Herausgabeanspruch Verlassenschaft

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Papageno
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Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Papageno » 24.01.2019, 17:20

Ausgangssituation:

Die Verstorbene hatte von 1984 bis ca. 2011 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn M.

Ab ca. 2011 führten die Verstorbene und Herr M. nurmehr eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft in dem von Herrn M. gemieteten Haus. Dabei bewohnten die Verstorbene sowie Herr M. jeder ein eigenes Zimmer. Der Rest des von Herrn M. gemieteten Hauses sowie die Außenanlage/Garten wurde von beiden gleichermaßen genutzt.

Nahezu das gesamte Inventar (Mobiliar, Hausrat, Deko etc.) war persönliches Eigentum der Verstorbenen. Die Außenanlage/Garteneinrichtung hat die Verstorbene aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt und anlegen lassen.

2017 – nach bereits mehrjähriger Bettlägerigkeit – wurde der Verstorbenen, die zuvor eine Pflegerin im Haus hatte und sich mit Anfang April dann im Krankenhaus befand, im Juni ein Sachwalter zugeteilt. Zwischen Herrn M und der Verstobenen war zu dieser Zeit das persönliche Verhältnis zueinander schon mehr als angespannt: Herr M. ließ der Verstorbenen über den zwischenzeitig für ihn eingesetzten Sachwalter die Rückkehr in den bisher gemeinsamen Haushalt untersagen. Eine der treibenden Kräfte im Hintergrund dabei: eine ehemalige Hilfe der Verstorbenen, mit der sich die Verstorbene ein paar Monate zuvor - wegen dem geäußerten Verdacht des Diebstahls gegen die eben diese Hilfe, überworfen hatte.

Das Zimmer der Verstorbenen im Haus, sowie das Wohnzimmer waren zum Zeitpunkt der beginnenden Abwesenheit der Verstorbenen versperrt und hätten diese Räume, in denen sich ausschließlich Eigentum der Verstorbenen befanden, eigentlich nurmehr durch sie befugten Personen zugänglich sein dürfen.

Der Sachwalter wurde darauf hingewiesen, dass sich im Besitz der Verstorbenen noch Schmuck befindet, weiters auch, dass eben nahezu das gesamte Inventar im Haus, im Garten und auf dem Dachboden im Eigentum der Verstorbenen stehen.

Es gab eine Wohnungsbesichtigung im Sommer 2017, bei der lediglich „pauschale“ Fotos gemacht wurden, Schlafzimmer und Wohnzimmer, die versperrt sein sollten, waren offensichtlich mittlerweile zugänglich und zu einem sehr großen Teil umgestellt/umgeräumt bzw geht aus diesen Fotos hervor, dass bereits Eigentum fehlte. Der angesprochene Schmuck wurde nicht mehr aufgefunden. Der Dachboden von keinem der bei der Wohnungsbegehung Anwesenden auch nur erwähnt. Der Sachwalter hatte diese telefonisch erteilte Information wohl selbst vergessen.

Im Dezember 2017 wurde dann ein SV-Gutachten erstellt, in dem – was sich erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens anhand der erst danach ausgefolgten Fotos der Wohnungsbesichtigung herausstellte – wiederum Teile aus dem Eigentum der Verstorbenen nicht aufgenommen wurden. Im SV-Gutachten wurde festgehalten, dass das Eigentum nach Erstellung des Gutachtens zu entfernen sei. Auch hier wurde weder dem SV noch dem Sachwalter gegenüber die Info weitergegeben, dass sich auch noch Eigentum der Verstorbenen auf dem Dachboden bzw. im Außenbereich/Gartenanlage befindet – obwohl dies den Teilnehmenden im Haus bekannt war.

Die Auskunft des Sachwalters lautete, Herr M. hätte sich damit einverstanden erklärt, dass das Eigentum der Verstorbenen im Haus verbleiben könne.

Den Erben wurde durch Herrn M mitgeteilt, dass sie das Eigentum der Verstorbenen „lt. SV-Gutachten“ und nach Bezahlung der Begräbniskosten – diese wurden durch Herrn M. ausgelegt – zeitnah räumen könnten, ansonsten es kostenpflichtig bei einer Spedition eingelagert wird.

