Gilt § 80 Abs 2 auf für Verwaltungsdelikte?

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JUSLINE
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Gilt § 80 Abs 2 auf für Verwaltungsdelikte?

Beitrag von JUSLINE » 06.05.2011, 15:00

Die Überschrift ist die ganze Frage...



romy1
Beiträge: 1
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RE: Gilt § 80 Abs 2 auf für Verwaltungsdelikte?

Beitrag von romy1 » 06.05.2011, 15:19

Das Anhalterecht des § 80 Abs 2 beschränkt sich auf \"mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen\",deshalb scheidet Verwaltungsstraftaten aus.

Ronald Tell2
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RE: RE: Gilt § 80 Abs 2 auf für Verwaltungsdelikte?

Beitrag von Ronald Tell2 » 26.02.2015, 18:28

ganz sicher? Schwarzfahren ist ein Betrugsdelikt, und wäre dann aber auch mit dem STGB zu ahnden. Oder irre ich mich da?

Ronald Tell2
Beiträge: 15
Registriert: 07.11.2011, 15:02

RE: RE: Gilt § 80 Abs 2 auf für Verwaltungsdelikte?

Beitrag von Ronald Tell2 » 26.02.2015, 18:32

Ganz sicher? Schwarfahren ist ein Betrugsdelikt und wäre auch mit dem STGB zu ahnden, also dürfen meiner Rechtsauffassung nach, Kontrolleure sehr wohl Schwarzfahrer anhalten und die Identität feststellen.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

RE: RE: RE: Gilt § 80 Abs 2 auf für Verwaltungsdelikte?

Beitrag von Manannan » 28.02.2015, 12:33

Für ein Betrugsdelikt iSv § 146 StGB mangelt es am Bereicherungsvorsatz. Schwarzfahren ist ein Verwaltungsstraftatbestand (vgl Art III Abs 1 Z 2 EGVG). Eine Anzeigepflicht besteht nicht.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

RE: RE: RE: Gilt § 80 Abs 2 auf für Verwaltungsdelikte?

Beitrag von lexlegis » 02.03.2015, 23:18

Man könnte mit § 149 Abs 1 StGB (Privilegierung zu § 146 StGB) argumentieren. Hierfür bräuchte es aber eine gesondert konkrete Täuschungshandlung. Wer nur (passiv) schwarz fährt erfüllt nicht die privilegierte Form des Betruges. Wer aber zum Beispiel den Kontrolleur, nachdem er den Fahrschein verlangt, zu täuschen versucht könnte den Tatbestand des § 149 Abs 1 StGB im Sinne einer Versuchskonstellation (§ 15 StGB) erfüllen. Die Rechtsprechung legitimiert ein Festhalten durch den Kontrolleur aber dahingehend, dass es sich um erlaubte Selbsthilfe nach §§ 19, 344 ABGB handelt. Da ein privatrechtlicher Anspruch (Fahrtgeld) besteht, der türmende Schwarzfahrer versucht diesen zu vereiteln und die richterliche Hilfe in diesem Fall nicht abgewartet werden kann, darf der Kontrolleur den gewöhnlichen Schwarzfahrer in angemessener Weise festhalten. Er handelt aber nicht im Sinne des § 80 Abs 2 StPO, da die StPO und deren Bestimmungen gemäß § 1 Abs 1 StPO nur für gerichtlich strafbare Handlungen gilt. Nur Schwarzfahren allein stellt nämlich keine gerichtliche Straftat sondern eine Verwaltungsübertretung dar.

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