Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

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Christine2017
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Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Christine2017 » 05.07.2018, 19:19

In einem Verlassenschaftsverfahren (1985) erben Mutter & 2 Soehne je 1/3tel einer Liegenschaft. Jetzt taucht (im Rahmen einer anderen Geschichte) das Verlassenschaftsprotokoll auf.

Ich habe Probleme folgenen Absatz zu verstehen: :?

"Die Witwe uebernimmt die unverrechnete Verwaltung der Liegenschaft bis spaetestens zur Vollendung den 25LJ des 'juengsten Sohnes'. Bei Vollendung des 25LJ durch 'juengsten Sohn' verpflichtet sich die Witwe mit den Soehnen, bzw einem von ihnen, eine Vereinbarung, allenfalls auch einen Uebergabsvertrag, ueber die genannte Liegenschaft bzw ihren Anteil an derselben, abzuschliessen."

Verstehe ich das richtig:
1) Die Mutter sollte for 15 Jahren (25LJ vollended) ihren 1/3 Anteil an der Liegenschaft uebertragen?
2) Die Mutter kann sich aussuchen an welchen Sohn sie uebertraegt. Der andere geht leer aus (oder steht ihm eine Abloese/Entschaedigung zu?)
3) Einkuenfte aus zb Grundverkaufen bekommt jeder zu 1/3 wie in Grundbuch, da bisher keine Uebertragung erfolgt ist (oder 50:50 Soehne weil noch nicht uebertragen)
4) das Ganze ist eh verjaehrt



Heron
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Heron » 05.07.2018, 20:39

Das von Ihnen zitierte Bruchstück ist tatsächlich schwierig zu interpretieren. Die Auslegung hat nach Absicht der Parteien bzw. nach der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen.

Die Witwe hat sich lediglich zum Abschluss einer "Vereinbarung" verpflichtet, nicht zu einem Übergabevertrag; naheliegend ist es anzunehmen, dass mit der "Vereinbarung" eine Art der Verfügung über Ihren Liegenschaftsanteil bzw. Regelung der Besitznachfolge gemeint ist. Das kann wie angeführt ein Übergabevertrag, aber auch ein Kauf/Tausch, Schenkung, Schenkung auf den Todesfall sein; zudem ist auch der konkrete Vertragspartner nicht bestimmt.

Unabhängig von der Verjährungsfrist ist also fraglich, ob diese Vereinbarung überhaupt klagbar ist bzw. gewesen wäre; um als Vorvertrag zu gelten, müsste die Vereinbarung hinreichend bestimmt sein. Beim Vorvertrag wäre der Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages innerhalb 1 Jahres ab vereinbartem Zeitpunkt durchzusetzen.

Aufgrund der Komplexität und zur Berücksichtigung aller Umstände würde ich Ihnen raten, professionellen Rat bei Ihrer Rechtsvertretung einzuholen.

Wenn die Liegenschaft in schlichtem Miteigentum steht und keine grundbücherliche Beschränkung vorhanden ist, kann jeder Eigentümer seinen Liegenschaftsanteil frei veräußern. Werden alle Anteile verkauft, wird der Gesamtkaufpreis entsprechend den Anteilen (also je 1/3) aufgeteilt.

Christine2017
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Christine2017 » 05.07.2018, 23:28

Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Wir haben schon (in der anderen Sache) einen Rechtsbeistand welcher sich mit der Sache befasst hat. Mich hatte nur eine 2te Meinung interessiert da wir bisher leider wenig 'Glueck' in diese Sache hatten.

Vielleicht zur Erklaerung. Bei der Liegenschaft handelt(e) es sich 1985 um einen funktionierenden Bauernhof (deshalb auch die Uebergabe an einen der Soehne). Ich habe gesehen, dass es bei der Uebergabe von Bauernhoefen wohl oft zu Streit kommt wenn mehrer Kinder vorhanden sind konnte aber die Rechtsprechung nicht finden.

Aus reinem Interesse:
Der Punkt nach dem Zitat besagt, dass 'die Witwe alle Gebuehren, Kosten und Unterhaltsleistungen die Liegenschaft uebernimmt [..], sich aber vorbehaelt diese mit erreichen der Grossjaehrigkeit mit den Soehnen zu verrechenen.'
DAS verjaehrt nicht so einfach wenn es nicht gefordert wird??

Heron
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Heron » 06.07.2018, 00:11

Das kommt darauf an, auf welcher rechtlicher Grundlage die Rückforderung basiert und welcher Art diese ist. Hat die Mutter die Liegenschaft verwaltet und ist als Verwalterin iSd. § 837 ABGB anzusehen, kann sie Auslagen aus dem schuldrechtlichen Auftragsverhältnis (nach § 1014 ABGB) innerhalb von 3 Jahren fordern. Macht die Mutter einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 1042 ABGB geltend, entspricht die Verjährungsfrist jener des getilgten Anspruchs, es kann also die kurze oder lange Verjährungsfrist zutreffend sein.
Zuletzt geändert von Heron am 13.10.2018, 12:07, insgesamt 5-mal geändert.