Jetzt stellt sich heraus, dass das Eigentum der Verstorbenen nicht zumindest in einen separaten Raum verbracht und gelagert wurde, sondern seit ihrer beginnenden Abwesenheit im Frühjahr 2017 bis zum heutigen Tag in nahezu vollem Umfang durch Herrn M., seine Pflegerin und deren Besucher genutzt wird.

Der Sachwalter wurde mehrmals per Mail kontaktiert und ihm Fragen betreffend Abweichungen Fotos Wohnungsbegehung und SV-Gutachten gestellt, auch zu dem, was hinsichtlich Verbleib des Inventars im Haus von Herrn M. mit Herrn M. besprochen wurde. Trotz mehrmaliger Nachfrage, nimmt der Sachwalter hierzu keine Stellung.

Herr M. wurde von den Erben darauf informiert, dass sie selbst eine zeitnahe Räumung wünschen und auf Grund der erhaltenen Informationen einer Eingrenzung auf das Eigentum der Verstorbenen lt. SV-Gutachten nicht zustimmen. Hinsichtlich der Begräbniskosten erkennen die Erben diese an, auf Grund der unklaren Lage hinsichtlich Nutzung und Verbleib des Eigentums der Verstorbenen die Bezahlung der Begräbniskosten erst mit Abschluss der Freimachung vornehmen. Da Herr M. weiter mit dem Eigentum der Verstorbenen lebt und es nutzt und offensichtlich nutzen will, wurde ihm der Vorschlag gemacht, hier große Teile des Eigentums der Verstorbenen auf Basis Kauf in Bausch und Bogen für sich zu erwerben, da durch eine Räumung für ihn ganz offensichtlich die Anschaffung neuen Inventars zum Erhalt der Lebens- und Wohnqualität notwendig und wahrscheinlich kostenintensiv wird.

Weder zu den genannten Terminen für die Räumung noch zum Vorschlag der Kaufoption hat sich Herr M bisher geäußert.

Jetzt folgende Fragen:
1. Wer war zu Lebzeiten und wer nach dem Ableben der Verstorbenen für den Verbleib ihres Eigentums verantwortlich bzw. haftbar
2. Hätte, wenn nicht bei der Wohnungsbegehung, dann zumindest spätestens mit dem SV-Gutachten nicht ein wirklich detailliertes Inventar erstellt werden müssen (Es werden Möbel und Teppiche angeführt, sichtbare Haushaltsgeräte, bei Dingen wie versilberten/silbernen Gegenständen, Dokumenten … „Wert“-losen Sachen gibt es lediglich eine Pauschalumschreibung – selbst für eine Umzugsfirma listet man genauer und detaillierter)
3. Wer ist verantwortlich für die Unstimmigkeiten zwischen dem Eigentum lt. Fotos Wohnungsbegehung und Inhalt SV-Gutachten. Wer ist haftbar?
4. Hätten die an der Wohnungsbegehung und jene an dem Termin mit dem Sachverständigen teilnehmenden Personen, die davon Kenntnis hatten, nicht Sachwalter und Sachverständigen über das Eigentum der Verstorbenen auf dem Dachboden und im Außenbereich informieren müssen? Fällt das nicht bereits unter "Verheimlichung"?
5. Ist es rechtlich zulässig (gewesen), dass Herr M. das Eigentum seiner ehemaligen Mitbewohnerin bis heute - und vor allem, ohne dafür eine Zustimmung zu haben - nutzt, damit und darin lebt, obwohl hier schlussendlich auch dieses Eigentum der Verstorbenen abgenutzt wird?
6. Welche Rechte ergeben sich für die Erben aus dem dargelegten Sachverhalt? Hinsichtlich abgängigen Sachen kam hier bereits die Rechtsauskunft, dass ein Recht auf Wertersatz besteht sowie weiters das Recht auf Anzeige wg. Unterschlagung
7. Was können oder sollten die Erben tun, wenn Herr M. eine Herausgabe nicht ermöglicht – vor allem der Teile des Eigentums der Verstorbenen, die weder von ihm noch den bei den jeweiligen Terminen Anwesenden, die davon wussten, dem Sachwalter bzw. Sachverständigen zur Kenntnis gebracht wurden?

