Probezeitverlängerung - fehlerhafter Bescheid

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thomaso
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Probezeitverlängerung - fehlerhafter Bescheid

Beitrag von thomaso » 09.01.2019, 09:13

Sehr geehrtes Forum!
In Folge eines von mir begangenen Fehlers habe ich von der BH einen Bescheid bekommen, in dem der Strafrahmen, unter anderem eben auch die Probezeitverlängerung, ausgesprochen wurde.
Meine Probezeit wäre normalerweise 2019 ausgelaufen, nach der Verlängerung um ein Jahr somit 2020.

Im Bescheid steht nun jedoch, dass die Probezeit "um ein Jahr, somit bis 2019" verlängert wird. Hier liegt offensichtlich ein Fehler von, gilt dieser nun als "unbeachtlicher Fehler" oder könnte er Folgen mit sich ziehen?

PS: Ich wehre mich nicht gegen die Strafe o.Ä., bin ja selbst schuld. Es interessiert mich nur, ob ein solcher Fehler denn in der Regel Folgen hat. Weiters habe ich meinen "neuen" Führerschein mit Probezeit bis 2020 schon, vom Beamten in der BH wurde mir nur gesagt, dass hier ein Fehler gemacht wurde. Auch weiß ich, dass es sich hierbei vermutlich um einen Tippfehler handelt, aber was wenn die Probezeit versehentlich bis 2021 verlängert worden und mir der Fehler nicht aufgefallen wäre?

Mit freundlichen Grüßen,
Thomas



Heron
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Re: Probezeitverlängerung - fehlerhafter Bescheid

Beitrag von Heron » 10.01.2019, 22:04

Der Bescheid ist als Ganzes zu beurteilen. Bei einer offenkundigen, auf Versehen beruhender Unrichtigkeit des Bescheids gilt das, was nach der behördlichen Willensbildung mit dem Bescheid gemeint ist und der Empfänger des Bescheids auch so verstehen kann - in Ihrem Fall also Probezeitverlängerung bis 2020. Bezüglich des Vorliegens eines Versehens und insbesondere der Offenkundigkeit der Unrichtigkeit sehe ich hier keine Schwierigkeit, da Sie die Unrichtigkeit problemlos erkennen konnten. Die Behörde könnte die fehlerhafte Mitteilung jederzeit mit einer Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG beheben.

Für den Fall, dass im Bescheid das Ende der Probezeit fehlerhaft mit 2021 angegeben wäre, würde das Selbe gelten, wenn sich aus dem Inhalt des Bescheids klar erkennbar ergibt, dass die einjährige Probezeitverlängerung im Jahr 2020 endet. Sofern eine versehentliche Unrichtigkeit eines Bescheides nicht offenkundig, also nicht klar erkennbar ist, wäre die Geltendmachung im Rechtsmittelweg anzuraten.

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