Nutzungsänderung Eigentumswohnung auf Gewerbe

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klesK
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Nutzungsänderung Eigentumswohnung auf Gewerbe

Beitrag von klesK » 05.02.2019, 14:06

Ich würde gerne meine Eigentumswohnung in Graz für mich gewerblich nutzen (Beratungsgespräche), bzw. einen Raum als Massage/Physiotherapie-Praxis untervermieten.
Beim Bauamt wurde mir (nachdem ich es zwei Wochen telefonisch versucht habe, hab ich die Zuständige Person dann doch am Gang vom Bauamt "erwischt") mitgeteilt, dass ich einen Bauantrag einreichen muss mit Katasterplan, Grundbuchauszug, neuem Bauplan und alle anderen Eigentümer im Haus um Erlaubnis fragen muss.

Leider habe ich keine richtigen Informationen dazu erhalten, wie das alles von statten gehen soll, bzw. auch online nichts passendes gefunden (meist Deutsches Recht bzw. im Bezug auf Mieter).

In welcher Form müssen die Eigentümer des Wohnhauses gefragt werden?
Welcher Antrag ist der richtige?
(https://www.graz.at/cms/dokumente/10024 ... suchen.pdf ?)
Wie benenne ich die neue Nutzung? Gibt es dafür ein Register der richtigen Bezeichnungen?

Aus deutschem Recht habe ich zb. auch folgendes gefunden:
"Als Privatpraxis ist darüber hinaus die Anmeldung beim Gesundheitsamt notwendig. In Baden-Württemberg wird vom Gesundheitsamt häufig ein Infektionsschutzplan gefordert, im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes, da aus Sicht der dortigen Ämter Physio- und Ergotherapiepraxen (unabhängig davon ob es sich um Privatpraxen handelt) unter die Rehabilitationseinrichtungen fallen."
Vielen Dank schon mal für eure Antworten!



Andreas Hofer4
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Re: Nutzungsänderung Eigentumswohnung auf Gewerbe

Beitrag von Andreas Hofer4 » 06.02.2019, 08:04

Nachdem es sich höchstwahrscheinlich um eine Tätigkeit handelt, die der Gewerbeordnung unterliegt, sind sie dadurch Mitglied der WKO. - Wenden Sie sich an die WKO in Graz, dort gibt es dafür Experten, die ihnen die dafür notwendigen Auskünfte erteilen können und auch Kontakt mit den Behörden in Graz haben.

MG
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Re: Nutzungsänderung Eigentumswohnung auf Gewerbe

Beitrag von MG » 06.02.2019, 09:10

Gewerberecht/Baurecht/Wohnungseigentumsrecht greifen hier ineinander.

Bevor Sie hier betreffend Gewerbe und Baurecht tätig werden, sollten Sie zuerst den Wohnungseigentumsvertrag prüfen, ob zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten darin etwas geregelt ist.

Üblich ist z.B., dass "Tätigkeiten, die üblicher Weise in Wohnungen ausgeübt werden, gestattet sind, soferne dadurch nicht die Interessen der anderen WE gestört/beieinträchtigt werden...usw.". Oft gibt es auch den Passus, dass die "untergeordnete Benützung eines Teiles der Wohnung auch zu beruflichen Tätigkeiten...."usw.

Im ersten Fall wäre eine Benützung als Praxis für Ihre Zwecke wohnungseigentumsrechtlich möglich und die Miteigentümer könnten sich nur dagegen wehren, wenn damit "atypische" Beeinträchtigungen verbunden wären (also z.B. Psychotherapeut mit "Urschrei-Therapie" oder schamanischen Trommelkreisen etc.)

Im zweiten Fall, oder natürlich dann, wenn im WE-Vertrag geregelt wäre, dass die Wohnungen nur für Wohnzwecke verwendet werden dürfen, und Sie beabsichtigen die Wohnung ausschließlich als Praxis zu verwenden, sollten/müssen Sie vor weiteren Schritten die Zustimmung zur Umwidmung bzw. Ausübung der von Ihnen gewünschten gewerblichen Tätigkeit einholen. Dazu empfehle ich schon fachliche Betreuung (RA/Notar) in Anspruch zu nehmen, damit man auch wirklich Erklärungen hat, die man dann z.B. auch für die baurechtliche Umsetzung bzw. fürs Grundbuch verwenden kann.

Sollten nicht alle Miteigentümer zustimmen, kann man versuchen, deren Zustimmung gerichtlich zu erzwingen.

Je nach Bundesland (Bauordnungen sind Ländersache) benötigt man bestimmte Unterlagen für die baurechtliche Umwidmung und die Zustimmung der (aller) Miteigentümer. Da hier üblicher Weise auch ein Plan der Wohnung vorzulegen ist, sollten Sie dazu fachliche Hilfe (Baumeister/Architekt/Ziviltechniker) in Anspruch nehmen.


Eine Änderung der Bezeichnung der Wohnung im Grundbuch (z.B. in "Praxis") kann man machen, ist aber nicht unbedingt erforderlich. Auch hierzu wäre ein beglaubigt unterfertigtes Dokument aller Miteigentümer erforderlich (deshalb der Tipp oben, gleich alle erforderlichne Erklärungen, z.B. über eine Spezialvollmacht für den RA/Notar in einem Schritt abzudecken.

Betreffend Gewerbe war schon oben der Tipp mit der WKO.

Zu guter Letzt sollten Sie sich vor Abschluss von Mietverträgen auch beraten lassen, es liegt z.B. dann wenn Sie als Wohnungseigentümer vermieten, kein UNTERmietvertrag, sondern ein HAUPTmietvertrag vor!

Gutes Gelingen,

RA Michael Gruner
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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