Hauskauf

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ThUnDeRfOxX
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Hauskauf

Beitrag von ThUnDeRfOxX » 01.08.2018, 14:38

Sehr geehrte Forums-Community!

Ich schildere nun einen kurzen SV zu einem kleinen Problemfall den ich habe:

Meine Partnerin und ich kauften uns im September 2017 eine Doppelhaushälfte. Diese Doppelhäuser - insgesamt 3 Häuser; also 6 Wohneinheiten - befinden sich auf einem privaten Grundstück, dass jeder Eigentümer zu gleichen Teilen "gehört". Die Anlagen sind fertig, wir sind auch alle bereits eingezogen. Das stellt grundsätzlich kein Problem dar. Nun nach Studium unserer KV ist uns aufgefallen, dass uns der VK für die Zufahrt des Privatgrundstückes einen Schranken zugesichert hat, welcher aber bis dato nicht errichtet wurde. Wir haben den VK daruaf angesprochen, dieser meinte aber darauf nur, dass dieser offensichtliche Vertragsgegenstand ein Missverständnis gewesen ist und der nie Vertragsgegenstand sein sollte.
Nunmehr stellt sich für uns die Frage, ob wir in diesem Fall uns mit dem VK außergerichtlich einigen können oder wir den Weg zu einer Sammelklage anstreben sollen? Beziehungsweise sind überhaupt rechtliche Schritte in diesem konkreten Fall möglich?

Ich danke euch schon mal im Voraus für eure Hilfe.



FHoll
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Re: Hauskauf

Beitrag von FHoll » 01.08.2018, 15:45

Eine außergerichtliche, gütliche Einigung ist natürlich immer zu bevorzugen, wo sie möglich ist. Auch eine nicht ganz so gütliche Einigung, nachdem eine der Parteien einsieht, dass sie vor Gericht verlieren würde, ist dem vollständigen Rechtsweg vorzuziehen, denn das spart allen Nerven und zumindest einer Seite viel Geld.

Ich gehe davon aus, dass der Verkäufer den Vertrag aufgesetzt hat oder aufsetzen hat lassen. Dann kann er schwerlich von einem Irrtum sprechen. Gemäß §872 ABGB wäre der Vertrag bei einem unwesentlichen Irrtum (das Haus ist ja da, der Schranke ein Nebenobjekt) weiterhin gültig, lediglich dem Irregeführten müsste vom Verursache des Irrtums eine Vergütung geleistet werden. Aber da beides der Verkäufer wäre, ändert das nichts daran, dass Ihnen ein Schranken zusteht. Umgekehrt, selbst wenn man argumentieren wollte, der Schranke sei eigentlich gar kein Bestandteil des Vertrags, so wären Sie der Irregeführte und der Verkäufer Verursacher des Irrtums. Das würde aber allenfalls bedeuten, dass Sie kein Anrecht auf einen Schranken, sondern lediglich auf eine Vergütung im Wert eines Schrankens hätten.


Aber Achtung: Wenn im Vertrag wirklich nur "Schranken" steht und nicht etwa "Funkgesteuerter Hydraulikschranken" kann der Verkäufer womöglich auch mit einem günstigen Holzschlagbaum den Vertrag erfüllen, der

ThUnDeRfOxX
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Re: Hauskauf

Beitrag von ThUnDeRfOxX » 01.08.2018, 16:05

Vielen dank schonmal für die antwort.
Wir haben jetzt aber einen geänderten SV. Nicht in allen 6 verträgen ist der schranken enthalten. Also zumindest in einem KV wurde die schrankenanlage herausgenommen.

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