Das sind Fragen, die beschäftigen.



Heron
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Heron » 25.01.2019, 17:39

In welchem Stadium befindet sich das Verfahren derzeit? Ist das Erbe bereits eingeantwortet? Der Sachverhalt ist recht umfangreich und erfordert die genaue Kenntnis der konkreten Umstände, zu einigen Aspekten kann ich daher nur Allgemeines beitragen:

Zu 1) Bis zur Bestellung eines Sachwalters ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die betroffene Person selbst fähig war, über Ihr Eigentum zu verfügen. Wenn die Vermögensverwaltung zum Kreis der Aufgaben des Sachwalters gehört, hat dieser (ab Rechtskraft der Bestellung) dafür Sorge zu tragen, dass das Vermögen der betroffenen Person erhalten bleibt; er haftet dafür verschuldensabhängig. Da die betroffene Person beinahe 30 Jahre ihre Fahrnisse im gemeinsamen Haushalt mit dem Lebenspartner hatte, scheint von außen betrachtet keine Gefahr vorgelegen zu haben, dass Vermögensgegenstände verlustig werden, wenn diese nach vorläufigem Wegzug am früheren Wohnort verbleiben.
Mit dem Todesfall erlischt die Vertretungsbefugnis des Sachwalters. Die Verlassenschaft kann in der Folge ggf. von einem Verlassenschaftskurator oder nach Abgabe der Einantwortungserklärung von den Erben gemeinsam vertreten werden.

Zu 2-4) Nach einem Todesfall werden vom zuständigen Gerichtskommissär im Rahmen der Todesfallaufnahme die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse aufgenommen; die Erhebung der Vermögenssituation ist aber nur ein vorläufige. Bei Abgabe einer bedingten Erbserklärung ist zwingend ein Inventar durch den Gerichtskommissär zu errichten, der sich dabei zur Bewertung der Vermögensgegenstände eines Sachverständigen bedienen kann. Die Information, wo sich Vermögen des Verstorbenen befindet, ist daher zweckmäßigerweise dem Gerichtskommissär zukommen zu lassen und nicht dem Sachwalter des Lebenspartners. Ist das Inventar unvollständig, kann während des Verlassenschaftsverfahrens ein Antrag auf Ergänzung des Inventars gestellt werden.

Der Gerichtskommissär hat falls erforderlich Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit ein Entzug von Vermögensbestandteilen der Verlassenschaft verhindert wird. Er bzw. der Bund haftet bei Pflichtverletzung auch verschuldensabhängig. Das Gleiche gilt, wenn durch ein verschuldet falsches/unvollständiges Inventar ein Schaden entsteht.

Die Erstellung des Inventars bewirkt im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung der Erben auf das übernommene Nachlassvermögen. Nicht inventarisierte zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände können dennoch von den Erben eingefordert werden bzw. auch im Klagswege geltend gemacht werden. Allerdings sollten Sie das Prozessrisiko sorgfältig abwägen (Beweise über Eigentum an Schmuckstücken vorhanden, etc.) und berücksichtigen, dass beim Lebensgefährten offenbar eine geistige Erkrankung besteht (weswegen die Bestellung eines Sachwalter/Erwachsenenvertreter notwendig war) und daher möglicherweise - falls die Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden sind - sich ein Ersatzanspruch wegen fehlender Rechtsgeschäftsfähigkeit/Deliktsfähigkeit nicht durchsetzen lässt.

Zu 5) Die Nutzung der Vermögensgegenstände der Verstorbenen scheint bislang geduldet worden zu sein; auch deshalb weil die Einlagerung bzw. Abholung der Möbel Kosten verursacht hätte. Insofern liegt nach dem eingebrachten Informationsstand keine widerrechtliche Benützung vor (im gegebenen Fall wäre es ev. Besitzstörung und keine gerichtlich strafbare Handlung). Ohne weiteres können Sie die Fahrnisse auch nicht in einzelnen Zimmern des Hauses wegsperren bzw. dem Bewohner des Hauses, der daran ein Mietrecht hat und es ausschließlich nutzen darf, untersagen, einzelne Räume zu betreten, in denen Möbel der Verstorbenen gelagert sind.

