Besitzstörungsklage

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Anton
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Besitzstörungsklage

Beitrag von Anton » 11.03.2019, 14:26

Ein mündlicher Mietvertragsnehmer - deren Vermieter verstorben ist (8 Jahre in Lagerraummiete) - wurde vom neuen Besitzer gekündigt weil er umbauen muss. Auf Grund von Sicherheitsmassnahmen des desolaten Zustandes wurde Strom abgedreht. Obwohl er nicht der Besitz des Objektes ist- will er eine Besitzstörungsklage einbringen wenn nicht innerhalb 72 std. Strom aufgedreht wird. Kann er das? Neuer Besitzer hat keinen Mietvertrag weil er diesen verneint...



Anton
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Re: Besitzstörungsklage

Beitrag von Anton » 12.03.2019, 07:23

:(

Heron
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Re: Besitzstörungsklage

Beitrag von Heron » 12.03.2019, 15:34

Im Erstposting sind die Begrifflichkeiten Mieter – Besitzer – Eigentümer etwas durcheinander geraten, das müsste man bitte erst entwirren.

Richtig ist, dass man ohne Besitz nicht mit einer Besitzstörungsklage durchdringen wird, weil schon das Element des letzten Besitzstandes fehlt. Aber auch ein Mieter (als sog. Rechtsbesitzer) oder sogar ein Bittleihnehmer kann Besitzstörungsklage gegen bewusste tatsächliche Eingriffe in seinen Besitz erheben. Selbst ein unechter Besitzer (zB Bittleihnehmer, der die Sache nach Widerruf der Bittleihe nicht herausgibt) genießt in bestimmten Fällen Besitzschutz. Schikanöse Klagsführung (zB. wegen geringfügigen Störungen) ermöglicht die Schikaneeinrede und führt im gegebenen Fall zur Abweisung des Begehrens.

Im Besitzstörungsverfahren wird nur ermittelt, ob der letzte ruhende Besitz und eine Störung vorliegen. Das Recht zum Besitz wird im Besitzstörungsverfahren nicht geprüft . Es kann also in Ihrem Fall durchaus sein, dass der vermeintliche Mieter den letzten Besitzstand beweisen kann und Eingriffe in sein Besitzrecht mittels Besitzstörungsklage abwehren kann.

Der geeignete Behelf, um den vermeintlichen Mieter loszuwerden, ist eine Räumungsklage; im Zuge dessen wird der Mieter ein eventuelles aufrechtes Bestandverhältnis (Miete, Pacht) beweisen müssen bzw. gegebenenfalls der Vermieter beweisen müssen, dass das ehemalige Bestandverhältnis wirksam aufgekündigt wurde.

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