Auflassung von Pflegeregress / Wer bekommt den Ruhensbetrag

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dietmar ehrensperger
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Auflassung von Pflegeregress / Wer bekommt den Ruhensbetrag

Beitrag von dietmar ehrensperger » 04.12.2018, 14:35

Endlich ist der Pflegeregress kein Thema mehr. Die Länder haben im Allgemeinen auf ihre Forderungen verzichtet. Die Frage ist nun, ob der m.E. zu Unrecht einbehaltene Ruhensbetrag auch an die Erben übergeht.



Heron
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Re: Auflassung von Pflegeregress / Wer bekommt den Ruhensbetrag

Beitrag von Heron » 04.12.2018, 17:30

Leider ist Ihre Frage noch nicht ganz klar. Bitte darum, noch zu ergänzen welche Art des Ruhens des Pflegegeldanspruchs Sie meinen (Differenzruhen nach § 13 BPGG oder Ruhen nach § 12 BPGG (zB während eines stationären Krankenhausaufenthalts)) und weshalb Ihrer Meinung nach diese Beträge dem Nachlass zustehen sollten.

Bei Personen, die in stationären Einrichtungen gepflegt werden und keine Selbstzahler sind, wurden und werden die anfallenden Pflegekosten unter anderem auch durch bis zu 80% des Pflegegelds, das die zu pflegende Person bezieht, abgedeckt. Der Pflegegeldanspruch geht in dieser Höhe auf den Kostenträger über und wird direkt an diesen ausbezahlt. An die pflegebedürftige Person werden 10% des Pflegegelds der Stufe 3 ausbezahlt. Der Differenzbetrag ruht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 13 Bundespflegegeldgesetz (sog. „Differenzruhen“). Dies gilt nach wie vor auch nach Wegfall des Pflegeregresses, wenn die Pflegekosten nur unter Einsatz öffentlicher Mittel gedeckt werden können. Die anspruchsberechtigte Person hat aufgrund der ausdrücklichen Regelung nur Anspruch auf Auszahlung von 10% des Pflegegelds der Stufe 3; ohnehin ist auch nach Wegfall des Pflegeregresses laufendes Einkommen, also wiederkehrende Leistungen und Ansprüche des Betroffenen, zur Kostendeckung heranzuziehen. Ich sehe deshalb keine Grundlage für einen Anspruch auf Auszahlung der Ruhensbeträge.

Ein Anspruch auf Auszahlung der (Differenz-)Ruhensbeträge wäre nach alter Rechtslage argumentierbar, wenn gegenüber dem Nachlass/den Erben der bisher vom Sozialhilfeträger bestrittene Anteil an den Pflegekosten rückgefordert wird und die Erben diesen rückgeforderten Betrag zahlen. Dann wären die Erben wirtschaftlich gleich zu stellen wie ein Selbstzahler, bei dem das Pflegegeld voll ausbezahlt wird. Mit dem Ende des Pflegeregresses sind sämtliche laufenden Verfahren zur Rückforderung der Pflegekosten einzustellen. Deshalb lässt sich meiner Meinung nach diese Argumentation nicht auf neue Fälle anwenden, bei denen keine Pflegekosten aus dem Erbe rückgezahlt wurden. Allerdings gibt es zu vielen mit dem Wegfall des Pflegeregresses verbundenen Fragen noch keine bzw. kaum Judikatur.

dietmar ehrensperger
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Re: Auflassung von Pflegeregress / Wer bekommt den Ruhensbetrag

Beitrag von dietmar ehrensperger » 05.12.2018, 10:22

Es geht hier um "Differenzruhen". Wenn hier ein Verzicht vom Land ausgesprochen wird, so gehört das Pflegegeld auch der zu pflegenden Person ausbezahlt. Ich weiß, es ist wieder einmal eine mehr als unklare Angelegenheit. Beginnend mit dem Einbehalten des Ruhensbetrages, denn alle anderen Bezieher der Mindestsicherung erhalten des Pflegegeld voll ausbezahlt. Auch da muss das Land/Bund hinzuzahlen. Als Anhang habe ich Ihnen die Verzichtserklärung beigefügt.
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Heron
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Re: Auflassung von Pflegeregress / Wer bekommt den Ruhensbetrag

Beitrag von Heron » 05.12.2018, 16:58

Zusammengefasst wird Ihrerseits der Standpunkt vertreten, das Differenzruhen sei schon an sich eine unzulässige Ungleichbehandlung, weil bei anderen pflegegeldbezugsberechtigten Personen, die sich nicht in stationären Pflegeeinrichtungen befinden, das Pflegegeld voll ausbezahlt werde.

Das Pflegegeld hat den Zweck pflegebedingten Mehraufwand auszugleichen. Die Leistungspflicht des Versicherungsträgers ruht (nach gesetzlicher Anordnung der §§ 12,13 BPGG) in Fällen, wenn das Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Das kann sein, weil die betroffene Person stationär in einer Krankenanstalt aufgenommen ist oder weil - wie hier - die betroffene Person stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist und vom Sozialhilfeträger eine funktionsgleiche Leistung (nämlich die Sicherung der Pflege und Übernahme des Pflegeaufwands) erbracht wird.

Bei denjenigen Pflegegeldbeziehern, die das Pflegegeld voll ausbezahlt bekommen, wird von keiner Institution eine funktionsgleiche Leistung erbracht, sondern es hat die betroffene Person sich die erhaltenen Gelder einzuteilen und ihre Pflegekosten selbst zu bezahlen.

Ich sehe hier also keine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung. Dass der Sozialhilfeträger auf die Rückforderung der getragenen Pflegekosten verzichtet bzw. verzichten muss, stellt Sie wirtschaftlich nicht mit jenen gleich, die das Pflegegeld voll ausbezahlt bekommen und ihren Pflegeaufwand selbst tragen.

Was meint der Notar zu Ihrem Standpunkt? Wenn Sie von der Richtigkeit Ihrer Auffassung überzeugt sind, holen Sie sich weitere Meinungen ein und lassen Sie die Frage (gerichtlich) klären.

dietmar ehrensperger
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Re: Auflassung von Pflegeregress / Wer bekommt den Ruhensbetrag

Beitrag von dietmar ehrensperger » 06.12.2018, 09:03

Danke für die Info

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