Verfolgungsobligo für Vergehen nach §148 StGB?

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Souver?ner

Verfolgungsobligo für Vergehen nach §148 StGB?

Beitrag von Souver?ner » 26.12.2014, 07:08

Sind die öffentlichen Stellen, inkl. der Gerichtshöfe (bis zum Vfgh, VerwGH und OGH) und Polizei, verpflichtet, besonders schwerem gewerbsmäßigem, jahrzehntelangem Betrug, in Form also von Offizialdelikten begangen, nachzugehen oder können sie sich dabei darauf berufen, dass solche langjährige besonders schwere Offizialdelikte Gewohnheitsrecht werden? Wenn Letzteres, unter welchen Bedingungen können diese Gewohnheitsrecht werden? (Meines Informationsstandes verjähren derartige Offizialdelikte nicht.)



lexlegis
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RE: Verfolgungsobligo für Vergehen nach §148 StGB?

Beitrag von lexlegis » 28.12.2014, 13:57

Ein interessanter Wissensstand, denn nur Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 321 StGB) oder mit Strafen von 10-20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 75 StGB) bedroht sind, verjähren nicht (§ 57 Abs 1 StGB). Alle anderen Straftaten verjähren (§ 57 Abs 2 StGB) Die Verjährungszeit bemisst sich anhand der Strafdrohung. § 148 StGB ist in gewerbsmäßigen und gewerbsmäßig schweren Betrug gegliedert, wonach auch zwei verschiedene Strafdrohungen vorliegen. Für den gewerbsmäßigen Betrug ist eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Gemäß § 57 Abs 3 StGB beträgt die Verjährungszeit hierfür fünf Jahre. Für den gewerbsmäßig schweren Betrug gilt ein Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren. Gemäß § 57 Abs 3 StGB beträgt die Verjährungszeit hierfür 10 Jahre. Begeht der Täter während der Verjährungszeit eine Tat die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (§ 71 StGB), so wird die Verjährungszeit für die anderen Taten gehemmt, bis auch für seine letzte Tat die Verjährungszeit abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB). StA und Kripo sind verpflichtet jedes Offizialdelikt von Amts wegen zu verfolgen (§ Offizialprinzip nach § 2 Abs 1 StPO). Das mit Gewohnheitsrecht mag im Zivilrecht eine Rolle spielen, im Strafrecht allerdings nicht. Auch Diebstahl ist zur Gewohnheit vieler geworden, deswegen aber noch lange kein strafloses Delikt.

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