Verlassenschaft - Notar eine Katastrophe

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coralle
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Verlassenschaft - Notar eine Katastrophe

Beitrag von coralle » 05.01.2019, 13:44

Für unsere leider sehr strittigen Verlassenschaft haben wir zusätzlich noch das "Glück" gehabt, einen total kontraproduktiven und unbrauchbar agierenden (seit nunmehr fast 5 Jahren!) Notar zugeteilt zu bekommen.

Ich für meinen Teil habe via Beschwerden und längerem Kontakt mit der Notariarskammer schon etliches geradebiegen können.

Aaaaaaaber nun glaube ich, daß es auch den anderen Erben lieber wäre, bzw. geholfen wäre, einen anderen Notar zu haben, da doch noch einiges abzuhandeln wäre, was mit diesem Notar schlicht ein Ding der Unmöglichkeit ist.

Daher wollte ich an die Experten unter euch die Frage richten, welche Möglichkeiten/Chanchen man hat, diesem Notar, der hauptsächlich durch chronische Untätigkeit glänzt, aber auch durch standesgemäßes Fehlverhalten, und dies icht nur in unserer Causa, den Fall zu entziehen um dann hoffentlich einen für alle Erben annehmbaren Notar haben zu können.

Anzumerken wäre noch, daß die Erben mittlerweile leider nur noch über Anwalt/Gericht miteinander "verkehren"..........

wünsche allen noch ein schönes Wochenende

Coralle



Heron
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Re: Verlassenschaft - Notar eine Katastrophe

Beitrag von Heron » 05.01.2019, 15:49

Der Gerichtskommissär kann bei Befangenheit oder Vorliegen eines Ausschließungsgrund im Sinne des § 20 Abs 1 JN abberufen bzw. umbestellt werden. Das Ablehnungsrecht kann von den Parteien mittels Antrag beim zuständigen Abhandlungsgericht wahrgenommen werden. Eine ablehnende Entscheidung könnte mit Rekurs bekämpft werden; zur Verfahrensbeschleunigung trägt dies aber nicht bei.

Bei Säumnis des Gerichtskommissär kann das Abhandlungsgericht Fristen setzen bzw. auch nach erfolgter Mahnung dessen Auftrag widerrufen und einen anderen Notar als Gerichtskommissär bestellen (§ 7 GKG). Anstehende Amtshandlungen können in diesem Fall vom Gericht selbst durchgeführt werden. Bemängeln Sie durch Anzeige beim Abhandlungsgericht das Vorgehen des Gerichtskommissärs, hat dieses den Notar anzuhören und in der Folge zu entscheiden, ob der Auftrag zu widerrufen ist.

Wenn es Ihnen insbesondere um das Einvernehmen und die Verfahrensbeschleunigung geht, ist es zielführender, sich mit den anderen Erben zusammenzuraufen und einen Notar oder Anwalt der Wahl als Erbenmachthaber zu beauftragen. Über diesen übermitteln Sie dann die erforderlichen Anträge, Erklärungen oder Beweismittel direkt dem Gericht. Allerdings ist dafür das Einvernehmen aller Parteien unabdingbar.

coralle
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Re: Verlassenschaft - Notar eine Katastrophe

Beitrag von coralle » 07.01.2019, 06:07

Besten Dank für diese profunde Antwort, lieber "Heron"!!!

coralle
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Re: Verlassenschaft - Notar eine Katastrophe

Beitrag von coralle » 08.01.2019, 08:49

Es ist sogar leicht möglich, dass gegen diesen Notar aufgrund seiner mehr als f r a g w ü r d i g e n Art und Weise, wie er bei dieser großen Verlassenschaft agiert hat, von einem Rechtsvertreter der anderen Erben schon eine Strafanzeige (z.B. Veruntreuung etc.) eingebracht worden ist. Da die Vorgehensweise dieses Notars u.a. echt den Verdacht nahelegt, dass er sich auf die eine oder Art unrechtmäßig bereichen wollte/hat......habe ich mir auch schon mehrmals überlegt, ob ich gegen ihn eine Strafanzeige einbringe.

Sollte ev. schon eine Strafanzeige in dieser Sache gegen ihn laufen, hätte ich Einiges an Ungereimtheiten beizusteuern. Ich glaube aber auch, dass dieser Notar es sich zunutze gemacht hat, dass wir Erben schon seit Jahren nicht mehr untereinander kommunizieren.
Daher wäre es für mich von Interesse zu wissen, ob ev. schon eine Strafanzeige gegen ihn in dieser Sache läuft.

Und deshalb wollte ich fragen, ob und wie es möglich wäre, von der Staatsanwaltschaft eine Auskunft zu bekommen, ob gegen diesen Notar in dieser Causa bereits eine Strafanzeige vorliegt.

Coralle

Heron
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Re: Verlassenschaft - Notar eine Katastrophe

Beitrag von Heron » 08.01.2019, 17:56

Veruntreuung nach § 133 StGB beinhaltet die unsachgemäße Verwahrung fremden Vermögens. Der geforderte Bereicherungsvorsatz und somit die Strafbarkeit nach diesem Tatbestand entfällt, wenn der Täter über einen präsenten Deckungsfonds verfügt, also zahlungsfähig und -willig ist, den Verlust des Gutes so schnell wie möglich auszugleichen. Dies fällt mit in die Beurteilung der Staatsanwaltschaft, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Sofern tatsächlich der Anschein einer Straftat vorgelegen hätte, wäre dieser Umstand naheliegenderweise von den anwaltlich vertretenen Parteien schon beim Abhandlungsgericht bemängelt worden, um eine Umbestellung des Gerichtskommissärs zu erreichen.

Nähere Auskunft erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Staatsanwaltschaft. Als Miterbe wären Sie in einem Strafverfahren/Ermittlungsverfahren aus strafprozessrechtlicher Sicht Opfer und können die in § 66 StPO geregelten Opferrechte wahrnehmen. Von der Staatsanwaltschaft erhalten Sie in bestimmten Fällen (insb. bei Rücktritt von der Strafverfolgung, bei Verfahrenseinstellung, bei Tatausgleich oder vor Vernehmung) eine Benachrichtigung.

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