Scheidung und Aufteilung

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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unique24
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Scheidung und Aufteilung

Beitrag von unique24 » 25.08.2018, 10:11

Hallo,

meine Frau hat mich bewusst oder unbewusst in die Scheidung gedrängt.
Sachverhalt:
Gebrochene Zehe, mir wurden Gegenstände entgegen geworfen, ich durfte keine Freizeit Aktivitäten machen (Skifahren, wandern, Radfahren), mit anderen Frauen durfte ich nur reden wenn Sie das OK gibt, ...

Wir sind 13 Jahre verheiratet und 15 Jahre zusammen.
Aus Ihrer ersten Scheidung hat Sie während den ersten 10 gemeinsamen Jahren das Geld von der 1. Ehe bekommen. Ist das nun ihr Geld oder unser gemeinsames?

Als ich einen Wurf von Gegenständen gerade noch abwehren konnte, sagte ich es sei besser sie soll ausziehen (im Effekt gesagt)

2 Tage später hatte sie eine Wohnung, Zweitsitz angemeldet ... haben dann noch versucht 3 Wochen zusammen zu leben aber ist dann fort geblieben. Inzwischen hat Sie alle Ihre Sachen geholt und auch Sparbücher mitgenommen.

Sie ist auf das Haus geschrieben, das meine eigene Eltern und überschrieben haben. Meine Eltern leben noch im Haus.

Meine Frau und ich haben das OG umgebaut und auch den Eingang. Das EG meiner Eltern oder am Grund hat Sie nie etwas gemacht.

Nun möchte Sie alles schätzen lassen und überall die Hälfte haben wollen.

Kann nun durch ihr Verhalten der Wert deutlich eingeschränkt werden?

Leider möchte Sie keine direkte Aussprache ... für mich sieht das nun alles sehr geplant aus.

Vielen Dank



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Scheidung und Aufteilung

Beitrag von Heron » 27.08.2018, 00:12

Zu den unterschiedlichen Scheidungsarten (einvernehmliche Scheidung, Verschuldensscheidung, Zerrüttungsscheidung) und deren Folgen können Sie in den Parallelthemen in diesem Unterforum Informationen finden. Kurz zu den Fragen im Einzelnen:

1. Bei einer Scheidung wird der Zugewinn zwischen Heirat und Zeitpunkt der Vermögensaufteilung geteilt. Nicht aufgeteilt werden: Vermögen, das jeder Ehepartner vor der Heirat besessen hat; Vermögen, das ein Ehepartner während aufrechter Ehe geerbt hat oder von Dritten geschenkt bekommen hat; Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung eines Ehepartners dienen; Vermögenswerte, die zu einem Unternehmen gehören bzw. das Unternehmen selbst.
Bei der Gattin hat der Anspruch gegenüber dem Exgatten bereits vor der jetzigen Ehe bestanden; während der jetzigen Ehe wurde lediglich der Anspruch geltend gemacht, das Surrogat (also der vom Exgatten bezahlte Betrag) unterliegt nicht der Aufteilung der jetzigen Ehe.

2. Bei gerichtlicher Vermögensteilung ist nach Billigkeit vorzugehen. Im Allgemeinen wird von der Gleichwertigkeit der Beiträge der Ehegatten ausgegangen und das Vermögen daher im Verhältnis 50:50 geteilt. Auch wenn ein Ehegatte überwiegend zu Hause war und den Haushalt bzw. sich dem Partner gewidmet hat, kann dies als gleichwertiger Beitrag zur Vermögensschaffung gesehen werden. Erst bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich Gewicht und Umfang des Beitrags zur Vermögensvermehrung findet ein anderes Verhältnis zur Vermögensaufteilung Anwendung. Es kann deshalb bei Ihnen - sofern die Liegenschaft überhaupt der Aufteilung unterliegt - in Hinblick auf den Beitrag zum Erhalt und Wertsteigerung der Liegenschaft durchaus ein für Sie günstigeres Aufteilungsverhältnis zur Anwendung kommen.

Hinsichtlich der Liegenschaft ist darauf zu verweisen, dass wie oben ausgeführt von dritter Seite geschenkte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen (insb. für Geldgeschenke von nahen Angehörigen kann nach der sog. "Zweifelsregel" anderes gelten). Sollte die Ehegattin von Ihren Eltern eine Liegenschaft bzw. einen Liegenschaftsanteil geschenkt bekommen haben, unterläge der geschenkte Teil (Wert zum Zeitpunkt der Schenkung abzgl. übernommener Kreditverbindlichkeit/Wohnrecht der Eltern etc.) nicht der Aufteilung. Falls auch Sie einen Liegenschaftsanteil geschenkt bekommen haben, würde dieser ebenso nicht der Aufteilung unterliegen. Im Gesamten ist die Aufteilung von Liegenschaftseigentum in Hinsicht auf Wertsteigerung, geschenkte Anteile etc. recht komplex, weshalb ich Ihnen raten würde, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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