§229 StgB /456 AbgB

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da8282
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§229 StgB /456 AbgB

Beitrag von da8282 » 30.01.2019, 11:01

Hallo zusammen,
ich bitte Euch um Hilfe. Zu meiner Geschichte:

Meine Frau kaufte im Jahr 2015 einen Vorfühwagen. Da ich bereits zu diesem Zeitpunkt mit Executionen belastet war, gab sie mir eine Vollmacht das Fahrzeug von mir bei der Zulassungsbehörde anzumelden aber das sie weiterhin die Eigentümerin bleibt da sie noch nicht im Besitz eines Fürherscheins war, sodass wir bei der Versicherung sparen konnten. Ich bin also Zulassungsbesitzer aber nicht Eigentümer. Durch weitere finanzielle Probleme meinerseits fälschte ich im Mai 2016 einen Privatkauffvertrag (ÖAMTC Vordruck) und ging damit zu einem großen österreichischen Pfandhaus und verpfändete das besagte KFZ bei weiterbenützung. Für die Mitarbeiterin sah es natürlich so aus als würde mir das Fahrzeug gehören und ich bekam das Pfand auch.Als sicherheit verlangte sie einen Zweitschlüssel und den Typenschein. Nach einen Jahr ca. konnte ich das Pfand nicht weiterbezahlen. Ein Einzug des KFZ durch das Pfandhaus fand nicht statt. Im Juli 2018 wurde eine Execution beim BG seites des Pfandhauses veranlasst, wenig später kam auch der zuständige Gerichtsvollzieher bei mir vorbei und wollte das Auto pfänden, jedoch unter Vorlage der richtigen Papiere des KFZ konnte er es nicht. Kurz darauf wurde ich bei der Polizei wegen Betruges angezeit und auch nach §146, 147 ABS Z1und Abs 2 Stgb verurteilt. Es wurde auch im Urteil festgehalten dass ich alleine und ohne Wissen und Zustimmung meiner Frau, ihr Eigentum mit hilfe gefälschter Dokumente gehandelt habe und somit das Pfandhaus geschädigt habe.

Mir geht es jetzt darum dass der Typenschein und auch ein Zweitschlüssel wieder in den Besitz meiner Frau kommt da sie die eigentliche Eigentümerin ist und für meine Dummheit nicht bestraft werden sollte. Wir können derzeit das Fahrzeug nicht ummelden ( hatten einen Wohnsitzwechsel ausserhalb des Bezirkes) oder verkaufen. Das Pfandhaus weigert sich die Sachen auszuhändigen, obwohl sie wissen dass sie nichts damit zu tun hat. Der Anwalt des Pfandhauses besteht auf eine schriftliche verbindliche Ratenvereinbarung mit mir wobei auch erst dann die Dokumente und der Schlüssel ausgehändigt werden wenn die Schuld meinerseits vollständig abbezahlt wurde. Dies ist für micht derzeit nicht möglich. Einen rechtliche gültigen Executionstitel gegen mich ist ja schon vorhanden.

Meine Frage: ist der §229 STGB hier anwendbar und kann von meiner Frau bei der Polizei angezeit werden oder hat sie nur die Möglichkeit sich auf den §456 ABGB zu berufen und beim BG Zivilklage einzureichen. Gibt es evtl. noch andere Möglichkeiten?

Ich / Wir bedanken uns im voraus für Eure Hilfe und Meinungen, Grüße da8282



FHoll
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Re: §229 StgB /456 AbgB

Beitrag von FHoll » 30.01.2019, 13:40

Da Sie von einer Zivilklage nach §456 ABGB sprechen: Ihnen ist schon klar, dass Ihre Frau nach diesem Paragraphen lediglich gegen Sie klagen kann und von Ihnen Schadenersatz fordern? Das Pfandhaus ist der Aushändigung gegenüber dem originalen Eigentümer ja nicht abgeneigt, solange es selbst "schadlos gehalten" wird.

§229 StGB sagt ausdrücklich "wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde"
Dies ist nicht der Vorsatz des Pfandhauses. Der Vorsatz des Pfandhauses ist es, durch einbehalten des ihm übergebenen Pfandes die Zahlung einer Schuld zu erwirken.

Ganz naiv gefragt: Schon versucht, ein Duplikat des Typenscheins zu bekommen? Dieses können Sie vom Generalimporteur Ihres Fahrzeuges erhalten (https://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse ... index.html)
Manchmal benötigen Sie dafür eine "Zustimmungserklärung bei Verlust oder Diebstahl des Typenscheins" von den zuständigen Stellen (BH, Magistrat, LPD).

da8282
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Re: §229 StgB /456 AbgB

Beitrag von da8282 » 30.01.2019, 15:20

vielen Dank für ihre Antwort,

dass sie mit dem §456 nur gegen mich klagen kann ist mir nicht bewusst, diesen Tipp bekamen wir bei einer Rechtsaukunft vom Vorsteher unserers Bezirksgerichts. Ich habe auch schon versucht mit dem Anwalt des Pfandhauses eine Ratenvereinbarung zu treffen, jedoch wurde diese nicht angenommen da der monatliche Betrag zu gering sei. Da ich aber bereits eine Lohn und Gehaltspfändung habe kann ich nicht mehr anbieten.

