Aufforderung zur Weiterleitung von PN

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
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AnJa4
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Aufforderung zur Weiterleitung von PN

Beitrag von AnJa4 » 01.09.2018, 22:48

Hallo,
einige Fragen zum Inernetrecht:
  • Ist es rechtens, dass jemand öffentlich aufruft, PN aus dem Facebook-Messenger an ihn weiterzuleiten? Also XY ruft öffentlich auf, PN von AB an XY weiterzuleiten.
  • Sind im Rahmen eines Verfahrens, PN die nicht an den Beschuldigten gesandt wurden, sondern an ihn weitergeleitet wurden, zulässige Beweismittel?
  • Dürfen öffentlich zugängliche Dokumente (Vereinsregisterauszug, Ediktsdatei) von Drittpersonen auf Facebook veröffentlicht werden?
Ich bedanke mich im Voraus für die Antworten.



FHoll
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Re: Aufforderung zur Weiterleitung von PN

Beitrag von FHoll » 03.09.2018, 09:29

Der Empfänger einer Nachricht darf diese normalerweise weitergeben. Es liegt keine Verletzung des Briefgeheimnisses vor, da dieses nur gegen das unbefugte öffnen eines Briefes gerichtet ist. (bzw. öffnen einer elektronischen Nachricht). Das Urheberrecht greift nur bei Veröffentlichung und Schöpfungshöhe, nicht bei Weitergabe. Solange also der Inhalt unverfänglich ist, gibt's kein Problem damit. Anders dann, wenn die Nachricht zB. Betriebsgeheimnisse enthält, deren Weitergabe verboten ist, etc.

Da die Weitergabe einer Nachricht durch den Empfänger im Allgemeinen keine Straftat ist, ist der Aufruf zur Weitergabe auch kein Aufruf zu einer Straftat. Ich sehe da weiter nichts verwerfliches dran.

Da die Weitergabe einer Nachricht im Allgemeinen rechtens ist, dürfen Sie sich auch im Besitz eines anderen als des Empfängers befinden. Allerdings würden sie ja als Beweismittel im Verfahren öffentlich gemacht, was wieder anders zu bewerten ist. Meines Wissens macht es keinen Unterschied, ob jemand Empfänger der Nachrichten ist oder nicht; wenn es zulässige Beweismittel für den Empfänger wären, sind sie es auch für einen Dritten.

AnJa4
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Re: Aufforderung zur Weiterleitung von PN

Beitrag von AnJa4 » 03.09.2018, 19:41

Bei elektronischem "Briefverkehr" sehe ich das doch gefährlicher, als bei einem Brief in Papierform.

Nur als Beispiel: A schreibt B eine vertrauliche Nachricht, B liest die Nachricht nichtmal durch, sondern sieht ein Keyword drinnen, das er meint, einem größeren Personenkreis bekanntgeben zu müssen und leitet es - ohne den genauen Inhalt gelesen zu haben - an alle Personen seiner Freundesliste weiter, die es dann vermutlich auch wieder an Personen weiterleiten, die Person A kennen - beginnt hier nicht schon Cybermobbing?

FHoll
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Re: Aufforderung zur Weiterleitung von PN

Beitrag von FHoll » 04.09.2018, 07:10

Welche Frage wollen Sie nun stellen? Worauf wollen Sie hinaus?

Natürlich gibt es Persönlichkeitsrechte, die durch die Weitergabe oder Veröffentlichung von Nachrichten verletzt werden können. Das kann beim Papierbrief schon der Adressblock sein, Thema Datenschutz. Erfolgt die Weitergabe, um sich über jemanden lustig zu machen, kanns sogar sein, dass der Inhalt völlig unerheblich ist (zB. eine Weiterleitung mit dem Zusatz "seht auch die Rechtschreibung an, haha")

Cybermobbing ist der richtige Begriff dafür, wenn Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar gemacht werden.
Wohlgemerkt: Das hat mit Ihrer ersten Frage nichts zu tun, bei der es um einen Aufruf zur Weiterleitung an eine Person ging, nicht um Veröffentlichung.

