Wohnrecht auf Lebzeit

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Benutzeravatar
Joe333
Beiträge: 3
Registriert: 30.10.2018, 15:20

Wohnrecht auf Lebzeit

Beitrag von Joe333 » 05.11.2018, 16:47

Hallo!

Meine Mutter hat unser Elternhaus, das sie mit unserem verstorben Vater gebaut hat, meiner Schwester überschrieben. Mit Übernahmevertrag wurde dies beim Notar erledigt. Dieser Vertrag besagt unter anderen, das meine Mutter das alleinige Wohn- und Nutzungsrecht hat. Es wurde das Haus mit allem, was damit erd-, mauer-, niet- oder nagelfest verbunden ist, übergeben.

Meine Schwester wurde pflegebedürftig und hatte eine 24-Stunden-kraft für etwa 1 Jahr. Meine Mutter war auch schon sehr betagt und hat ebenfalls schon eine 24-Stundenkraft. Ich bin selbst wohne etwa 100 km von meiner Mutter entfernt und kümmere mich so gut es geht um sie. Meine Schwester starb und hatte eine Testament zu Gunsten dieser 24-Stundenkraft gemacht. Diese Kraft ist Rumänin. Sie hat das Erbe meiner Schwester angenommen und meine Mutter lebt jetzt in ihrem eigenen Haus, das jetzt einer Rumänin gehört.

Meine Frage:
Wenn jetzt meine Mutter sterben sollte, darf ihr Erbe alles mitnehmen, das nicht erd-, mauer-, niet- oder nagelfest mit dem Haus verbunden ist. Was ist das genau? Alles, das nicht zerstört werden würde?. Einrichtungen, die nur stehen oder verschraubt sind und leicht zu entfernen wären? Auch Innentüren, die man leicht aushängen kann?

Wäre für eine Antwort sehr dankbar.

lg
Josef



MG
Beiträge: 1494
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: Wohnrecht auf Lebzeit

Beitrag von MG » 06.11.2018, 16:59

Zur Immobilie (Haus und Grund) würde ich jedenfalls alles dazuzählen, was mit Haus und Grund "untrennbar" verbunden ist (als "untrennbar" meint man auch Dinge, deren Entfernung nicht ohne Zerstörung oder unwirtschaftlichen Schaden durchführbar ist, z.B. Heizung, Sanitäreinrichtungen, Klimaanlagen, aber auch z.B. Markisen, Rollläden etc.) sowie all das, was als Zubehör, also "zur Bewirtschaftung nötig" dazu gehört (z.B. wäre auch eine Küche, die nur aus beweglichen Einzelteilen besteht, als Zubehör zur Immobilie anzusehen, weil man die Küche zur Bewirtschaftung benützt und benötigt).

Somit verbleiben als nicht zur Immobilie gehörig die persönlichen "Fahrnisse" (bewegliche Gegenstände) der Bewohner (Bekleidung, Schmuck, bewegliche Möbel etc.). Türen, Fenster etc., auch wenn man sie bewegen/aushängen kann, zählen sicher nicht dazu.

mfG
RA Michael Gruner
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Benutzeravatar
Joe333
Beiträge: 3
Registriert: 30.10.2018, 15:20

Re: Wohnrecht auf Lebzeit

Beitrag von Joe333 » 13.11.2018, 11:10

Danke für die Antwort

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 44 Gäste