Sittenwidriger Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung

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devilman
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Sittenwidriger Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung

Beitrag von devilman » 04.03.2019, 17:38

Sehr geehrtes Team,

meine Frau will sich von mir nach einem halben Jahr Ehe Einvernehmlich scheiden lassen.
Wir haben keine Kinder, die Aufteilung des Vermögen und der Ehewohnung ist schon erledigt und wir würden beide auf Ehegatten Unterhalt verzichten unter Ausschluss von unverschuldeter Not, geänderten Verhältnissen usw.
Jetzt habe ich mich informiert und raus gefunden das dieser Unterhaltsverzicht Sittenwidrig sein kann wenn meine Frau in einer Notsituation ist und von mir Billigkeitsunterhalt fordern kann (10-15% des Nettoeinkommens).

Da wir beide noch sehr jung sind möchte ich dieses Risiko nicht eingehen das irgendwann noch eine
Forderung von ihr kommt, und suche daher nach einem Ausweg.

Leider habe ich bis jetzt keine Möglichkeit gefunden dies mit einer Einvernehmlichen Scheidung ab zu wenden, nur mit einer Scheidungsklage welche ich zwar meiner Meinung nach gewinnen würde (sie hat die gemeinsame Ehewohnung von einen auf den anderen Tag verlassen), welches aber natürlich gewisse Risiken birgt.

Daher meine Frage an die Profis, ob es möglich ist eine Einvernehmliche Scheidung durch zu führen und diesen Billigkeitsunterhalt bei Notstand rechtsgültig aus zu nehmen?
Ist es eventuell möglich eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen mir und meiner Frau auf zu setzten welche besagt das niemals jemand von uns beiden den Unterhaltsverzicht anfechten oder für Sittenwidrig erklären kann?

Vielen dank für Ihre Hilfe!
Zuletzt geändert von devilman am 08.03.2019, 13:14, insgesamt 2-mal geändert.



SK
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Re: Billigkeitsunterhalt bei Einvernehmlicher Scheidung

Beitrag von SK » 04.03.2019, 20:06

Ein Unterhaltsverzicht ist nur sittenwidrig wenn der Unterhaltsberechtigte in existenzbedrohende Not gerät, bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges (oder überwiegendes oder Allein-)Verschulden des anderen Ehegatten festgestellt worden wäre und wenn krasse Einkommensunterschiede bestehen.

Wenn dieser Hürde genommen ist, steht allenfalls der Billigkeitsunterhalt zu (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 4W0000_000)

MfG RA Sebastian Kinberger

devilman
Beiträge: 2
Registriert: 04.03.2019, 17:15

Re: Billigkeitsunterhalt bei Einvernehmlicher Scheidung

Beitrag von devilman » 05.03.2019, 16:07

Vielen dank für Ihre Antwort und den informativen Link.

Leider hilft mir die Information nur bedingt weiter da ich nach einem Weg suche eine Einvernehmliche Scheidung ein zu gehen welche die Anfechtung des Unterhaltsverzichts aufgrund von Sittenwidrigkeit auch bei Not rechtskräftig ausschließt, oder so gut wie unmöglich macht.

Meiner Überlegung nach kann es durchaus passieren das meine Frau in Zukunft in eine existenzbedrohende Not kommt. (monatliches Einkommen kleiner als der Ausgleichszulagenrichtsatz welcher für 2019 933,06€ netto beträgt)
Ich verdiene um einiges mehr als meine Frau (wie ist ein krasser Einkommenunterschied definiert?)

Der einzige Punkt den sie erwähnen wo ich mir ziemlich sicher das mich dieser nicht trifft ist:
bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges (oder überwiegendes oder Allein-)Verschulden des anderen Ehegatten festgestellt worden wäre
Da ich mir nichts zu schulden kommen habe lassen und sie ausgezogen ist ohne meine Zustimmung müsste eigentlich bei einem hypothetischen Scheidungsverfahen zumindest ein überwiegendes oder Alleinverschulden für sie festgestellt werden.

Wie würde so etwas in der Praxis aussehen?
Sehe ich das hier richtig, oder wäre es Sinnvoll eine Scheidungsklage aufgrund der hohen Gewinnchance zu bevorzugen um auf Nummer sicher zu gehen?

Vielen dank.

Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Sittenwidriger Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung

Beitrag von Heron » 08.03.2019, 20:36

Ich möchte einer Antwort von SK nicht vorgreifen, aber eine Vereinbarung, wonach der Einwand der Sittenwidrigkeit ausgeschlossen wird, dürfte keine rechtliche Wirkung entfalten. Der Einwand der Sittenwidrigkeit ist unverzichtbar. Eine Fallkonstellation wie in der von Ihnen zitierten Entscheidung betrifft einzelne ausgerissene Fälle und stellt sicher nicht den Regelfall dar. Überdies dürften in Ihrem Fall ohnehin die Voraussetzungen dazu nicht vorliegen. Weiters kommt mit einer erneuten Eheschließung der Exgattin ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ihnen nicht mehr in Frage. Lassen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung professionell erstellen; zu einer Scheidungsklage würde ich ohne detaillierte Kenntnis des Falles nicht raten.

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