Grundbuch Ranganmerkung

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hobbyjuristen
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Grundbuch Ranganmerkung

Beitrag von hobbyjuristen » 06.08.2018, 15:44

Kann dem Käufer nach Abschluss eines KV über ein Haus samt Ranganmerkung noch etwas "passieren", oder könnte man ab Erhalt des Ranganmerkungsbeschlusses zb auch schon den Kaufpreis bezahlen?

Was würde passieren, wenn der Verkäufer nach KV-Abscluss samt Ranganmerkung aber vor Verbücherung des Kaufs Pleite geht? Gläubiger können aufgrund der Ranganmerkung kein Pfandrecht wirksam eintragen lassen, abe hätten sie trotzdem Zugriff auf die Immobilie?



MG
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Re: Grundbuch Ranganmerkung

Beitrag von MG » 07.08.2018, 13:01

Mit Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Veräußerung ist der Käufer weitestgehend abgesichert.

Es können aber trotzdem noch Forderungen bestehen oder entstehen, die auch gegen den Erwerber, der im Range der Rangordnung eingetragen wird, wirken. Z.B. Forderungen d er Eigentümergemeinschaft bei einer Eigentumswohnung ("Vorzugspfandrecht"), öffentliche Abgaben etc.

Im Falle einer Insolvenz ist es z.B. aber auch wichtig, genau zu prüfen, wann die Insolvenz eröffnet wurde und wann die RO eingetragen wurde.

Da derartige Transaktionen ohnedies nur mit entsprechendem Treuhänder (RA od. Notar) abgewickelt werden sollten, liegt es in deren/dessen Verantwortung zu beurteilen, ob und wann gefahrlos für die Käuferseite die Auszahlung des treuhändig erlegten Kaufpreises an die Verkäuferseite erfolgen kann.

mfG
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hobbyjuristen
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Re: Grundbuch Ranganmerkung

Beitrag von hobbyjuristen » 09.08.2018, 14:50

Vielen Dank für die detailierte Antwort!

Ich dachte bisher, dass Gläubiger auf das gesamte Vermögen einer verschuldeten Person zugreifen können, auch auf Grundstücke die bereits durch Kaufvertrag (inkl. Ranganmerkung) verkauft wurden, wo der Schuldner aber noch im Grundbuch steht (und somit noch Eigentümer ist).

MG
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Re: Grundbuch Ranganmerkung

Beitrag von MG » 09.08.2018, 16:11

Eine ("normale") Forderung kann auch nach Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung noch im Grundbuch eingetragen werden (genauer gesagt ein Pfandrecht für die Forderung, also eine "Zwangshypothek", "exekutives Pfandrecht"). W

enn allerdings dann ein Erwerber sein Eigentumsrecht unter Verwendung des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung, also "im Range der Rangordnung" eintragen lässt, dann kann er gleichzeitig beantragen, dass Eintragungen, die NACH der Anmerkung der Rangordnung noch eingetragen wurden, durch das Grundbuch gelöscht und daher für den Erwerber nicht wirksam werden.

Die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung alleine bewirkt also nichts, sondern erst eine Eigentumseintragung unter Verwendung ("Ausnützung") der Ranganmerkung UND der ausdrückliche Antrag des Erwerbers, nachrangige, unerwünschte Eintragungen zu löschen.

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