6-7) Dass die Erben einen Anspruch auf Übergabe der im Inventar bezeichneten Gegenstände haben, ist bei gegebenem Sachverhalt offensichtlich. Die Erben können die Fahrnisse abholen bzw. den Anspruch auf Übergabe auch klagsweise durchsetzen. Demgegenüber hat der frühere Lebensgefährte einen klagbaren Anspruch auf Ersatz der ausgelegten Begräbniskosten. Ein Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht seitens des Lebensgefährten an den Möbeln scheint hier nicht in Frage zu kommen.

Eine gütliche Einigung im Einvernehmen ist in jeder Form möglich und vorzuziehen – allerdings ist diese nicht erzwingbar. Ansprechpartner dafür ist (wenn im Aufgabenbereich) der Erwachsenenvertreter. Bei konkreten Anhaltspunkten auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten kann Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden gemacht werden, allerdings bewirkt das in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren eine Unterbrechung (verlängert idR die Verfahrensdauer) und wirkt nicht förderlich im Hinblick auf eine mögliche gütliche Einigung. Sofern noch nicht geschehen sollte das Angebot hinsichtlich Verkauf der Einrichtung an den Bewohner bzw. die Modalitäten zur Abholung der Einrichtungsgegenstände mit dessen Erwachsenenvertreter besprochen werden.

Papageno
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Papageno » 26.01.2019, 20:49

Guten Abend,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Das Verlassenschaftsverfahren ist bereits abgeschlossen. Alle Informationen betreffend die fortwährende Nutzung des Eigentums durch Herrn M. , die Unstimmigkeiten zwischen den Fotos der Wohnungsbesichtigung im Sommer 2017 und dem SV-Gutachten im Winter 2017 wurden erst im Nachhinein bekannt. Das SV-Gutachten wurde noch zur Zeit der Sachwalterschaft erstellt. Der Todesfall selbst trat erst im Frühjahr 2018 ein.

Die Duldung kann ja nur durch den Sachwalter und dann in Folge durch den Gerichtskommisär erfolgt sein. Weder die Verstorbene noch deren Erben hätten dem jemals in der Form bzw. nur mit Einschränkung zugestimmt. Die Nutzung von Mobiliar ist eine Sache, dass aber auch alle sonstigen Sachen in nahezu vollem Umfang genutzt wurden, eine andere.

Es ist auch fraglich, ob die Sachwalterschaft, die für Herrn M. zu jener Zeit übernommen wurde, als der Verstorbenen durch eben jenen Sachwalter (Verwandter von Herrn M.) eine Rückkehr in die Wohnungs- und Haushaltsgemeinschaft untersagt wurde, noch aufrecht ist. Dem Gerichtskommissär wurde hier nichts mehr dergleichen bekannt gegeben.

Der Wegzug der Verstorbenen als solches war kein vorübergehender, sondern hätte durchaus für sie die Möglichkeit bestanden, wieder an ihren ursprünglichen Wohnort zurückzukehren. Es waren die Erben hier ebenfalls um eine faire und gütliche Regelung zwischen den ehemaligen Partnern bemüht und bereit, sich um alles, die Verstorbene betreffend, zu kümmern. Es war Herr M. und dann in weiterer Folge sein anverwandter Sachwalter, die ganz bewusst der Verstorbenen diese Heimkehr verwehrten.

Es wurde nun Herr M. bereits über seine Familie bzw., nachdem bisher keine Reaktion zu Räumungstermin noch zum Vorschlag der Kaufoption kam, auch per Einschreiben kontaktiert. Dies ebenfalls mit der Bitte um Übermittlung der Kontodaten zwecks Begleichung der Begräbniskosten. Die Antwort ist noch ausständig.

Heron
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Heron » 27.01.2019, 08:42

Jetzt wird der Sachverhalt etwas klarer. Ich bin anfangs davon ausgegangen, dass der Sachverständige im Nachlassverfahren mit der Schätzung der Nachlassgegenstände beauftragt wurde; es dürfte aber so sein, dass er zur Bewertung der Vermögensgegenstände im Rahmen der Ermittlung der Vermögenssituation der betroffenen Person nach erfolgter Sachwalterbestellung herangezogen wurde.

