Beschädigte Möbel nach Wasserschaden

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Wasserschaden
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Beschädigte Möbel nach Wasserschaden

Beitrag von Wasserschaden » 15.05.2018, 16:31

Hallo,

Wasserschaden in Wohnung von Partei A führt zu Beschädigungen in darunterliegender Wohnung von Partei B.

Schäden in Wohnung von Partei A werden durch Haushaltsversicherung von A bzw. Gebäudeversicherung übernommen
Schäden in Wohnung B
Schäden an Wänden und Böden werden von Gebäudeversicherung übernommen

Wer übernimmt Schäden am Mobiliar - konkret Küche - wenn keine Haushaltsversicherung von Partei B besteht?



Wasserschaden
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Re: Beschädigte Möbel nach Wasserschaden

Beitrag von Wasserschaden » 15.05.2018, 22:42

Ich habe mich inzwischen durch einige Entscheidungen gelesen und möchte daher noch Folgendes ergänzen:

Da eine direkte Schadenersatzverpflichtung von A gegenüber B nach §1318 ABGB anscheinend nicht gegeben ist: Gibt es eventuell die Möglichkeit für B auf Verschulden von A abzustellen, wenn dieser nachweislich 3 Wochen nicht in der Wohnung war und auch den vorhandenen Wassersperrhahn nicht geschlossen hat? In diesem Fall solle die Haftpflichtversicherung von A wieder zahlungspflichtig werden.

sabrinaG
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Re: Beschädigte Möbel nach Wasserschaden

Beitrag von sabrinaG » 16.07.2018, 22:07

Hallo hier!

Ich glaube ich habe das selbe Problem.

Bin am 2.7. in eine neue Wohnung eingezogen. Am Sonntag auf einmal Wasser im Wohnzimmer an der Decke - der Mieter über mir ist den ganzen Sommer nicht da - Hausverwaltung ist heute in die Wohnung gekommen - der Waschmaschinenzulauf war undicht.

Ich habe lauter neue Möbel, die jetzt aufgequollen sind und noch keine Haushaltsversicherung. Habe ich zwar das unterschriebene Anmeldeformular da, aber noch nicht abgeschickt :oops:

Laut Hausverwaltung bekomme ich die Schäden an Decke und Boden ersetzt, aber die Möbel ersetzt mir keiner.

Ist das wirklich so??? Hab meine ganzen Ersparnisse in die neue Wohnung investiert :(

Heron
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Re: Beschädigte Möbel nach Wasserschaden

Beitrag von Heron » 17.07.2018, 16:19

Sofern Sie den Versicherungsantrag noch gar nicht abgesendet haben, wird leider auch keine vorläufige Deckung bestehen - genauer wird Ihnen das Ihr Versicherungsmakler erklären können.

An sich versichert die Haushaltsversicherung ja gerade das Risiko, das sich bei Ihnen verwirklicht hat.

Den Schaden an der Wohnung hat der Vermieter instand zu setzen, sodass Sie das Objekt in vertragsgemäßen Zustand benützen können.

Was den Ersatz der Wohnungseinrichtung betrifft, kommt allenfalls in Betracht, dass der Wohnungsinhaber jener Wohnung, in der der Wasseraustritt passierte, nach § 1318 ABGB für das Ausfliesen des Wassers aus einem nicht abgedrehten Ventil haftet. Diese Haftung nach § 1318 ABGB ist jedoch keine reine Erfolgshaftung, sondern es wird nach objektiven Kriterien beurteilt, ob eine haftungsbegründende Gefahr vorliegt. Das heißt es kommt darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt des Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheint. Für das Nichtverschließen des Waschmaschinenzulaufs ohne sonstige Vorkehrungen (Aqua-Stop oder ähnliches) wird eine Haftung des Wohnungsinhabers anzunehmen sein. Ist jedoch ein verschlossenes Ventil, das jahrelang klaglos funktioniert hat, ohne Anzeichen defekt geworden, wird keine Haftung anzunehmen sein.

Ich würde Ihnen raten zur Durchsetzung Ihres Anliegens eine Rechtsberatung (u.a. erste anwaltliche Auskunft; AK, Mietervereinigungen) in Anspruch zu nehmen.

sabrinaG
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Re: Beschädigte Möbel nach Wasserschaden

Beitrag von sabrinaG » 17.07.2018, 17:59

Hallo Heron,

vielen Dank für die Antwort - die Versicherung des Eigentümers über mir hat mit der Begründung abgelehnt, dass kein Verschulden des Eigentümers über mir vorliegt.

Die Frage ist wie ein Richter das beurteilen würde - der Eigentümer ist 3 Wochen nicht da, es gibt an der Schadensstelle 3 Zuläufe mit Panzer- bzw. Flexschlauch. Einer davon war undicht. Das ganze nach dem lokalen Eckventil, ein Absperrhahn für die gesamte Wohnung wäre auch vorhanden gewesen.

Wenn ich länger weg bin, drehe ich immer die Wasserhähne zu - dachte, dass das jeder so macht. :roll:

Liebe Grüße!

Heron
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Re: Beschädigte Möbel nach Wasserschaden

Beitrag von Heron » 17.07.2018, 18:26

Die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB setzt nicht Verschulden voraus. Der Wohnungsinhaber muss die objektiv gebotenen Vorkehrungen treffen, um die nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehenden Risiken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. Und gerade das halte ich hier für nicht gegeben, da ja nach allgemeiner Lebenserfahrung bekannt sein sollte, dass Flexschläuche undicht werden können und eine begrenzte Lebensdauer haben. Ich halte daher den Versuch, den Wohnungsinhaber in Anspruch zu nehmen, nicht für aussichtslos.

jansia
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Re: Beschädigte Möbel nach Wasserschaden

Beitrag von jansia » 25.07.2018, 07:55

Meiner Meinung nach ist die Haftpflichtversicherung von Partei A zahlungspflichtig.

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