Wohunungeigentumsvertrag

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Davidt
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Wohunungeigentumsvertrag

Beitrag von Davidt » 10.11.2018, 09:25

Hallo,

Leider konnte ich keinen Punkt mit Wohnrecht finden, daher versuche ich es hier.
Ich habe folgende Sachlage, wir besitzen aktuell ein Reihenhaus, die Anlage besteh aus 6 Häüsern, drei davon sind miteinander verbunden.
Wir wollten unser Haus nun verkaufen und jetzt meint der Rechtsanwalt der kaufenden Partei folgendes, im Wohnungseigentumsvertrag ist nicht klar definiert, das sich jeder Besitzer um die Instandhaltung seines eigenen Objektes selbst kümmert ( zu vermerken ist, im Moment kümmert sich jeder um sein eigenes Objekt selbst egal ob Fenster, Türen, Dach...es gibt hier auch keine Betriebskosten oder Verwaltung, weil sich jeder um sein eigenes Haus kümmert.) Er meinr nun wenn meine Nachbarin neue Fenster bestellt muss ich mich an den Kosten beteiligen, weil dies nicht klar definiert ist? Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so einfach möglich ist soetwas durchzusetzen?

Vielen Dank.



Heron
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Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Wohunungeigentumsvertrag

Beitrag von Heron » 10.11.2018, 16:07

Die Ausführungen des Rechtsanwalts sind richtig. Die Erhaltung der allgemeinen Teile (dazu zählt die Außenhaut der Gebäude mit Dach/Fassade/Fenstern/Außentüren) obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 WEG). Eine abweichende Vereinbarung, dass sich jeder Wohnungseigentümer selbst um die sein Wohnungseigentumsobjekt umgebenden allgemeinen Teile (Fenster, Dach etc.) kümmert, müsste schriftlich geschlossen werden; der Abschluss einer solchen Vereinbarung (samt einem Verzicht auf Ersatz von bisher getätigten Aufwendungen) wäre auch jetzt noch möglich.

Nach der derzeitigen Regelung kann aber ein Eigentümer eines Wohnungseigentumsobjekt in der Anlage nicht selbständig auf Kosten der Eigentümergemeinschaft Fenster bestellen, sondern es muss die Eigentümergemeinschaft (bzw. im Streitfall das Gericht) den Austausch beschließen.

Solange die Vorgehensweise bzgl. der Erhaltung der allgemeinen Teile von der Eigentümergemeinschaft nicht geklärt ist, dürfen Sie damit rechnen, dass dies im Verkaufsfall wertmindernd berücksichtigt wird. Denn unter Umständen möchten einige Eigentümer ihre Aufwendungen auf allgemeine Teile rückwirkend (innerhalb der Verjährungsfrist) geltend machen, weshalb sich die Auswirkungen auf die Rücklage der Eigentümergemeinschaft nicht absehen lassen.

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