (Jahressechstel sind aufzuteilen). Die Ermittlung des Einkommens, auf den der Unterhaltsberechtigte angespannt werden kann, ist bei Selbstständigen aber schwierig; gerade, wenn auch kein Vergleichseinkommen aus der Vergangenheit vorliegt. Eventuell lässt es sich ausgehend von den Arbeitsstunden eine Berechnung erstellen.

Geheime/nicht abgesprochene Behebungen vom gemeinsamen Konto können durchaus eine Eheverfehlung im Sinne einer Verletzung der Treuepflicht sein und die Zerrüttung der Ehe begründen, besonders bei höheren Beträgen. Dies muss immer fallbezogen beurteilt werden, „fixe Beträge“, ab denen eine Eheverfehlung angenommen wird, werden nicht angewendet. Auch werden Sie dem Argument begegnen müssen, dass die entsprechenden Käufe abgesprochen/toleriert waren.

Im streitigen Verfahren können Sie Zeugen benennen, die Wahrnehmungen zu relevanten Ereignissen haben. Wenn die beweisbaren Fakten für eine Verschuldensscheidung wenige sind, stimme ich zu, dass eine Klagsführung ein entsprechendes Risiko birgt. Ohne Vorliegen einer Eheverfehlung bleibt die Möglichkeit einer „Zerrüttungsscheidung“ (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft über 3 Jahre und unheilbare Zerrüttung). Hier ist aber die Position des Klägers nicht unbedingt von Vorteil (sog. „Warteprämie“).

Kulti
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Re: Unterhalt bei Selbständiger die nur Teilzeit arbeiten will

Beitrag von Kulti » 13.03.2019, 11:27

Vielen herzlichen Dank, jetzt ist das mit dem Unterhalt um einiges klarer! Das war jetzt eine große Hilfe, danke!!

Vermutlich wird der gegnerische Anwalt bluffen, in der Hoffnung, dass schlussendlich ein "freiwilliger"/einvernehmlich vereinbarter Unterhalt übrigbleibt, da ja - soweit ich das bis dato verstanden hätte - auch bei etwaigem Schuldspruch kein Unterhalt, sondern nur eine Abschlagszahlung übrig bleiben könnten, wenn die Gehaltsdifferenz nicht so hoch ist, dass sich rechnerisch Unterhalt ausgeht. Oder habe ich das falsch verstanden?

Gelten Eltern als Zeugen für Wahrnehmungen für Eheverfehlungen? Möglicherweise wenn ihnen auch zu einem guten Teil nur erzählt worden ist? (ins Schlafzimmer können die ja zB nicht schauen..., die Dominierungskämpfe etc. haben sie langjährig mitbekommen, den Kaufzwang auch schon eher, Vernachlässigung der Haushalts etc auch...)
Können die erwachsenen Kinder im Scheidungsverfahren befragt werden? (vor den Kindern wurde lange versucht die Streitgespräch und Differenzen "flach" zu halten... Es ist eigentlich nicht gewünscht, die da hineinzuziehen, dass das von der anderen Seite aber versucht wird ist anzunehmen, wenn das möglich ist..)
Wie sehr gelten die Dinge, die noch nach einem einleitenden Trennungsgespräch passiert sind? Es gab ein Gespräch, wo der eine Partner sagte, dass er so nicht mehr kann und danach hat das ganze hat extreme Ausmaße angenommen, dafür gibt es dann mehr Zeugen, davor sind die Probleme sehr privat und meist mündlich gehalten worden.

Zählt der Vorwurf der Untreue mehr als andere Verfehlungen (etwa sexuelle "Enthaltsamkeit" von einer Seite oder Lieblosigkeit, Kontrollsucht, Dominanz in Bezug auf Freizeitgestaltung, dass keine Gespräche möglich waren, wo beide Seiten Würdigung und Gehör fanden?

Danke!

Heron
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Re: Unterhalt bei Selbständiger die nur Teilzeit arbeiten will

Beitrag von Heron » 14.03.2019, 17:45

Ad 1: Vorsicht, die aufgezeigte Unterhaltsberechnung (sog. „angemessener Unterhalt“ nach § 94 ABGB) gilt primär für den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Aber auch eine Verschuldensscheidung mit alleinigem oder überwiegendem Verschulden eines Ehegatte führt dazu, dass dieser Ehegatte zur Leistung des "angemessenen Unterhalts“ verpflichtet ist . Bei gleichteiligem Verschulden käme nur ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt (unter spez. Voraussetzungen) in Frage. Bei der Zerrüttungsscheidung sind die unterhaltsrechtlichen Folgen komplexer und davon abhängig wer Klage erhoben, ob sich der beklagte Ehegatte auch scheiden wollte und ob ein Verschuldensausspruch (auf Antrag) erfolgte. Zudem kann dort (aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen) eine Unterhaltspflicht entstehen, ohne dass sich der unterhaltsberechtigte Ehepartner „anspannen lassen“ muss.

Ad 2: Personen, die eigene Wahrnehmungen bekunden können, gelten als Zeugen. Auch nahe stehende Personen sind nicht ausgeschlossen; wie viel Bedeutungsgehalt der Richter den Aussagen von nahe stehenden Personen zumisst obliegt der richterlichen Beweiswürdigung.

Ad 3: Das kommt darauf an, wann genau die Zerrüttung der Ehe angenommen wird. War die Ehe zum Zeitpunkt der nachfolgenden Verfehlungen schon teilweise oder ganz zerrüttet, können diese neuen Verfehlungen auch weniger schwer wiegen oder ganz außer Betracht bleiben.

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