Wenn meine Frau trotz des Wissens wo dieser Typeschein sich befindet ein Duplikat anfordert, macht sie sich in irgendeiner Form strafbar? Die Zulassungsstelle der Versicherung benötigt eine Unterschrift über den Verlust, ansonsten würden Sie dieses Dokument ausstellen, das wäre kein Problem. Der Leiter der zuständigen BH rät von diesem Vorhaben ab, da neuerlich dadurch ein Betrug entstehen könnte.

nochmal zum §456: der Richter hat erklärt dass diese Klage möglich ist und auch alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, da mit dem org. KV das Eigentum geklärt ist. Durch den Exekutionstitel gegen mich ist auch der jetzige Pfandbesitzer (pfandhaus) schadlos, auch wenn noch eine offene Forderung besteht. War diese Rechtsauskunft nicht korrekt?

Das Problem ist wir können uns keinen Anwalt für die Zivilklage leisten...

LG da8282

Heron
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Re: §229 StgB /456 AbgB

Beitrag von Heron » 30.01.2019, 16:31

§ 456 ABGB regelt den gutgläubigen Pfandrechtserwerb an beweglichen körperlichen Sachen bei Vorhandensein der Voraussetzungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb. Im konkreten Fall ist der Pfandrechtserwerb am Auto nicht daran gescheitert, dass es nicht vom „Vertrauensmann“ erworben wurde, sondern dass der Pfandgläubiger entsprechend dem Faustpfandprinzip das Kfz in seine Gewahrsam übernehmen hätte müssen – dazu gibt es ausreichend Judikatur (siehe auch: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 600000_002). Warum einige Pfandleihhäuser nach außen hin immer noch so tun, als könne man nur mit Übergabe der Fahrzeugpapiere sein Auto verpfänden, erschließt sich mir nicht.

Ein selbständiges gutgläubig erworbenes Pfandrecht am Typenschein (eigentlich Zulassungsbescheinigung Teil 2 genannt) ist jedenfalls auszuschließen. Pfandrechte können nur an Sachen erworben werden, die im Verkehr stehen – nicht an Ausweisen, Zulassungsscheinen udgl. Im konkreten Fall ist noch zu prüfen, ob das Pfandleihhaus auf Grundlage des Zurückbehaltungsrechts nach § 471 ABGB den Typenschein einbehalten kann. Das Zurückbehaltungsrecht hat aber nur obligatorischen und keinen dinglichen Charakter – es wirkt also nur gegen Sie und nicht gegen den eigentlichen Eigentümer (siehe auch OGH 4 Ob 548/82).

Als Eigentümer des Kfz würde ich daher unter sanftem Hinweis auf die Strafbestimmung des 229 StGB jedenfalls nochmals auf Aushändigung der Fahrzeugpapiere drängen. Dass seitens des Eigentümers ein Anspruch auf Übergabe besteht, sehe ich entsprechend der Auskunft am Amtstag.

Sollte sich die Gegenseite ohne weiteren Druck nicht bewegen, wird sich der Weg zu einer professionellen Beratung nicht vermeiden lassen (zB. ÖAMTC oder Anwalt) – auf der Seite der Rechtsanwaltskammer finden Sie Informationen wo und wie Sie eine kostenlose erste anwaltliche Auskunft in Ihrem Bundesland in Anspruch nehmen können. Vor Klagserhebung (Kostenrisiko) würde ich die Forderung per Anwaltsschreiben geltend machen; danach können Sie immer noch mit oder ohne Anwalt Klage erheben. Falls der Gerichtsweg bestritten werden muss, kann Verfahrenhilfe und im Rahmen dessen auch die Beistellung eines Anwalts beantragt werden.

da8282
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Re: §229 StgB /456 AbgB

Beitrag von da8282 » 30.01.2019, 16:51

Hallo HERON,

vielen Dank für Ihre Antwort.

kommenden Dienstag haben wir nochmals einen Termin bekommen um mit dem Richter des für uns zuständigen BG. Für den Tipp der Verfahrensshilfe bin ich Ihnen sehr dankbar. Zusätzlich erhalten wir am nächsten Mittwoch eine kostenlose Beratung einer hier ansässigen Kanzlei.

Für weitere Informationen und Tipps sind wir natürlich sehr dankbar.

LG an die Community, da8282

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