Sollte im Nachlassverfahren ein Inventar erstellt worden sein, so wirkt dieses nur für Zwecke des Nachlassverfahrens selbst. Der Inventurwert ist für andere Streitigkeiten nicht bindend. Nicht inventarisierte, zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände können von den Erben eingefordert werden bzw. haben die Erben einen Ersatzanspruch in Geld.

Falls Sie anders nicht an die Information kommen, ob für die Gegenseite ein Vertreter bestellt ist, können Sie dies über ein schriftliches Auskunftsersuchen an das Bezirksgericht auf Abfrage des österr. zentralen Vertretungsverzeichnis in Erfahrung bringen. In diesem Auskunftsersuchen müssen Sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft darlegen.

Papageno
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Papageno » 03.02.2019, 23:54

Guten Abend,

bei dem Termin vor Ort mussten die Erben feststellen, dass die im Inventar gelisteten Dinge schon zu Teilen nicht mehr vorhanden sind bzw. jetzt strittig gemacht werden, weil Rechnungen auf den Ex-Partner aufgetaucht sind. Die Vorabinfo zum Termin eine Aussage aus dem Hause, dass dort Rechnungen gesucht und Sachen vor dem heutigen Termin versteckt werden sollten bzw. wurden. Der einzige Raum, in den fehlende Sachen verbracht werden konnten, war natürlich nicht zugänglich: der Hausmieter hielt sich dort auf und war für ein persönliches Gespräch nicht zugänglich.

Der Hausrat betreffend Bett- und Tischwäsche, Kleidung ist auf ein Minimum geschrumpft - die anderen Sachen seien wohl durch das ausländische Pflegepersonal nach und nach entwendet worden, man hätte das nicht so überprüft (obwohl vorher immer eine Überprüfung stattgefunden hat, eben, weil bereits Sachen abgängig wurden) ...

Die verbliebenen Dinge sind teilweise beschädigt, ganz persönliche Dinge sowie Geschirr, Gläser, Silberware wurden ohne Sorgfalt zusammengestellt .... Insgesamt wurde das Mobiliar/Inventar weiter abgewohnt, beschädigt - nur wenige Möbelstücke in halbwegs annehmbaren Zustand ... Es ist aufgrund des Umstandes, dass es zum SV-Gutachten direkt keine Fotos gibt, nicht unmittelbar eruierbar, ob es sich bei zB Teppichen überhaupt um den seinerzeit geschätzten handelt oder ob dieser nicht ebenfalls ausgetauscht wurde.

Die Erben erhielten die Auskunft, dass der Sachwalter seinerzeit der Nutzung des Inventars zugestimmt hätte ...

Es soll geräumt - und auch gleich alles mit entrümpelt werden, wobei das "Gerümpel" nicht einer Person alleine zugeordnet werden kann ... Bei einem Verbleib des Mobiliars würde sich der Hausmieter bzw. dessen Familie bereit erklären, die späteren Entrümpelungskosten zu übernehmen ...

Was jetzt? Das Wenige nehmen, räumen, "entrümpeln" - und gute Miene zu bösem Spiel machen?

Papageno
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Papageno » 04.02.2019, 02:16

Und: Trifft nicht denjenigen, der sich im Besitz des Nachlasses befindet - auch wenn er nicht Erbe ist, wie im Fall des Hausmieters, nicht auch eine Art Sorgfaltspflicht? Wenn in seinen Räumlichkeiten die Dinge entwendet werden oder beschädigt? Kann er dann einfach so sagen "Ist halt passiert" - ohne dass er dafür gerade zu stehen hat? Die wenigen Dinge, die tatsächlich in ein separates Zimmer verbracht wurden, sind so positioniert, dass man beim einpacken schon Sorge haben muss, es fällt etwas um und geht gleich kaputt ...

