Kindesunterhalt nachträglich einfordern

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anbamel
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Kindesunterhalt nachträglich einfordern

Beitrag von anbamel » 22.08.2018, 18:03

Mein Ex-Mann hat in den letzten 3 Jahren zu wenig Unterhalt für unsere beiden Kinder bezahlt. Ich wusste es zwar, habe aber um des Friedens willen nichts unternommen (sehr konfliktreiche Beziehung). Der bezahlte Betrag lag über dem Regelbedarf, entsprach aber prozentuell nicht dem Gesetz. Wir haben gemeinsame Obsorge, die Kinder haben immer bei mir gelebt.

Nun sind sie 18 und ihr Vater hat ihnen den Differenzbetrag, den er monatlich zu wenig überwiesen hat, direkt auf ihre Konten überwiesen (pro Kind 5700 €).

Das klingt ja vielleicht ganz nett, aber wir hätten das Geld als Familie sehr nötig gehabt. Könnte ich den Differenzbetrag von ihm einklagen, obwohl er ihn nun an die Kinder bezahlt hat? Nur zur Sicherheit: ich möchte das Geld nicht den Kindern wegnehmen, sondern von ihm fordern.



Heron
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Re: Kindesunterhalt nachträglich einfordern

Beitrag von Heron » 22.08.2018, 20:02

Zugrunde legend, dass sie als betreuender Elternteil den Unterhalt für die Kinder leisteten und sich vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz holen wollten, steht Ihnen ein Ersatzanspruch (gemäß § 1042 ABGB) zu.

Sie können daher den ausständigen Unterhalt aus genannter Grundlage vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil fordern. Dieser muss freilich den Unterhalt nicht doppelt leisten, sondern kann die getätigte Zahlung gegenüber den Kindern zurückfordern, bzw. als Vorschuss für den Unterhalt der folgenden Monate anrechnen lassen.

anbamel
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Re: Kindesunterhalt nachträglich einfordern

Beitrag von anbamel » 23.08.2018, 11:07

Vielen Dank! Verjährt dieser Anspruch?

Heron
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Re: Kindesunterhalt nachträglich einfordern

Beitrag von Heron » 23.08.2018, 17:19

Ansprüche nach § 1042 ABGB folgen hinsichtlich der Verjährungsfrist dem getilgten Anspruch. Da Unterhaltsansprüche gemäß § 1480 ABGB in 3 Jahren verjähren, unterliegt auch der Ersatzanspruch der 3-jährigen Verjährungsfrist.

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