MRG Parkplatz ausgliedern

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Jusliner85
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MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Jusliner85 » 03.01.2019, 18:50

Hallo!

Angenommen ein Objekt unterliegt dem MRG.

Ist es erlaubt den Parkplatz für 50€ oder 100€ eigens zu vermieten, um trotzdem auf einen adäquaten Zins zu kommen?

Liebe Grüße



Heron
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Re: MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Heron » 05.01.2019, 15:39

Ja, Mietverträge über eine Garage bzw. einen PKW-Stellplatz unterliegen nach § 1 nicht dem MRG. Wenn also ein eigener Mietvertrag über den Stellplatz abgeschlossen wird, fällt dieses Mietverhältnis nicht unter das MRG (sofern nicht ausdrücklich vereinbart). Werden Wohnung und Stellplatz zusammen vermietet, fällt die Vermietung auch bezüglich des Stellplatzes in den Geltungsbereich des MRG.

Jusliner85
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Re: MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Jusliner85 » 05.01.2019, 16:29

Danke! Darf man so auch das WGG umgehen, um auf einen angemessenen Zins zu kommen?

Ab wann muss man aufpassen wegen Wucher oder so? Darf man 100€ auch verlangen und 250€ Nettomiete?

Heron
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Re: MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Heron » 05.01.2019, 17:06

Das lässt sich aufgrund der komplizierten und unterschiedlichen Regelungen und Förderungsregime für unter das WGG fallende bzw. nach den Regelungen des WGG erworbene Mietobjekte nicht pauschal beantworten. Ich würde dazu raten, dies fallbezogen in einer professionellen Beratung klären zu lassen.

Jusliner85
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Re: MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Jusliner85 » 06.01.2019, 09:00

Vielen Dank!

Wäre es legitim den Parkplatz mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren zu belegen, gleichsam dem Ablauf des 3 jährigen Mietvertrags?

Apopos: Darf man den EVB dem Mieter in Rechnung stellen oder werden von den 3,80€ die 2€ EVB auch noch eingerechnet?

Heron
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Re: MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Heron » 06.01.2019, 10:59

Gemeint ist wohl ein auf 3 Jahre befristetes Mietverhältnis für den KfZ-Stellplatz. Eine solche Vereinbarung ist möglich. Ein befristetes Mietverhältnis im Anwendungsbereich des ABGB bedeutet aber, dass beide Seiten nicht vorzeitig kündigen können - eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Mieters (zB innerhalb 3-Monats-Frist) analog zum MRG könnte aber vertraglich vereinbart werden. Gibt es für das Mietobjekt einen gesetzlich geregelten EVB, spricht das dafür, dass es sich um ein nach WGG erworbenes Objekt handelt, bei dem detailliert geprüft werden sollte, ob überhaupt und zu welchen Konditionen eine Vermietung zulässig ist.

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Re: MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Jusliner85 » 06.01.2019, 15:47

In dem Objekt darf man lt. Makler ca. 4€ einheben. Also 1,75€ + EVB, was vorher 70% vom bgld. RW war. Die Hausverwaltung hebt anstelle vom Reparaturfond EVB ein. Darf man den dann noch zusätzlich verrechnen?

Und: Gibt es auch Objekte wo anstelle des EVB ein Reparaturfond eingehoben wird und dennoch das WGG gilt?

Denn ich habe gelesen, dass jedes Objekt das von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde automatisch grundsätzlich ewig dem WGG unterliegt egal ob es gefördert wurde oder nicht.

Heron
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Re: MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Heron » 06.01.2019, 18:12

Bei Erwerb einer ausfinanzierten Wohnung von einer GBV als Nichtmieter gilt die erwähnte Mietpreisobergrenze von derzeit € 1,80 pro qm (§ 14 Abs 7a WGG). Neben dieser Grundmiete kann auch der EBV vom Mieter verlangt werden. Eine Umgehung dieser zwingenden Vorschriften in dem Sinne, dass vom Mieter zur Kompensation der niedrigen Wohnungsmiete ein enormer Mietzins für den Stellplatz verlangt wird, ist unzulässig. Im Übrigen gilt im WGG auch für Stellplätze die Angemessenheit des Entgelts. Zur maximalen Renditeerzielung ist ein solches Objekt nicht geeignet. Lassen Sie sich beim Liegenschaftskauf detailliert rechtlich beraten.

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Re: MRG Parkplatz ausgliedern

Beitrag von Jusliner85 » 06.01.2019, 19:11

Derjenige der befristet einzieht muss dann alle 3 Jahre 3000€ schwarz zahlen!

Woran erkennt man nun, dass ein Objekt im WGG ist? Es gibt unzählige Gebäude die in den 70ern oder 80ern von "gemeinnützigen Bauvereinigungen" errichtet wurden.

Geschah dies durch Tochterfirmen um nicht dem WGG zu unterliegen und ist hier der Name bloß angegeben? Oder ist z. B. die Allgemeinnützige Wohnbaugenossenschaft aus St. Pölten nicht gemeinnützig in dem Sinne oder die Gebau Niobau in Mödling, aber die BUWOG schon?

Es gibt ja auch geförderte Objekte die bloß dem MRG unterliegen?

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