Christine2017
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Christine2017 » 06.07.2018, 00:51

Das ist dann wieder Ermessenssache? Obwohl ich ja zu § 837 ABGB tendieren wuerde.
Sie wohnt in der Liegenschaft allein. Bekommt alle Einnahmen (aus Pacht ect) und kuemmert sich um Versicherung/Steuern/Reparaturen ect. wobei sie groessere Ausgaben mit den 2 Soehnen gegenrechnet. Grundstuecksverkaufe wo jeder 1/3tel Eigentum hat wurden auf ihr Konto eingezahlt und von ihr weitergeleitet.

Was bedeutet 'das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.' ? Sie hat die Auslagen nicht gefordert (galten immer als mit Einnahmen abgegolten) bis sie gegen einen Ihrer Soehne Klage eingereicht hat.

Wenn es die 3jaehrige Verjaehrung waere, muss man diese dann expliziet for Gericht vorbringen? Wenn man das nicht tut ist die Chance dann vertan und gilt die "Schuld" dann trotz verstrichener Frist?

Heron
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Heron » 06.07.2018, 15:49

So wie Sie das bisher beschrieben haben (und sich die Mutter in der Vereinbarung zumindest eine Zeit lang verpflichtet hat), ist die Mutter als Verwalterin anzusehen. Die Verwalterin einer gemeinsamen Liegenschaft wird nach § 837 ABGB als Machthaberin angesehen; als solche kann Sie die gemachten Aufwendungen gemäß § 1014 ABGB von den Machtgebern (anteilig) fordern. Auslagen für die Bezahlung von Forderungen des täglichen Lebens, die aus dem Auftragsverhältnis immer wieder entstehen sowie die Honorarforderungen verjähren innerhalb von 3 Jahren (also zB. Auslagen für Grundsteuer, Kanalgebühren, Verwaltungskosten). Hat die Mutter andere Aufwendungen getätigt, die nicht aus dem Auftragsverhältnis stammen, so können diese auf Grundlage von § 1042 ABGB (anteilig) zurückgefordert werden. Die Verjährungsfrist richtet sich dabei nach dem zugrunde liegenden Anspruch (zB Aufwendungen für Handwerker: Verjährungsfrist 3 Jahre; Aufwendungen für Darlehen: Verjährungsfrist 30 Jahre).

Mit "Nichtgebrauch" iSd. §1480 ABGB ist gemeint, dass das Bezugsrecht nach 30 Jahren verjährt, also nach 30 Jahren Nichtausübung überhaupt nicht mehr gefordert werden kann. Wenn Sie schreiben, dass die Mutter ihre Auslagen mit den Einnahmen der Liegenschaft gegengerechnet hat, hat sie ihre Auslagen ja gefordert und abgerechnet.

Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss eingewendet werden. Bei Nichteinwendung im gerichtlichen Verfahren kann man zum Ersatz der (eigentlich verjährten) Forderung verpflichtet werden.
Zuletzt geändert von Heron am 13.10.2018, 12:25, insgesamt 3-mal geändert.

Christine2017
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Christine2017 » 06.07.2018, 18:48

Vielen Dank. Das macht einiges klarer.

Sie ist (da nur Familie) dann nicht gewerblich und die 30 jaehrige Frist findet Anwaendung. (schade)


Gilt das auch wenn man im Falle einer (angeblichen) Renovierung als Miteigentuemer Rechnungen/Auskunft/Belege aktiv fordert aber nicht bekommt? Die Renovierung war nicht abgesprochen (3 Eigentuemer - 2 stecken 'unter einer Decke') fand vor 8 Jahren statt und hat (angeblich) 60000Euro gekostet. :shock: Diese Kosten wurden (noch) nicht eingefordert. (Die Ausgabe wurde nur genutzt um zu begruenden weshalb ihr Prozesskostenhilfe zusteht nachdem sie 2 Jahre zuvor 70000Euro bekam.)

Wie sieht das aus mit Belegen fuer Forderungen? Mein gesunder Menschenverstand sagt, wenn einer Geld fordert muss er das vernuenftig abrechnen (das Gericht hat bisher aber immer 100% der Ausgaben anerkannt aber keine der Einnahmen gegengerechnet weil die pauschal (und ohne Belege) 'ins Haus investiert' wurden). Bisher galten Einnahmen und Ausgaben immer als gegengerechnet /abgegolten nun fordert sie ueber 20Jahre alte Ausgaben ('Darlehen') vor Gericht.

Hypothetisch: Wenn jetzt doch Teile verjaehrt gewesen waeren und in einem Prozess der Anwalt sich nicht auf Verjaehrung beruft, aber eine Wiederaufnahmeklage wegen neuer Beweise erfolgreich ist und der Prozess wieder aufgerollt wird .. dann kann man nicht noch vorbringen dass Teile eigentlich schon verjaehrt sind?!

Heron
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Heron » 06.07.2018, 22:07

Leider ist die Sachverhaltsschilderung sehr konfus, da einerseits die in diesem Thread theoretischen Überlegungen mit Ergebnissen aus einem anderen anhängigen Verfahren vermischt werden...

