Vorzugspfandrecht WEG

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Hermann2
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Vorzugspfandrecht WEG

Beitrag von Hermann2 » 16.11.2018, 10:31

Hallo Forum!

Habe im Grundbuch die Anmerkung "Klage gem § 27 Abs 2 WEG 2002" stehen.

Nachdem die Forderung nun gerichtlich geklärt ist, die Forderung auch so wie gerichtlich festgehalten beglichen wurde (an den RA der restlichen WEG), nun die Frage: wer löscht dies nun?

Muss ich einen Antrag bei Gericht mit der Zahlungsbestätigung einbringen und das Gericht löscht es? oder auf welche andere Art und Weise muss ich dies machen?

Danke und schönes WE,
LG


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SK
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Re: Vorzugspfandrecht WEG

Beitrag von SK » 16.11.2018, 10:42

Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens samt Löschung des Vorzugspfandrechtes.

Einen solchen Antrag können Sie am Amtstag beim zuständigen Bezirksgericht (immer Dienstags), schriftlich selbst oder über einen RA stellen.
Zuletzt geändert von SK am 20.11.2018, 16:38, insgesamt 1-mal geändert.

Hermann2
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Re: Vorzugspfandrecht WEG

Beitrag von Hermann2 » 16.11.2018, 11:06

herzlichen dank für die tolle und rasche antwort!
hervorragend :)

Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO wird Dienstags persönlich eingebracht!

Danke nochmals und schönes Wochenende!

LG
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MG
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Re: Vorzugspfandrecht WEG

Beitrag von MG » 20.11.2018, 15:57

Meiner Ansicht nach hat die Klagsanmerkung nicht mit einem Exekutionsverfahren zu tun, die Anmerkung wird ja auch schon bei Einbringung der Klage gemacht und nicht erst bei der Exekution. Es wird bei der Klage auch die Zahl des Verfahrens angemerkt.

Meiner Ansicht nach muss im C-Verfahren (Also zur Zahl der Klage) ein Antrag auf Löschung der Klage eingebracht werden und dies vom Klagevertreter.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Hermann2
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Re: Vorzugspfandrecht WEG

Beitrag von Hermann2 » 21.11.2018, 08:39

war gestern bei Gericht und habe den Antrag eingebracht!

eigentlich hat man mich einen "vergedruckten" antrag unterschreiben lassen und mit dem Zahlungsnachweis wurde die Löschung sodann schon bewilligt.

ich hoffe es ist somit richtig, wie ich es gemacht hab (mit unten stehender Ergänzung!)


4R496/11m
Richtig ist, dass § 27 WEG keine Regelung über die Löschung einer gemäß § 27 Abs 2 WEG erfolgten Klagsanmerkung enthält. Diese Gesetzeslücke ist daher durch Analogie zu schließen. Wegen der Ähnlichkeit der Anmerkung einer Hypothekarklage bietet sich hiezu die Vorschrift des § 65 Abs 1 GBG an, demzufolge "auf Ansuchen des Gegners die Löschung der Streitanmerkung zu verfügen ist, wenn der Kläger von der Klage absteht oder diese durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen wird." Eine solche Löschungsverfügung kann nicht nur vom Grundbuchsgericht, sondern auch vom Prozessgericht getroffen werden (2 Ob 170/00i = JBl 2001, 60). Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Löschung der Klagsanmerkung dient gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde, hier somit das rechtskräftige klagsabweisende Urteil.

Aus all dem folgt, dass es sowohl der klagenden Partei als auch der Beklagten offenstand, die Löschung der Klagsanmerkung zu beantragen, welche aufgrund der rechtskräftig gewordenen Klagsabweisung hinfällig geworden ist. Zweifellos entspricht es dem Interesse eines Mit- und Wohnungseigentümers, eine den Tatsachen nicht mehr entsprechende Klagsanmerkung löschen zu lassen. Fraglich ist aber, inwieweit für einen derartigen Löschungsantrag ein Kostenersatz stattfindet.
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