Darf eine öffentliche Straße so gestaltet sein, dass die Einfahrt zwar ohne weiteres und bedenkenlos möglich ist, der "Ausgang" aber immer verboten?
Beispiel: Man fährt an einer Kreuzung in eine Einbahnstraße (Rückwärtsfahren verboten). Später kommt man an eine enge Straßenstelle. Umdrehen dort unmöglich und natürlich verboten, nach vorne aber nur ein allgemeines Fahrverbot ausgenommen Anrainer. Hinter einem fährt ein solcher Anrainer.
Vorwärts wäre verboten (Fahrverbot), rückwärts verboten (Einbahn), Anrainer behindern verboten (würde ich mit Halten aber)!
Was soll, darf oder muss man machen? Muss der Straßenerhalter auf so etwas bei der letzten Möglichkeit hinweisen (z.b. Sackgasse ausg. Anrainer oder der Hinweise keine Wendemöglichkeit?).
Was ist wenn ich über einen Privatweg "entkommen" könnte? Handelt es sich dann um eine Rechtsgüterabwegung (Einerseits Eigentum/Besitz der Privatstraße, andererseits die StVO die eine Einfahrt in diese Privatstraße zumindest nicht verbietet und Sicherheit von Eigentum, Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sicherstellen soll?).
Würde mich über Antworten freuen...
Darf der Straßenerhalter eine "Falle" stellen
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Re: Darf der Straßenerhalter eine "Falle" stellen
Vielleicht sollte geprüft werden, ob alle diese Verkehrszeichen behördlich genehmigt sind?
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Re: Darf der Straßenerhalter eine "Falle" stellen
ja darf so gestaltet sein
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