Mahnklage, Zahlungsbefehl, Rechtsmittel

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Mahnklage, Zahlungsbefehl, Rechtsmittel

Beitrag von JUSLINE » 06.05.2002, 16:28

Der arbeitslose C. konnte seine handy-rechnung nicht mehr begleichen, er wurde gemahnt , die forderung an ein inkassobüro übergeben.

Nach erfolglosen betreibungsversuchen des inkassoinstituts wird ein anwalt beauftragt, der fall geht nun zum bezirksgericht. der c. versäumt vor gericht zu erscheinen , ein zahlungsbefehl wird ausgestellt , die einspruchsfrist von 14 tagen verstreicht ungenutzt .



frage :

Kann der c. nachdem er die 14 tägige einspruchsfrist verstreichen lässt, noch andere rechtsmittel wahrnehmen ? wenn ja welche, was ist zu beachten ?




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RE: Mahnklage, Zahlungsbefehl, Rechtsmittel

Beitrag von JUSLINE » 06.05.2002, 16:47

die Forderung des Handy-Betreibers wird ihren Schilderungen nach wohl zu Recht bestehen und es wird wenig sinnvoll sein, noch irgendwas zu machen. Der nächste Schritt durch den Kläger ist jetzt die Einleitung des Exekutionsverfahrens. Um diese Kosten zu sparen, könnte C ja eine Einigung mit dem Kläger versuchen.


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RE: Mahnklage, Zahlungsbefehl, Rechtsmittel

Beitrag von JUSLINE » 06.05.2002, 17:45

bedanke mich für die rasche beantwortung.



der c. ist bereits vor der einbringung der mahnklage bei dem netzbetreiber vorstellig gewesen, und hat um ratenzahlung angesucht. diese wurde ihm verweigert.

der betreibende anwalt stimmte aber einer ratenvereinbarung zu . welche aussage gilt nun ?



inwiefern sind allfällige kosten für eine solche vereinbarung reguliert ? eine tarifierung nach RATG ( http://www.gericht.at/rechtsanwalt/honorar.html )

ist hier ja nicht bindend , oder doch ? kann der betr. anwalt auch einen zum streitwert unverhätnismässig hohen betrag verlangen, oder ist dies durch eine gesetzliche höchstgrenze beschränkt ?



vielen dank für ihre bemühungen!

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RE: Mahnklage, Zahlungsbefehl, Rechtsmittel

Beitrag von JUSLINE » 06.05.2002, 17:57

Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar ist der Streitwert, also der Betrag, der eingeklagt wurde. Vermutlich war es im Interesse des Klägers zu einem Exekutionstitel zu kommen, deshalb die Mahnklage. Für eine Ratenvereinbarung ist es aber nicht zu spät. Ob diese gesondert zu honorieren ist, kann ich im Moment nicht beantworten, würde aber vorerst meinen, dass diese vom Einheitssatz des Zahlungsbefehls gedeckt sein sollte.


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