Gesetzesauslegung
Gesetzesauslegung
Wie ist das "Feilbieten" und "Verkaufen" genau zu verstehen?
Fallen darunter auch eine Schutzgebühr oder ein Aufwandsersatz/Kostenersatz, wenn man selbst gar keinen Gewinn damit macht sondern nur zumindest einen Teil der Kosten, die man selbst hatte, decken möchte?
Wenn man selbst zB eine Katze um € 500 gekauft hat, und diese aus persönlichen Gründen leider nicht behalten kann, darf man dann zB € 300 teilweisen Kostenersatz dafür verlangen oder muss man sie verschenken?
RE: Gesetzesauslegung
Wenn Sie die Katze auf einem öffentlichen Platz angeboten (Feilbieten) UND auch verkauft haben, dann fällt das unter das Verbot des § 8a TSchG. Es geht nicht darum, ob Sie dabei auch einen Gewinn gemacht haben.
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