Heron
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Heron » 04.02.2019, 18:11

Ich gehe davon aus, dass die dem Bewohner eingeräumte Benützungsmöglichkeit an den Sachen rechtlich als jederzeit widerrufliche unentgeltliche Bittleihe einzuordnen ist. Der Bittleihnehmer darf die Sachen schonend benützen, er haftet aber nicht für unverschuldete Beschädigung der Sache oder unverschuldeten Untergang der Sache. Aufgrund der Beweislastumkehr im vertraglichen Bereich (gilt auch für eine Bittleihe) müsste der Bittleihnehmer den Beweis für ein fehlendes Verschulden erbringen. Allerdings ist in meinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass die Verschuldensfähigkeit des Betroffenen wegen der geistigen Erkrankung womöglich anders zu beurteilen ist.

Papageno
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Papageno » 05.02.2019, 22:22

Guten Abend Heron,

vielen Dank für die Antwort. Mittlerweile liegen neue Informationen vor:

a) Der Sachwalter hat zu keiner Zeit einer Nutzung des Inventars zugestimmt, es war lediglich vereinbart, dass das Inventar bis zu einer Veräußerung im Haus verbleiben kann. Die Aussage seitens der Bevollmächtigten des Hausmieters gegenüber den Erben war also eindeutig falsch.

b) Es wurden tatsächlich Teile des Eigentums in einem Zimmer verwahrt, aber eben nur ein Teil. Dabei bestand absolut die Möglichkeit, in diesem Zimmer zwar nicht das gesamte Mobiliar, aber alle anderen Dinge, die im Eigentum der Verstorbenen standen, dort unterzubringen und zu sichern.

c) Der Hausmieter als solches hat keinen Sachwalter, sondern seinerzeit einem Verwandten entsprechende Vollmachten erteilt. Eine geistige Erkrankung liegt in diesem Sinne dann also eigentlich keine vor und ist der Hausmieter nach wie vor voll geschäftsfähig ...

d) Dass immer wieder die Gefahr bestand, dass Sachen nach Abreise von Pflegepersonal abgängig sind, war bekannt und hatte zur Folge, dass immer - mit Zustimmung der Pflegerin - bei deren Abreise ein Gepäckcheck vorgenommen wurde. Die Personen, die das durchführten, waren bereits seit Jahren mit den Abläufen im Haus vertraut und sind auch weiterhin für den Hausmieter tätig. Es mutet eigenartig an, dass nach dem unfreiwilligen Auszug der Verstorbenen, diese "Aufmerksamkeit" plötzlich nicht mehr notwendig schien, obwohl ja weiterhin Pflegepersonal nun für den Hausmieter benötigt wurde bzw. wird ...

e) Dass kleine Teile "mitgehen", mag sein ... Im Vergleich zu den Vorjahren ist es hier innerhalb von nicht ganz 2 Jahren aber zu einem extrem hohen Schwund gekommen ... Schmuck, Tischdecken, Bettwäsche, Kleidung ... ok, mit sehr, sehr viel Bauchschmerzen ... ... Es ist aber kaum vorstellbar, dass sich Pflegepersonal Sessel und Tische in den Koffer steckt, geschweigedenn damit in einen Bus steigt ...

Und wie ist nun mit einer Information umzugehen, in der eben die Pflegerin sich geäußert hat, sie müsse vor dem anstehenden Termin mit den Erben "Sachen verstecken"? ....

Heron
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Heron » 06.02.2019, 18:14

Nach aktuellem Sachverhaltsstand könnte auch eine Übereinkunft zu einer Verwahrung angenommen werden. Das ist aus der Ferne ohne genaue Kenntnis dessen, was die Gegenseite unter der Vereinbarung verstehen durfte, schwierig zu beurteilen. Bei Verwahrung als auch bei Bittleihe entsteht ein Ersatzanspruch für verschwundene Sachen; fehlendes Verschulden müsste die Gegenseite beweisen. Im Falle, dass ein Verwahrungsvertrag angenommen wird, der den Verwahrer ja nicht zur Benützung der in Verwahrung genommenen Sachen berechtigt, haftet der Verwahrer überhaupt für alle in Bezug auf die Benützung entstandenen Schäden bzw. Abnützungen.

