Eingeschränkte Nutzung des Parkplatzes in Zuge von dauerhaften Falschparkern in der Feuerwehrzufahrt

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Schizopremium
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Eingeschränkte Nutzung des Parkplatzes in Zuge von dauerhaften Falschparkern in der Feuerwehrzufahrt

Beitrag von Schizopremium » 31.12.2018, 10:31

Guten Tag!

Da ich mir nicht ganz im Klaren war, ob dieses Thema den Miet- oder Straßenverkehrsrecht zuzuordnen ist und ich vermute, dass dazu alle zwei Bereiche inhaltlich dafür heranzuziehen sind, poste ich es hier!

Zu meiner Situation:

An unserem Genossenschaftsparkplatz kommt es bedingt durch ständige Falschparker, welche das Parkverbot an der ausgewiesenen und beschilderten Feuerwehrzufahrtsfläche permanent ignorieren, zur Behinderungen und Einschränkungen bei der Zu- und Wegfahrt zu unserem Stellplatz.

Seit Beginn des Mietverhältnisses (2011) habe ich dieses Thema an den zuständigen Mitarbeitern der Wohnbaugenossenschaft ständig kommuniziert. Seitens dieser wurde dahingehend nichts Nennenswertes unternommen!

Am 21.12. musste meine Lebensgefährtin einen OP Termin früh morgens wahrnehmen. Beim Ausparken passierte es und sie beschädigte, dass in der Feuerwehrzufahrt abgestellt Fahrzeug, welches wie zu erkennen war, die ganze Nacht dort gestanden ist.

Gleich vorweg: Das dahingehend meine Lebensgefährtin Schuld daran trägt (sie ist dem anderen KFZ ja reingefahren) ist mir klar und steht für mich auch nicht zur Diskussion!

Was für mich persönlich aber so schwer wiegt ist, dass ich mich in Befürchtung dessen vorab mehrmals an die Wohnbaugenossenschaft gewendet habe, diese jedoch nichts unternommen hat und wie es aussieht wohl auch in Zukunft nichts tun wird!

Nun zu meine Fragen:

1. Kann ich hier Rechtsmittel ergreifen oder fällt dieses Thema zur Gänze in eine rechtliche Grauzone?
2. Kann ich die dadurch entstandenen Kosten, wie z.B. die Erhöhung der KFZ-Haftpflichtprämie in Zuge der Vorrückung ins Malus an die Wohnbaugenossenschaft weiterreichen?
3. Kann ich eine Mietzinsminderung geltend machen?
4. Wer bezahlt im konkret vorliegenden Fall die Abschleppkosten (wenn ich eine Abschleppung in Auftrag geben würde)?

Können Sie uns dahingehend Ihre Erfahrungen schildern und eine Rechtsauskunft dazu abgeben?

FG



Heron
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Re: Eingeschränkte Nutzung des Parkplatzes in Zuge von dauerhaften Falschparkern in der Feuerwehrzufahrt

Beitrag von Heron » 02.01.2019, 19:02

Wenn Ihr Stellplatz bzw. Fahrzeug zugeparkt wird, können Sie als Mieter der Stellfläche bzw. Fahrzeughalter Besitzschutz geltend machen und Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB erheben. Im Rahmen der Selbsthilfe nach §§ 19, 344 ABGB können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen (behördliche Hilfe käme zu spät, Selbsthilfemaßnahmen sind notwendig und angemessen) das behindernd geparkte KfZ auch abschleppen bzw. auf einen Gemeinschaftsparkplatz umsetzen lassen und die Kosten dafür geltend machen. In der Praxis ist die Selbsthilfe nur im Ausnahmefall gerechtfertigt, wenn ein unwiederbringlicher Schaden droht. Wenn ein anderes zumutbares und verhältnismäßiges Mittel (zB Taxifahrt) zur Verfügung steht, müssen Sie dieses ergreifen und können die dafür anfallenden Kosten als Schadenersatz geltend machen. Lassen Sie ein Fahrzeug zu Unrecht abschleppen, müssen Sie die Abschleppkosten selbst tragen und begehen eine Besitzstörung am abgeschleppten Fahrzeug.

Dass ein Fahrzeug widerrechtlich auf der markierten Fläche abgestellt ist, befreit Sie nicht von einer allfälligen Haftung, wenn bei einem Ausparkmanöver das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug beschädigt wird. Auch können Sie den Ihnen entstandenen Aufwand nicht auf Dritte (bspw. auf die Hausverwaltung) abwälzen.

Aus dem Vertragsverhältnis hat der Vermieter über die gesamte Dauer des Mietverhältnisses den vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache zu gewährleisten. Wenn die vertraglich vereinbarte Benützung des Stellplatzes durch andere widerrechtlich geparkte Fahrzeuge über das normale Maß beeinträchtigt wird, kann sich grundsätzlich ein Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 ABGB gegenüber dem Vermieter ergeben. Vor der Vornahme einer Mietzinsminderung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen (Mietzinsminderung kann zu einer Klage auf Kündigung und Räumung seitens des Vermieters und im schlimmsten Fall zum Verlust der Mietrechte führen).

