Exfrau will weiterhin Unterhalt für vollj. Kinder

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rihawu
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Registriert: 18.12.2018, 17:31

Exfrau will weiterhin Unterhalt für vollj. Kinder

Beitrag von rihawu » 18.12.2018, 18:12

Liebes Forum, steh jetzt mit meinem Latein am Ende und brauche mal juristischen Rat.

Folgende Situation habe ich bei mir:

2 Kinder (18 und 20) zahlte regelmäßig und pünktlich meine berechneten Alimente. zahlte für beide bis zum 18. Lebensjahr plus 4 freiwillige Folgemonate.

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Der Jünger hat heuer im Gym maturiert, ist jetzt erwerbstätig und ab Jänner beim Zivildienst. nach dem Zivildienst will er in Salzburg studieren.
wie hoch wäre hier nach dem Zivildienst die Unterhaltszahlung und muß nur ich oder auch meine Exfrau zahlen???

***
Der Ältere ist seit dem Pflichtschulabschluss beim AMS "arbeitslos" gemeldet. War mehrmals bei Praktiums, jedoch nie eine Fixanstellung. Hat keinen Ansporn sich Arbeit zu suchen.
Bin ich da Unterhaltspflichtig???

Vielen Dank für die Hilfe schon im vorhinein.



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Exfrau will weiterhin Unterhalt für vollj. Kinder

Beitrag von Heron » 18.12.2018, 20:30

Die beiden Kinder sind bereits volljährig und können selbständig eine Unterhaltsvereinbarung schließen.

Unterhalt gebührt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, diese tritt unabhängig vom Alter dann ein, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist.

Zum 18-Jährigen: Während der Ableistung des Zivil- oder Präsenzdienstes besteht bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen in der Regel Selbsterhaltungsfähigkeit (kein Unterhaltsanspruch). Während der zielstrebigen Absolvierung eines geeigneten Studiums besteht Anspruch auf Unterhalt. Wohnt der Student bei einem Elternteil, leistet dieser Elternteil Naturalunterhalt, der andere Elternteil Geldunterhalt. Steht das Kind in Eigenpflege (getrennter Haushalt, etc.), sind beide Elternteile geldunterhaltspflichtig. Es ist dann der Gesamtunterhaltsbedarf zu ermitteln (idR bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen der zweifache Regelbedarf: http://www.jugendwohlfahrt.at/rs_regelbedarf.php). Der Gesamtunterhaltsbedarf wird dann entsprechend der Leistungsfähigkeit der Elternteile aufgeteilt.

Zum 20-Jährigen: Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen tritt Selbsterhaltungsfähigkeit erst dann ein, wenn das Kind Eigeneinkommen in Höhe des doppelten Durchschnittsbedarfssatzes bezieht, sofern dieser Betrag höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz ist (also Eigeneinkommen bei einem 20-Jährigen höher als derzeit 2x Regelbedarf (2x 580,- = 1160,-)). Ein Kind muss sich als fiktiv selbsterhaltungsfähig behandeln lassen, wenn es nach Überschreitung des Pflichtschulalters schuldhaft weder eine weitere zielstrebige Schul- oder Berufsausbildung noch eine mögliche Erwerbstätigkeit betreibt.

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