Wenn Sie ohne weiteren Druck keine Einigung mit der Gegenseite erzielen, würde ich Ihnen raten – auch im Hinblick auf die möglicherweise vorliegende strafrechtliche Komponente – einen Anwalt hinzuzuziehen.

Papageno
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Papageno » 07.02.2019, 18:46

Guten Abend Heron,

nun, der Termin beim Rechtsanwalt hat stattgefunden. Unterm Strich eigentlich nur "zum Heulen":

Es ließe sich ansetzen bei der Nutzung des Eigentums, für die es keine Zustimmung gab. Der Rest ... Für die Verwahrung müsste wohl eine Vereinbarung vorliegen - die gibt es nicht. Und das entschwundene Eigentum, da liegt die Beweislast wohl auf Seiten der Erben: Durch die Pflegerinnen, auch wenn diese immer für 3 Monate bleiben, ist es ein "offenes Haus" ... Jö, wie schön, dass somit alles entschwundene Eigentum den lieben Pflegerinnen zuzuschreiben ist ... Und wie schön, das Gefühl, den Menschen gegenüber zu stehen, die wirklich dafür verantwortlich sind - nur das es sich eben nicht beweisen lässt ...

Alles, was sich beweisen lässt, ist, dass bestimmte Gegenstände einfach "Füße bekommen haben und davon gelaufen sind" ... Das möchten die Erben jetzt auch gerne ...

Papageno
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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Papageno » 08.02.2019, 06:21

Hm, der Grundtenor war ja, dass die Erben angesichts der Lage die volle Beweislast bei einer Klage trifft .... Und wie sich das beweisen ließe, da bei den Pflegerinnen ja doch Wechsel stattgefunden hat ... Eine Pflegerin ist dabei in den letzten zwei Jahren "konstant" als solche beim Hausmieter eingesetzt: Sie bleibt drei Monate und fährt dann für drei Monate in ihre Heimat ... In der Zwischenzeit ist dann eben eine andere eingesetzt ... Da sich dabei die Anzahl der Pflegerinnen in zwei Jahren doch auf ein überschaubares Maß reduziert und höchstwahrscheinlich alle von ein und derselben Agentur kommen, noch dazu der Zeitrahmen der Abgängigkeit von Mobiliar und Hausrat aufgrund vorliegenden Bildmaterials ungefähr einzugrenzen ist, .. müssten die Chancen doch relativ gut stehen, hier entsprechend zu recherchieren und entweder "Täter" oder "Zeuge" ausfindig zu machen ... Auch ist der Kreis jener, die sonst regelmäßig Zugriff hatten, bekannt. Alles in allem - falls nicht Pflegerinnen schon nach kürzerer Zeit gewechselt haben - 10 Personen, vom Hausmieter bis zu den diversen Pflegerinnen, Hilfe vor Ort uä ...

Da die Hilfe des Hausmieters angibt, die Sachen müssen von den Pflegerinnen entwendet worden sein: Besteht hier nicht eine Verpflichtung zur Mithilfe bei der Aufklärung einer Straftat? Dürfen die Erben die Bekanntgabe der Agentur fordern, um hier über die Agentur die in Frage kommenden Pflegerinnen zwecks Befragung ausfindig zu machen?

Weiters besteht eben aufgrund der angespannten Lage die Gefahr, dass das noch im Haus des Hausmieters befindliche Eigentum bis zur endgültigen Räumung beschädigt oder ebenfalls verlustig wird ... Wie können sich die Erben davor schützen? Es wurde ihnen gesagt, dass ein Versperren des Zimmers, in dem bereits Teile des Eigentums zusammengetragen wurden, nur mit Zustimmung des Hausmieters zulässig ist. Was, wenn er dem nicht zustimmt und es kommt etwas abhanden?

Das Eigentum erstreckt sich über die gesamte Hausfläche ... Obwohl keine Zustimmung eingeholt und auch keine erteilt wurde, wird alles weiterhin genutzt. Was, wenn die Dinge, die in Benutzung stehen, jetzt auch noch beschädigt werden? Die Gefahr besteht, dass aus Ärger hier vom Hausmieter, seiner Pflegerin oder seiner Hilfe noch vor dem möglichen Abtransport Schaden verursacht wird. Dazu gehört u.a. Küchengeräte- und Inventar, Waschmaschine, Wäschetrockner, Fernseher ...

