Guten Tag!
Angenommen man ist 1987 in einer Wohnung zur Welt gekommen und lebt dort seit über 30 Jahren mit Hauptwohnsitz und davon 8 Jahre alleine.
Nur mit sagen wir 32 erbt jemand anderer diese Wohnung.
Muss man die Wohnung räumen, wenn der das möchte oder hat man ein Wohnrecht ersessen ohne Mietvertrag?
Liebe Grüße
Geburtshaus Wohnrecht
Re: Geburtshaus Wohnrecht
Wohnverhältnisse zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn werden im Hinblick auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen als rein familienrechtliche Wohnverhältnisse gesehen. Es kann also nur der Zeitraum nach Ende der familienrechtlichen Ansprüche (Ende der Unterhaltspflicht) auf das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen geprüft werden, wobei schon offensichtlich ist, dass die Ersitzungszeit nicht erfüllt ist. Der neue Eigentümer kann die Räumung der Liegenschaft verlangen.
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Re: Geburtshaus Wohnrecht
Danke!
Das heißt die Frist von 30 Jahren beginnt erst ab 18 oder ab dem Zeitpunkt wo man als Erwachsener irgendwo hinzieht?
Zieht man z. B. mit 20 in eine fremde Wohnung hat man mit 50 ein Wohnrecht ersessen?
Das heißt die Frist von 30 Jahren beginnt erst ab 18 oder ab dem Zeitpunkt wo man als Erwachsener irgendwo hinzieht?
Zieht man z. B. mit 20 in eine fremde Wohnung hat man mit 50 ein Wohnrecht ersessen?
Re: Geburtshaus Wohnrecht
Nein, das kann man auf keinen Fall pauschal so sagen.
Die Ersitzungsvoraussetzungen müssen am konkreten Fall geprüft werden. In vielen Fällen wird man eine jederzeit beendbare Benützungsgewährung aus Gefälligkeit annehmen können, die nicht zur Ersitzung eines Wohnrechts führt ( § 345 ABGB); auch die vertragliche Überlassung einer Wohnung kann nicht zu Ersitzung eines Wohnrechts führen.
Die Ersitzungsvoraussetzungen müssen am konkreten Fall geprüft werden. In vielen Fällen wird man eine jederzeit beendbare Benützungsgewährung aus Gefälligkeit annehmen können, die nicht zur Ersitzung eines Wohnrechts führt ( § 345 ABGB); auch die vertragliche Überlassung einer Wohnung kann nicht zu Ersitzung eines Wohnrechts führen.
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