Einlagenzahl Haftung

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Jusliner85
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Einlagenzahl Haftung

Beitrag von Jusliner85 » 26.09.2018, 17:58

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wenn in einer Grundbuch EZ zwei oder mehr Grundstücke eingetragen sind, haftet dann ein Eigentumer ggf. für alle Grundstücke, wenn z. b. im Winter nicht geräumt ist oder nur für sein konkretes?

Mit freundlichen Grüßen



Heron
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Re: Einlagenzahl Haftung

Beitrag von Heron » 27.09.2018, 19:24

An welche Konstellation denken Sie bzw. was ist mit "sein konkretes" Grundstück gemeint?

Ein Grundbuchskörper kann aus ein oder mehreren Grundstücken bestehen. Die im B-Blatt eingetragenen Eigentümer sind die Eigentümer der (ggf. aus mehreren Grundstücken bestehenden) Liegenschaft.

Jusliner85
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Re: Einlagenzahl Haftung

Beitrag von Jusliner85 » 27.09.2018, 20:51

Nun ich denke man kauft einfach ein Grundstück ohne zu wissen, dass man dann zum Teil auch für das vom Nachbarn haftet und umgekehrt.

Einfach nur weil beide Grundstücke dieselbe EZ haben.

Das konkrete Grundstück wäre eben nur ein Teil der EZ aus 2 Grundstücken bestehend.

Oder ist die EZ aus mehreren Grundstücken ein Relikt und reine Formsache?

Heron
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Re: Einlagenzahl Haftung

Beitrag von Heron » 27.09.2018, 23:30

So wie Sie das schildern, sind Sie und der "Nachbar" Miteigentümer der Liegenschaft (bestehend aus 2 oder mehreren Grundstücken), wobei jeder nur einen Teil nutzt. An sich müsste das beim Erwerb auffallen, dass nur Miteigentum an einer Liegenschaft und kein Alleineigentum erworben wird. Diese Konstellation könnte bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Schneeräumung (so denn überhaupt die Voraussetzungen des § 93 StVO vorliegen) durchaus zu einer Haftung für den selbst nicht genutzten Teil (an dem Sie aber Miteigentum haben) führen. Eventuell gibt es eine eine Nutzungsvereinbarung, in der auch die Pflichten der Eigentümer untereinander geregelt sind. Eine klare Aussage wäre möglich, wenn Sie ein Foto/Scan des Grundbuchsauszugs (ggf. anonymisiert) einstellen könnten.

Hermann2
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Re: Einlagenzahl Haftung

Beitrag von Hermann2 » 28.09.2018, 09:06

ich folge hier Heron, der recht hat!

Der Grundbuchskörper bildet eine Einheit und sind alle Grundstücke eben Teil dieses. Abweichungen kann es schon geben, müssten hierzu aber wirtschaftliche Eigentständigkeit und rechtliche Selbständigkeit gegeben sein, wie etwa eiger Kanal, eigene Grundsteuer etc. etc.
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