Paketdienste Allg.

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Motl
Beiträge: 2
Registriert: 05.12.2018, 11:24

Paketdienste Allg.

Beitrag von Motl » 07.12.2018, 08:10

Hallo ich hätte da eine Frage,

meine Gattin und ich wohnen in einem kleinen Haus am Land, wirklich sehr ländlich mit nur 5 Nachbarn.
Jetzt zu meiner Frage da wir sehr viel im Internet bestellen ( Amazon) habe ich des öfteren oder fast wöchentlich mit verschiedensten Paketdienst-unternehmen Probleme. Fast wöchentlich kommt es vor das Pakete, ohne meiner Unterschrift irgendwo am Grundstück abgelegt werden. Teilweise Nass verdreckt defekt, da man es ja auch nicht immer sofort findet. Oft einfach vor der Haustür in den Garagen und wir haben 7 davon usw.... und immer mit meinem Namen unterschrieben. Ich kann aus beruflichen Gründen einfach die Pakete nicht immer zu jederzeit entgegennehmen.Oft ist ja meine Frau zuhause aber das ist nicht das Problem, den die Paketfahrer Leuten ja gar nicht mehr, die legen es hin und sind weg. Naja jedenfalls ist da jetzt ein Paket abhanden gekommen , gsd im Wert nicht hoch trotzdem ist es mit einem enormen Zeitaufwand und Problemen verbunden.
Was kann man dagegen machen? Wer haftet für solche Pakete?
Und nebenbei möchte die Firma von mir eine Eide staatliche Erklärung das ich nicht unterschrieben habe, falls das Paket irgendwann auftaucht und das ich es zurückschicke usw....
Wie kann das sein, das ich mich schriftlich zu was verpflichten muss, wofür ich keinen Einfluss habe, zumal diese Bestellung sogar von mir fristgerecht storniert wurde. Muss man sowas unterschreiben, und wie geht man mit solchen Zuständen rechtlich um? Danke



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Paketdienste Allg.

Beitrag von Heron » 07.12.2018, 17:02

Nach österreichischem Recht gilt: Beim Versendungskauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer geht das Risiko für Beschädigung oder Verlust der Ware erst dann auf den Verbraucher über, wenn die Ware an den Verbraucher oder einen vom Verbraucher bestimmten Dritten (zB Zustellbevollmächtigten) abgeliefert wurde. Das heißt, geht eine Ware auf dem Versandweg verloren, können Sie am Vertrag festhalten und auf einer erneuten Versendung (sofern möglich) bestehen.

Die Pflichten des Verbrauchers bei erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag sind in § 15 FAGG geregelt. Unter anderem hat der Verbraucher "die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurückzustellen" (§15 Abs 1 FAGG) und "die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware (...) zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten" (§15 Abs 2 FAGG).

Sie müssen dem Verkäufer keine eidesstattliche Erklärung abgeben, sondern Sie sind bereits von Gesetz wegen verpflichtet, ihm die empfangene Ware (sofern Sie diese noch erhalten) zurückzustellen. Kaufen Sie Waren bei Onlineshops mit Sitz im Ausland, muss man sich im Detail anschauen, welches Recht zur Anwendung kommt; es gilt nicht automatisch das nationale Recht am Sitz des Online-Händlers.

Motl
Beiträge: 2
Registriert: 05.12.2018, 11:24

Re: Paketdienste Allg.

Beitrag von Motl » 07.12.2018, 18:57

Danke sehr aber das beantwortet nur einen Teil meiner Frage. Danke trotzdem.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 32 Gäste