smg 27/1 2.mal

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xamimilian
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smg 27/1 2.mal

Beitrag von xamimilian » 26.12.2018, 10:19

hallo, ich hätte da eine frage

kurze vorgeschichte,
im juli 2018 hab ich eine vorladung bekommen weil ein brief mit5.5g heroin an mich adressiert in meinem postkastel gelandet is.
der brief wurde am 16.11 vom zoll aufgegriffen.

ich bin dort hingegangen hab brav meine aussage verweigert, verfahren ist eingestellt worden nicht einmal zum amtsarzt hab ich müssen. seitdem ruhe.

jetzt hab ich schon wieder eine vorladung zwecks smg 27/1 bekommen, kann mich aber wirklich nicht entsinnen wieso.

die vorladung wäre für den 11.12.18 gewesen, und der brief ist leider nach graz zu meiner mutter gesendet worden und hat mich deswegn erst gestern erreicht. ich wohne eigentlich in wien, war aber kurz bei ihr gemeldet, bin jetzt wieder in wien gemeldet

ich hab sofort dort angerufen, den zuständigen inspektor natürlich zwecks der feiertage nicht erreicht, aber dann über umwege bescheidegeben können dass mich der brief zu spät erreicht hat und dass ich bereit bin auf den posten zu kommen um meine aussage wieder zu verweigern.

die ladungen haben verschiedene pad nummern, deswegen glaube ich dass es ein neues verfahren ist.

meine frage wäre jetzt
was würde im schlimmsten fall auf mich zukommen wenn schon wieder so ein brief an mich abgefangen wurde.
kommt man beim zweiten mal mit "therapie statt strafe" durch?
wie hoch wäre im schlimmsten fall so ein durchschnittlicher tagessatz anstrafe zu zahlen?

vielen dank und frohe weihnachte haha



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: smg 27/1 2.mal

Beitrag von Heron » 27.12.2018, 23:52

Die Strafdrohung nach § 27 Abs 1 SMG beträgt bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Wird die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

„Therapie statt Strafe“ nach § 39 SMG bezeichnet die Möglichkeit, dass ein nach dem SMG Verurteilter Strafaufschub erhält, wenn er sich einer notwendigen und zweckmäßigen Therapie unterzieht und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Bei erfolgreichem Durchlaufen der Therapie kann die bislang aufgeschobene Strafe unter Anordnung einer Probezeit nachgesehen werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 39 SMG ist eine Verurteilung, die bislang noch nicht erfolgt ist.

Die Höhe der Tagessätze wird individuell anhand der persönlichen Einkommensverhältnisse, Unterhaltsverpflichtungen etc. bemessen und beträgt zumindest € 4,- bis € 5.000,-. In der Praxis kommt die Anwendung des Mindestsatzes (€ 4 pro Tag) regelmäßig vor.

Vor der Vernehmung ist es ratsam, Akteneinsicht zu nehmen.

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