Schadenersatz oder Rückabwicklung Kaufvertrag Eigentumswohnung

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happydrop99
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Schadenersatz oder Rückabwicklung Kaufvertrag Eigentumswohnung

Beitrag von happydrop99 » 15.10.2018, 15:53

Hallo Leute,

Habe am 06.2018 gemeinsam mit meiner Frau eine Eigentumswohnung gekauft (Privat, Baujahr 1976), in der wir zuvor schon 3 Jahre auf Miete lebten.
Vor den Kauf mussten wir feststellen das eine Wand zum Nachbarn (sein Bad) relativ hellhörig ist, aber es störte uns nicht. Dies haben wir beim Kauf schon vorher gewusst und haben uns damit abgefunden das wir evtl. eine Vorsatzschale errichten.
Bezüglich dieser Wand wurde auch nichts im Kaufvertrag vermerkt.

Da es jetzt einen Bewohner wechsel bei den Nachbarn gab, der auch öfters etwas lauter ist. Mussten wir mit erschrecken feststellen das nicht nur diese Wand betroffen ist, sondern die ganzen Wände zum Nachbarn.
Laut einen Bekannten wurde beim Umbau bzw. Teilungen der Wohnungen 2012 der Schallschutz nicht berücksichtigt. Trennwände sind nur ~10cm Dick!
Laut Rücksprache mit Baubehörde wurde den vorherigen Eigentümer den auch die Wohnung nebenan noch gehört, beim Umbau ein entsprechender Schallschutz vorgeschrieben.

Da im Kaufvertrag die die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, gibt es hierfür noch ein Recht auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages?

MfG.
Hannes



Julian
Beiträge: 7
Registriert: 22.10.2018, 23:33

Re: Schadenersatz oder Rückabwicklung Kaufvertrag Eigentumswohnung

Beitrag von Julian » 22.10.2018, 23:56

Ausschluss von Gewährleistung:
War das ein privater Kauf oder über einen Immoblienmakler. Falls mit einem Immobilienmakler fällt diese Klausel schon weg, da nach §9 KschG die Gewährleistung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden darf.

Anfechtung wegen Irrtum:
Wurde die Wohnung als besonders leise beworben oder waren insgesamt diese Mängel bereits bekannt vor Vertragsabschluss ?

MG
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Re: Schadenersatz oder Rückabwicklung Kaufvertrag Eigentumswohnung

Beitrag von MG » 23.10.2018, 12:35

Was hat der Immobilienmakler mit dem Ausschluss der Gewährleistung zu tun? Maßgeblich ist, wer die Parteien des KAUFvertrages sind, nicht des Maklervertrages.

Im Übrigen erachte ich es als schwierig, nach dreijähriger Benützung der Wohnung nunmehr deren - unveränderten - Zustand als mangelhaft geltend machen zu wollen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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