Frist bis Räumungsklage

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Jusliner85
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Frist bis Räumungsklage

Beitrag von Jusliner85 » 11.09.2018, 13:47

Sehr geehrtes Publikum!

Eine Mieterin hat mit 10.9.18 ihre Wg gekündigt aber gibt mir die Schlüssel nicht.

Wie lange hat man Zeit um Räumungsklage einzureichen? 1 Woche? 2 Wochen? Oder länger?

Und kann man Mietzinsklage separat - falls die Frau nicht kooperiert - in 3 Monaten auch noch einbringen?

Kann mir jemand zufällig beantworten?

Danke vielmals und liebe Grüße!



MG
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Re: Frist bis Räumungsklage

Beitrag von MG » 11.09.2018, 15:02

Eine Räumungsklage können Sie einbringen, sobald die Mieterin mit der Räumung in Verzug ist.

Abzuklären wäre allerdings, was damit gemeint ist, dass die Mieterin "mit 10.9.2018 gekündigt hat.

Sollte der 10.9. der letzte Tag des Mietvertrages sein, oder hat sie 10.9. die Kündigung Ihnen übergeben/gesendet etc., und per welchem Datum wollte sie beenden?

Man müsste dazu das Kündigungsschreiben prüfen.

Was haben Sie denn im Mietvertrag als Kündigungstermin bzw. Kündigungsfrist vereinbart.

Üblich ist z.B. Kündigung zum Monatsletzten mit einmonatiger Frist. Möchte man daher zum Ende des Oktobers das Mietverhältnis beenden, dann muss man so die Kündigung absenden, dass sie spätestens vor dem Letzen des Monats September beim Vermieter eingelangt ist.

Wenn Ihnen die Mieterin noch Miste schuldet, dann können Sie diese auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses einklagen. Sollte die Mieterin eine Kaution erlegt haben, wäre natürlich zuerst diese zu verwenden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Jusliner85
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Re: Frist bis Räumungsklage

Beitrag von Jusliner85 » 11.09.2018, 15:13

Vielen Dank für Ihren Beirat!

Im MV ist gar keine Frist vereinbart.

Ihr Freund zahlt nicht mehr und von ich bekomme ich nichts weshalb ich sie nur der Genugtuung auf Mietzins klagen würde, wenn sie Einsprüche macht und das ganze rauszögert.

Die Kündigung wurde vor 2 Monaten unterschrieben und wurde mit 10.9. geltend.

Ich habe nur Bedenken, dass sie sich dann beruft ich hätte die Kündigung nicht wahrgenommen, wenn ich jetzt eine Woche oder zwei Nachfrist gebe.

Heron
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Re: Frist bis Räumungsklage

Beitrag von Heron » 11.09.2018, 17:45

Ihr Freund zahlt nicht mehr und von ich bekomme ich nichts weshalb ich sie nur der Genugtuung auf Mietzins klagen würde, wenn sie Einsprüche macht und das ganze rauszögert.
Ihre Schilderung ist in diesem Punkt leider nicht verständlich. Mietzins können Sie nur von dem einklagen, zu dem Sie ein Vertragsverhältnis haben. Übergibt die Mieterin das Objekt, bleibt aber noch Mietzins oder Betriebskosten schuldig, können Sie dies auch nach Übergabe des Objekts einklagen (innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist).

Hinsichtlich der Räumung müssen Sie, wie im Thread bereits erwähnt ist, zuerst prüfen, ob und wann das Mietverhältnis geendet hat. Wenn die Kündigungsmodalitäten nicht vertraglich festgelegt wurden, greift die gesetzliche Regelung nach § 560 ZPO (bei monatlicher Mietzinszahlung Kündigung zum Monatsletzten unter 1-monatiger Frist) bzw. bei Anwendbarkeit des MRG bei befristetem Mietvertrag § 29 MRG (nach Ablauf eines Jahres Kündigung zum Monatsletzten unter Einhaltung dreimonatiger Kündigungsfrist).

Entweder wurde also doch einvernehmlich der 10.09.2018 als Endtermin festgelegt, oder die Mieterin hat bei Ihrer Kündigung einen falschen Kündigungstermin genannt (dann wäre im Fall, dass § 560 ZPO zur Anwendung kommt, wohl anzunehmen, dass die Mieterin den Vertrag mit dem nächsten Monatsletzten, also dem 30.09.2018, beenden möchte; im Fall, dass § 29 MRG zur Anwendung kommt, wäre das Vertragsverhältnis erst mit 31.10.2018 beendet).

Jusliner85
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Re: Frist bis Räumungsklage

Beitrag von Jusliner85 » 11.09.2018, 18:30

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sie hat einen unbefristeten Mietvertrag seit 2016 aber weil sie in Verzug war haben wir im Juli 2018 vereinbart, dass sie per 10.9. den Mietvertrag kündigt, sonst nichts.

Jetzt wollte ich mir die Schlüsseln holen und sie sagt sie habe noch keine Zeit gehabt die Wohnung zu räumen und ich habe ihr elektronisch 10 Tage Frist gesetzt um mir die geräumte Wohnung zu geben.

Edit: Das Objekt ist Wohnungseigentum unterliegt nicht dem vollen MRG.

Heron
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Re: Frist bis Räumungsklage

Beitrag von Heron » 11.09.2018, 21:45

Jetzt wird ein Schuh daraus. Es wurde mit dem 10.09. ein alternativer Kündigungstermin vereinbart. Das Mietverhältnis endete demnach am 10.09.; die Wohnung bzw. Wohnungsteile werden seitdem von der ehemaligen Mieterin also titellos benützt. Dh Sie wären aufgrund der titellosen Benützung ab sofort zur Erhebung der Räumungsklage berechtigt, müssen das aus meiner Sicht aber nicht sofort tun. Nur in bestimmten Fällen (dann wenn eine stillschweigende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses droht) muss der Vermieter innerhalb von 14 Tagen Räumungsklage erheben, um eben eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses zu verhindern (§ 569 ZPO).

Jusliner85
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Re: Frist bis Räumungsklage

Beitrag von Jusliner85 » 11.09.2018, 23:44

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Es wäre ja auch m. M. unlogisch, denn was wenn der Anwalt des Vertrauens gerade auf Urlaub ist?

Nur bei Behörden ist es ja auch mit 2 oder 4 Wochen Einspruchssfrist, was mir Zweifel gemacht hat.

Mein weiteres Bedenken war eben, dass die dann behauptet ich hab die Räumung nicht wahr genommen oder so weil die E-Mail dann kein Beweismittel ist.

Das_Pseudonym
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Re: Frist bis Räumungsklage

Beitrag von Das_Pseudonym » 12.09.2018, 16:58

Zur not halt Eingeschrieben per Post oder persönlich vorbei bringen.

jansia
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Re: Frist bis Räumungsklage

Beitrag von jansia » 21.09.2018, 08:41

das würde ich lieber persönlich machen

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