Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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HDsports
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Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Beitrag von HDsports » 01.03.2019, 18:44

Hallo
Folgendes Szenario:
Ein Geldstrafe in Höhe von Euro 36 wurde ausgestellt,
wegen Parkzeit überschritten.
Ausgefüllt waren normale Parkzettel von 19:00 - 20:30 Uhr

Auf der Organstrafverfügung ist 20:38 Uhr angegeben.
Zum exakt gleichem Zeitpunkt wurde aber über Handy Parken ein Kurzparkschein von 20:38 bis 20:53 aktiviert.

Ist die Organstrafverfügung nun gerechtfertigt? Logisch betrachtet wäre ja um 20:38 Uhr wieder ein Parkschein gültig ausgefüllt (via App).

LG



Heron
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Re: Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Beitrag von Heron » 01.03.2019, 19:37

Wie ist die maximale Parkzeit in der Zone, in der Sie geparkt haben? Schauen Sie sich das jeweilige Parkometergesetz/Parkabgabegesetz und die Verordnung der betreffenden Stadt/Gemeinde über die Abgabepflicht an.

Ein "Stückeln" von Parkscheinen über die maximale Parkdauer ist nicht erlaubt. Teilweise ist auch das Stückeln von Handy- und Papierparkscheinen nicht gestattet. Und selbst wenn Sie die maximale Parkdauer nicht überschritten hätten, muss durchgehend ein Parkschein gelöst sein. Ich fürchte in einem Verwaltungsstrafverfahren wird es bei dieser Ausgangslage nicht günstiger werden...

Gegengleis
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Re: Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Beitrag von Gegengleis » 01.03.2019, 23:29

Welche Gemeinden? Wie viele Uhrzeiten stehen auf der Spendenaufforderung? Ein oder zwei?

HDsports
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Re: Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Beitrag von HDsports » 02.03.2019, 12:20

Wien. 2 Stunden glaube ich (Kurzparkzone)
2 Parkzettel waren ausgefüllt mit 1h+30min.

Auf der Organstrafverfügung war vermerkt "Im Fahrzeug befanden sich folgende Parkscheine:
3 Nummern angegeben (ein Parkschein davon war nicht ausgefüllt)

schanzenpeter
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Re: Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Beitrag von schanzenpeter » 02.03.2019, 15:51

Habe unter "handyparken.at" nur folgendenSatz gefunden:
"Bei Fahrzeugen ohne sichtbaren Parkschein wird anhand des KFZ-Kennzeichens und mithilfe eines mobilen Computers überprüft, ob ein HANDY Parkschein für dieses Kennzeichen in dieser Stadt gelöst wurde."
Das würde erklären, weshalb nicht mithilfe eines mobilen Computers überprüft wurde.
Die Chance, auf einen erfolgreichen Einspruch bezweifle ich, da sie ja erwiesenermaßen 8 Minuten ohne gültigen Parkschein geparkt haben. Die 15 Minuten, die man entgeltfrei parken darf, beziehen sich nur auf die ersten 15 Minuten, nicht für danach oder mittendrinnen.
Allerdings müsste meines Wissens auf dem Organmandat auch der Beginn des unerlaubten Parkens angeführt sein, da Sie ja vor 20:30 Uhr kurz weggefahren sein könnten und danach wieder geparkt haben. Abgelaufene Parkscheine hinter der Windschutzscheibe sind doch nicht strafbar?
Bin neugierig, wie die Jus-Profis das sehen.

Gegengleis
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Re: Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Beitrag von Gegengleis » 02.03.2019, 18:32

Offensichtlich hatten Sie um 20:38 einen gültigen Parkschein, richtig?

Gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Außerdem sind Sie verpflichtet, die Abgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Alles andere (z.b. eine Entrichtung während der Fahrt) wird Ihnen ja auch durch § 102 Abs. 3 KFG verboten.
Hat also das Aufsichtsorgan ihr Fahrzeug um 20:38 abgestellt vorgefunden, dann haben Sie es eben um 20:37 auch dort abgestellt und bei Beginn der Abstellung einen Parkschein entwertet. Dass das Aufsichtsorgan die Übertretung um 20:38 festgestellt haben will und Sie aber um 20:38 bereits einen Parkschein hatten und halt nicht mehr in der Nähe des KFZ waren, dafür kann ja niemand was. Ich sehe jedenfalls keine Chance Ihnen hier eine Übertretung nachzuweisen.

HDsports
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Re: Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Beitrag von HDsports » 03.03.2019, 08:55

Ja, ich hatte per "Parkzettel" ausgefüllte Parkscheine von 19:00 - 20:30 Uhr. Die waren natürlich zu dem Zeitpunkt nicht mehr gültig.

Per Handy App hatte ich danach den kostenlosen 15-Minuten-Kurzparkschein aktiviert mit Zeitraum 20:38 - 20:53

Auf der Organstrafverfügung ist Uhrzeit 20:38 angegeben. Möglicherweise hat der Beamte die Organstrafverfügung gerade dann ausgefüllt, wann der 15-Minuten-Kurzpakrschein aktiviert wurde.

Da sowohl auf der Organstrafverfügung noch auf der App der Zeitpunkt auf die Sekunde genau, sondern nur auf die Minute angegeben ist, sollte es ja "meiner Meinung" nach keinen Gesetzesverletzung sein. Aber die Meinungen hier sind leider sehr widersprüchlich

Heron
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Re: Kurzparkzone: Zeitpunkt der Organstrafverfügung ident mit Parkscheinbeginn

Beitrag von Heron » 03.03.2019, 10:53

Die Kombination von gratis 15-Minuten-Parkscheinen mit anderen kostenpflichtigen Parkscheinen in direkter Aufeinanderfolge ist unzulässig. Es kann im gegebenen Fall daher nur mehr argumentiert werden, dass ab 20.30 Uhr ein neuer Parkvorgang gestartet worden wäre. Und da kann durchaus sein, dass die Behörde aufgrund der Wahrnehmungen/Aufzeichnungen des Kontrollorgans (zB wenn sich dieses bereits mehrere Minuten in der Gasse befunden hat und keine Veränderung des Fahrzeugs erkannt hat ) den tatsächlichen Sachverhalt feststellt, nämlich, dass kein neuer Parkvorgang vorliegt, sondern das Fahrzeug seit dem ursprünglichen Abstellen nicht mehr bewegt wurde. Auch der Umstand, dass noch mehrere alte Parkscheine hinter der Windschutzscheibe gelegen haben, kann im Verwaltungsstrafverfahren ein Indiz dafür sein.

Den Parkschein müssen Sie zudem direkt nach dem Abstellen des Kfz ohne unnötigen Aufschub lösen, die Rechtsprechung ist da streng (vergl. auch VwGH 96/17/0354). Auch drohen im Verwaltungsstrafverfahren höhere Strafen als bei der Organstrafverfügung (gemäß § 4 Wr. ParkometerG bis zu € 365,-).

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