Beauftragen Sie einen Abschleppdienst, sind Sie in erster Linie dessen Vertragspartner und haften für dessen Werklohn. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Selbsthilfe können Sie diesen beim Fahrzeuglenker geltend machen. Da das Abschleppen viel Potential für Streitigkeiten birgt, erreichen Sie womöglich erst nach langer (uU gerichtlicher) Auseinandersetzung Ersatz für Ihren Aufwand. Ich würde daher in erster Linie unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Mietzinsminderung (siehe auch Mietervereinigung bzw. AK-Musterbriefe) auf eine Verbesserung der Auszeichnung bzw. Kontrolle der markierten Fläche drängen und bei behindernd parkenden Fahrzeugen eine Besitzstörungsklage androhen bzw. erheben. Sollte die Freifläche für die Feuerwehr nicht wie gesetzlich vorgesehen gekennzeichnet/ausgeschildert sein (Regelung hierzu finden Sie im Feuerpolizeigesetz/Feuerwehrgesetz Ihres Bundeslandes), teilen Sie diesen Umstand der Hausverwaltung ebenso mit. Parksünder in der Freifläche für die Feuerwehr können (bundeslandabhängig) von der Bezirksverwaltungsbehörde empfindlich gestraft werden.

Schizopremium
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Re: Eingeschränkte Nutzung des Parkplatzes in Zuge von dauerhaften Falschparkern in der Feuerwehrzufahrt

Beitrag von Schizopremium » 03.01.2019, 12:02

Vielen Dank für Ihre fundierte Auskunft!
Ich habe dazu noch eine Frage:
In unserem Mietvertrag wurde der uns zugeteilte Parkplatz nicht explizit erwähnt. Auf damaliger Anfrage haben wir ein Dokument zur Parkplatzeinteilung erhalten, in welchen der uns zugewiesene Parkplatz ersichtlich ist.

1. Ist dies nun als bezahlter Nutz- und Mietgegenstand gleichzusetzen oder handelt es sich hierbei um eine freiwillige wiederrufbare Leistung der Wohnbaugenossenschaft. Wenn das so wäre, dann hätten wir keinen Parkplatz zu Benützung!

Folgender Text findet sich im Mietvertrag unter "Benützung":
Dem Mieter steht das Recht zu, die bestehenden Anlagen des Hauses, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienen, gemäß der Hausordnung zu benützen. Diese Hausordnung hat der Mieter bereits übernommen.

.. Und genau in dieser Hausordnung steht ebenfalls nichts von einer Parkplatzordnung!

Ich vermute, dass die Wohnbaugenossenschaft schon im Vorfeld (beim Vormieter) in Kenntnis dieser Problematik war und daher im Vertrag das Parkplatzthema bewusst nicht erwähnt hat. Habe hier als Genossenschaftsmitglied, was ich als Mieter ja bin, dass Recht zur Klarstellung?

FG

Jusliner85
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Re: Eingeschränkte Nutzung des Parkplatzes in Zuge von dauerhaften Falschparkern in der Feuerwehrzufahrt

Beitrag von Jusliner85 » 03.01.2019, 19:14

Wenn der Parkplatz nicht dir explizit zugesprochen ist, dann würde ich sagen man kann nicht viel machen.

Ansonsten Foto machen und Besitzstörung klagen.

Heron
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Re: Eingeschränkte Nutzung des Parkplatzes in Zuge von dauerhaften Falschparkern in der Feuerwehrzufahrt

Beitrag von Heron » 03.01.2019, 19:25

Wenn im Mietvertrag die Anmietung eines KfZ-Stellplatzes vereinbart wurde und der Vermieter Ihnen dann den konkreten KfZ-Stellplatz zuteilt und benennt, darf man davon ausgehen, dass Ihnen die ausschließliche Nutzung daran eingeräumt wurde und Sie Rechtsbesitzer sind, insofern wäre gar keine Klarstellung notwendig. Für eine genaue Beurteilung müssten die entsprechenden Unterlagen geprüft werden. Letzten Endes muss das aber nicht entscheidend sein, da auch das Zuparken Ihres KfZ auf einem Gemeinschaftsparkplatz des Wohnhauses oder einer öffentlichen Straße eine Besitzstörung darstellen kann. Wie schon erwähnt kann - sofern das entsprechende Feuerwehrgesetz/Feuerpolizeigesetz/Feuerpolizeiordnung - dies vorsieht, die Freihaltung von Freiflächen für die Feuerwehr auch auf Privatgrund überprüft werden und können Übertretungen empfindliche Strafen zur Folge haben.

Jusliner85
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Re: Eingeschränkte Nutzung des Parkplatzes in Zuge von dauerhaften Falschparkern in der Feuerwehrzufahrt

Beitrag von Jusliner85 » 03.01.2019, 19:46

Hallo Heron! Könnten Sie mir in meiner anderen Frage oder hier beantworten, ob es rechtens ist, in einem MRG oder WGG Objekt 50€ für den Parkplatz zu verlangen, um den niedrigen Mietzins zu umgehen?

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