Umbau nach § 60 Abs 1 lit a - Geschossfläche über 50 vH

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Gerhard115
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Umbau nach § 60 Abs 1 lit a - Geschossfläche über 50 vH

Beitrag von Gerhard115 » 26.02.2017, 23:37

Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Bei Umbau von über 50% der Geschossfläche ist eine Bauanzeige nicht ausreichend. In der BO ist für mich kein Hinweis zur Definition der Flächen zu finden. Meine Frage: Wie bzw wann werden die Flächen von über/unter 50% zur Unterscheidung Bauanzeige oder Baubewilligung angegeben? Gilt bei einem Umbau oder Bauanzeige in einem Geschoss, wo mehrere Mauern aufgestellt werden sollen, die Fläche über 50 vH vor Baubeginn als Ausgangsbasis für ein Bewilligungsverfahren? Alternativ: Gilt bei einem Umbau oder Bauanzeige in einem Geschoss, wo mehrere Mauern aufgestellt werden sollen, die Fläche über 50 vH nach Fertigstellung als Ausgangsbasis für ein Bewilligungsverfahren? Im gegenständlichen Fall will ein Bauwerber nur mit einer Bauanzeige (unter Angabe 48% der Geschossfläche) einen Umbau von > 52% der Geschossfläche abwickeln. Danke für die Aufklärung zu meiner Frage



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