Der verstorbene Herr X hatte eine Vielzahl an Kinder mit verschiedenen Damen. Frau Y ist eine seiner unehelichen Töchter, der Witwe ist das auch bekannt.
Frau Y wurde weder vom Todesfall noch vom Begräbnis informiert. Sie hätte gerne ein Andenken an den leiblichen Vater, zumindest ein Foto oÄ, sie wird jedoch von der Witwe ignoriert.
Frau Y hat zwar Anrecht auf einen gesetzlichen Pflichtanteil, es ist jedoch wahrscheinlich, dass das Verlassenschaftsvermögen die Passiven nicht übersteigt, also gar kein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt wird.
Hat Frau Y einen rechtlichen Anspruch auf ein Andenken, und wenn ja, wann und wo müsste sie diesen geltend machen?
Erinnerungsstücke erben
Re: Erinnerungsstücke erben
Als Noterbe (Pflichtteilsberechtigter) kann gegebenenfalls der Pflichtteil in Form einer Geldforderung gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Das Erhalten eines "Andenkens" aus dem Erbe kann mit rechtlichen Mitteln nicht durchgesetzt werden. Wenn keine Gesprächsbasis zu den Erben besteht, kann allenfalls eine vermittelnde Person bzw. Mediator das verständliche Anliegen der Mandantin unterstützen.
Anmerkung: Falls sich in der Verlassenschaft Liegenschaften befinden, kann die Bewertung der Liegenschaften nach dem LBG beantragt werden (anstatt der Annahme des Werts mit dem dreifachen Einheitswert), das ergibt in der Regel höhere Werte und wirkt sich auch auf die Pflichtteilsberechnung aus.
Anmerkung: Falls sich in der Verlassenschaft Liegenschaften befinden, kann die Bewertung der Liegenschaften nach dem LBG beantragt werden (anstatt der Annahme des Werts mit dem dreifachen Einheitswert), das ergibt in der Regel höhere Werte und wirkt sich auch auf die Pflichtteilsberechnung aus.
Re: Erinnerungsstücke erben
Ein Andenken kann gesetzlich nicht eingefordert werden.
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