So, wie es den Erben vermittelt wurde, bewegt sich das alles rechtlich in einer derartigen Grauzone, dass hier scheinbar überhaupt keine Möglichkeit besteht, sich davor zu schützen, außer, die Sachen werden postwendend abtransportiert, was aber nicht machbar ist.

Jö, Erben macht ja so einen Spaß ... :-( ....

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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Heron » 08.02.2019, 18:23

Für Privatermittlungen gibt es keine Mitwirkungspflicht. Nur bei Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden sind Zeugen zur wahren und vollständigen Aussage verpflichtet.

Was die Haftung für das Verschwinden von Sachen bzw. die Haftung für die ordnungsgemäße Verwahrung angeht, kommt es darauf an, ob und welche Vertragsbeziehung man zum Bewohner annimmt. Geht man wie offenbar Ihr Rechtsbeistand davon aus, dass sich weder ein Verwahrungsvertrag noch eine Gebrauchsüberlassung sicher annehmen lässt, sondern dass die Sachen nur faktisch sich im Haushalt des Bewohners befinden, so können Sie nicht die gleichen Ansprüche erheben wie Sie diese zB gegenüber einem Verwahrer geltend machen könnten. Gleichwohl darf Ihnen der Bewohner keinen Schaden zufügen, also weder Dinge zerstören noch preisgeben.

Sollte die Gegenseite nicht auf Übernahmeangebote (ev. durch Anwalt formuliert) einsteigen, wäre eine gangbare Möglichkeit, die Fahrnisse raschestmöglich abzuholen und eine Bestandsaufnahme zu machen. Sollten Sachen, von denen Sie konkret wissen, dass diese im Eigentum der Verstorbenen standen und früher vorhanden waren, verschwunden sein, können Sie die Strafverfolgungsbehörden einschalten. Sachen, die Ihnen nicht ausgehändigt werden bzw. an denen Rechte behauptet werden, können Sie im Gerichtsweg fordern bzw. vorerst im Rahmen einer Rechtsberatung die Aussichtschancen abklären.

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Re: Herausgabeanspruch Verlassenschaft

Beitrag von Papageno » 09.02.2019, 07:19

Guten Tag Heron,

die Sache wird immer klarer, der RA spricht selbst von Psychoterror von seiten des Hausmieters und der auf seiner Seite Beteiligten und sprach die Empfehlung aus, raschestmöglich zu räumen, da lt. Aussage "Aufgrund des Pflegepersonals es ein offenes Haus sei und auch wenn jetzt noch Sachen abgängig oder beschädigt werden sollten, niemand zu belangen sei." Die Erben sollten Abstand davon nehmen, den Hausmieter oder jemand anderen im Hause in irgendeiner Form belangen zu wollen ... Auffällig ist, dass eben auch sehr viele Elektrogeräte fehlen und auch Mobiliar. Teilweise allerdings auch Mobiliar des Hausmieters. Es mutet an, dass das Haus für die Räumung "vorbereitet" wurde. Auch wurden "zufälligerweise" Gegenstände so zusammengestellt vorgefunden, wie sie auf der Liste der Sachen steht, die die Erben unbedingt ausgefolgt haben wollten.

Die Termine für die Räumung wurden festgesetzt, allerdings liegt zwischen diesen eine ganze Woche. Die Erben sind einer Atmosphäre der Drohung ausgesetzt und fürchten jetzt schon alleine den Weg zumindest Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten für die abgängigen Sachen und fürchten weiters, dass bei einem falschen Satz oder Mitnahme einer Sache, die im Moment durch den Hausmieter noch benutzt wird, andere zu schaden kommen - rein zufällig. Heikel dazu, dass die Familie des Hausmieters in Österreich relativ bekannt und der ihn vertretende RA sein Sohn und ebenfalls recht bekannt ist ...

Die gesamte Abgängigkeit von Sachen (Mobiliar etc.) wird auf das Pflegepersonal abgeschoben ... Man könne ja nicht wissen und nicht immer kontrollieren ... Siehe oben ...

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