Privatkonkurs schneller abwickeln möglich?
Privatkonkurs schneller abwickeln möglich?
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Zuletzt geändert von restreal am 29.11.2018, 17:37, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Privatkonkurs schneller abwickeln möglich?
Pauschal lässt sich die Frage nicht beantworten. Auf welche Weise würde sich denn die wirtschaftliche Situation des Schuldners schlagartig verbessern? Höheres Einkommen aufgrund Jobwechsel, Lottogewinn, Erbschaft, Schenkung?
Wenn Sie von „Einigung mit Gläubigern“ schreiben, nehme ich an, dass Sie die Annahme eines Zahlungsplans beantragen wollen. Eine Abstimmung darüber ist erst nach Verwertung des vorhandenen Vermögens zulässig. Beim Zahlungsplan müssen Sie die Zahlung einer Quote anbieten, die der Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht und Sie müssen auch Bescheinigungsmittel hierzu vorlegen. Ist zu erwarten, dass das Arbeitseinkommen im Laufe der Jahre steigt, müssen Sie dies richtigerweise bereits in der Quote berücksichtigen. Wird der Zahlungsplan angenommen und ist die Bestätigung des Zahlungsplans durch das Gericht rechtskräftig, wird das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und die Beschränkungen des Schuldners entfallen bereits. Zahlen Sie die Gebühren des Verfahrens und die den Gläubigern angebotenen Zahlungen laut Plan, werden Sie von den Restschulden befreit. Erhalten Sie während der Laufzeit des Zahlungsplan eine Erbschaft/Schenkung/Lottogewinn, so bleibt Ihnen dieses Vermögen (im Abschöpfungsverfahren dagegen wäre erlangtes Vermögen dem Treuhänder zu übergeben).
Wie Sie der Ediktsdatei entnehmen können, werden nach individueller Beurteilung regelmäßig Zahlungspläne mit einer angebotenen Quote von 10% abgelehnt. In diesem Fall stünde Ihnen nur das Abschöpfungsverfahren offen, das Sie sofort mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplan beantragen müssen. Bisweilen stellen Gläubiger auch Nachforschungen an, ob Vermögen vorhanden bzw. zu erwarten ist. In allen Bundesländern gibt es Schuldnerberatungsstellen, die Privatpersonen kostenlose Beratung anbieten.
Wenn Sie von „Einigung mit Gläubigern“ schreiben, nehme ich an, dass Sie die Annahme eines Zahlungsplans beantragen wollen. Eine Abstimmung darüber ist erst nach Verwertung des vorhandenen Vermögens zulässig. Beim Zahlungsplan müssen Sie die Zahlung einer Quote anbieten, die der Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht und Sie müssen auch Bescheinigungsmittel hierzu vorlegen. Ist zu erwarten, dass das Arbeitseinkommen im Laufe der Jahre steigt, müssen Sie dies richtigerweise bereits in der Quote berücksichtigen. Wird der Zahlungsplan angenommen und ist die Bestätigung des Zahlungsplans durch das Gericht rechtskräftig, wird das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und die Beschränkungen des Schuldners entfallen bereits. Zahlen Sie die Gebühren des Verfahrens und die den Gläubigern angebotenen Zahlungen laut Plan, werden Sie von den Restschulden befreit. Erhalten Sie während der Laufzeit des Zahlungsplan eine Erbschaft/Schenkung/Lottogewinn, so bleibt Ihnen dieses Vermögen (im Abschöpfungsverfahren dagegen wäre erlangtes Vermögen dem Treuhänder zu übergeben).
Wie Sie der Ediktsdatei entnehmen können, werden nach individueller Beurteilung regelmäßig Zahlungspläne mit einer angebotenen Quote von 10% abgelehnt. In diesem Fall stünde Ihnen nur das Abschöpfungsverfahren offen, das Sie sofort mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplan beantragen müssen. Bisweilen stellen Gläubiger auch Nachforschungen an, ob Vermögen vorhanden bzw. zu erwarten ist. In allen Bundesländern gibt es Schuldnerberatungsstellen, die Privatpersonen kostenlose Beratung anbieten.
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