AnJa4
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Re: Aufforderung zur Weiterleitung von PN

Beitrag von AnJa4 » 06.09.2018, 00:23

Es geht darum, dass ich eine Person wegen Beschimpfung/Beleidigung und übler Nachrede geklagt habe, zumal sie mich auf einer öffentlichen Facebook-Seite unter anderem des Cybermobbings bezichtigt.
Die Beklagte möchte nun eine Schuldumkehr erwirken und bittet nun öffentlich um Weiterleitung aller PN, die mit mir ausgetauscht wurden, um vor Gericht beweisen zu können, dass ich mich des Cybermobbings schuldig gemacht habe.

Fakt ist, dass die Beklagte Obfrau eines Vereins ist, ich in meinen PN nur Kritik gegen den Verein, bzw. gegen die Beklagte in der Funktion der Vereinsobfrau angebracht habe, nie aber ihren persönlichen Lebensbereich erwähnt habe, zumal ich diesen nicht kenne und mir ihr Privatleben auch egal ist.

Daher meine Frage: Wie groß sind ihre Chancen, dass die an sie weitergeleiteten PN vom Gericht als Beweismaterial angenommen werden, bzw. mir die Beklagte daraus einen Strick drehen kann? Sie schreibt auch, dass man die Empfänger der PN ja unkenntlich machen könnte, es ginge nur um mich als Absender :?

FHoll
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Re: Aufforderung zur Weiterleitung von PN

Beitrag von FHoll » 06.09.2018, 16:42

Die Chancen, dass an diese Dame weitergeleitete PNs vor Gericht als Beweismaterial angenommen werden sind dann hoch, wenn genau diese PNs Ihre Schuld beweisen können. Irgendwelche anderen PNs, die zB. darauf hindeuten könnten, dass Sie fremdgehen, würden hingegen nicht als Beweismaterial angenommen, da für den Fall nicht relevant.

Also mit anderen Worten: Sollten Sie Cybermobbing betrieben haben, indem Sie an mehrere Personen PNs versandten, in welchen Sie die Beklagte oder irgendeine andere Person mobbten, so kann Ihnen ein Strick daraus gedreht werden. Sollte auch, denn das wäre ja echt bescheuert, jemanden zu klagen, weil er die Wahrheit sagt. :roll:

Haben Sie kein Cybermobbing betrieben, so werden die PNs entweder gar nicht erst als Beweismittel zugelassen - weil eh nix drinsteht - oder zumindest alles, was den Fall nicht betrifft, geschwärzt. So oder so hätten Sie nichts zu befürchten.

Ich würde aber noch ganz anders denken: Wenn diese Dame jemanden findet, der Ihre PNs an sie weiterleitet - würde sie dann nicht auch jemanden finden, der selber als Zeuge auftreten könnte, wodurch die Frage, wer Empfänger sein könnte, belanglos wird?

AnJa4
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Re: Aufforderung zur Weiterleitung von PN

Beitrag von AnJa4 » 07.09.2018, 02:36

Ich bin mir des Tatbestandes des Mobbings von meiner Seite gegen diese Person nicht bewusst.
Ich habe in meinen PN die Vorgehensweise ihrer Vereinstätigkeit kritisiert und Widersprüche angesprochen, die mir bei den von ihr erstellten Beiträgen und Kommentaren auf ihrer Vereinsseite aufgefallen sind.
Ich stütze mich auf den Inhalt dieses Links und das habe ich sicher nicht gemacht:
https://www.raoe.at/news/single/archive ... 107c-stgb/

Gemobbt fühle eigentlich ich mich von ihr, da sie immer wieder Beiträge erstellt, in denen sie mich mit meinem FB-Namen anspricht, diese Beiträge einige Tage fixiert und unter ihren über 18.000 Followern auch Nachbarn von mir sind, die mich und mein FB-Profil natürlich kennen.
Sie lässt Beschimpfungen gegen mich zu, quittiert diese noch mit wohlwollenden Smilies, bringt mich mit Handlungen von Personen in Verbindung, die ich nichtmal kenne, usw.

Vermutlich wird es Auslegungssache der Richterin sein, ob sie meine Kritik an die Beschuldigte, in deren Funktion als Vereinsobfrau, als Mobbing sieht oder nicht, obwohl die Klage gegen die Privatperson und nicht gegen die Vereinsobfrau gerichtet war, zumal zum Zeitpunkt der Beiträge der Verein behördlich aufgelöst und noch nicht neu gegründet war und es zu dieser Zeit den Verein somit gar nicht gab.

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