Um jetzt bei den Sanierungs-/Renovierungsmaßnahmen zu bleiben:
Notwendige Instandhaltungsarbeiten kann ein Miteigentümer nicht verweigern.
Sanierungsarbeiten, die dem Erhalt der Substanz dienen, sind im Bereich der ordentlichen Verwaltung (können also mit einfacher Mehrheit der Anteile, also von Mutter + Sohn, beschlossen werden).
Sanierungsarbeiten, die wichtige Veränderungen oder Verbesserungen darstellen, gehören zur außerordentlichen Verwaltung (Einstimmigkeit gefordert).

Kurz zusammengefasst zu Ihren Fragen:
1. Die Verwalterin der Liegenschaft muss im Hinblick auf die Verwaltung Rechnung legen.
2. Forderungen für Kapitaltilgung (nicht Zinsen!) aus Darlehen unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist; bei klagsweiser Geltendmachung muss die Klägerin natürlich Beweis für die Darlehensgewährung bringen.
3. Verjährung muss unmittelbar bis zum Schluss der Verhandlung 1. Instanz eingewendet werden.

Christine2017
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Christine2017 » 07.07.2018, 11:45

Entschuldigung. Die Sache ist sehr verworren aber vielleicht auch ungluecklich dargestellt.

1. Was ist wenn sie dies verweigert? Sie verweigert sowohl Zugang zur Liegenschaft als auch die Offenlegung von aktuellen Einnahmen (gibt es angeblich keine mehr weil wir' Probleme machen' - was kompletter Unfug ist, denn wir haben,ausser vor Gericht, keinen Kontakt) und Ausgaben. Ich habe Angst dass in 20 Jahren wieder ein Prozess auf uns zukommt in dem sie dann diese Ausgaben fordert. :shock:

2. Leider war dem bisher nicht so. Sie hat nach ueber 20 Jahren u.a.Schulden aus der gemeinsamen Erbschaft geltend gemacht (Kredite auf die Liegenschaft beim Ableben des Vaters) und legte als Beleg einzig und allein eben dieses Protokoll aus dem Verlassenschaftsverfahren vor. Dieses fuehrt neben ATS500000 Passiva auch ATS300000 (bewegliche) Aktiva auf, deren Existenz sie vor Gericht bestreitet u.a. Buergschaft der Oma auf 2 Kredite. Das Gericht glaubt ihrem Wort! Unsere Aufforderung sie moege wenigstens belegen wieviel Schulden sie am Ende noch 'ueber Jahre' mit einem Kredit abzahlen musste (oder Belege fur den Kredit an sich) muss sie trotz Aufforderung nicht vorlegen (weil die Aufforderung zu ungenau ist?). Sie bekommt 100% der Passiva zugesprochen obwohl sie ueber 20 Jahre alle gemeinsamen Einkuenfte aus Grundverkauf, Pacht,Verkauf von Maschinen und Tieren bekommen hat (und die mit Sicherheit auch dazu verwendet hat die 'Schulden' und den laufeden Unterhalt der damals minderjaehrigen Kinder zu bezahlen) da sie selbst nur ein sehr geringes Einkommen hatte.

3. Dachte ich mir ..schade.

Heron
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Heron » 07.07.2018, 15:55

Zur 1. Frage: Die Verwalterin kann mittels Klage verpflichtet werden, über Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs Rechnung zu legen + in eventu einen allfälligen Überschuss anteilig an den Kläger zu zahlen. Grundlage dafür ist § 837 ABGB (bzw. für ohne Zustimmung vorgenommene Geschäfte § 1039 ABGB).

2. Die Erben übernehmen Aktiva und Passiva des Nachlasses, also hat jeder der drei Erben (Mutter + beide Söhne) rechnerisch auch je ein Drittel der Passiva zu übernehmen, allerdings stehen Ihnen auch anteilig die Aktiva zu zu. Jetzt kann es sein, dass im Verlassenschaftsprotokoll Aktiva mit einem Rechenwert angeführt sind (Inventurwert), der nichts mit dem tatsächlichen Verkehrswert zu tun hat. Diese Inventurwerte aus dem Verlassenschaftsverfahren dienen nur dem Verlassenschaftsverfahren, wirken aber nicht für andere Streitverfahren; können aber Indiz für tatsächlich vorhandenen Wert bzw. Schulden sein.
So dürfte es hier so sein, dass die Bürgschaft einer Dritten Person (hier der Oma) in der Verlassenschaft rechnerisch als Aktivum angenommen wurde. Wurde der Bürge (Oma) vom Kreditgeber aber gar nicht in Anspruch genommen, ist der Verlassenschaft bzw. den Erben tatsächlich aber gar kein Wert zugeflossen. Und wäre der Bürge (Oma) vom Kreditgeber in Anspruch genommen worden, könnte sich der Bürge (Oma) bzw. dessen Erben, beim eigentlichen Schuldner regressieren.

Den Nachweis für das tatsächliche Vorliegen der inventarisierten Passiva (also das Darlehen) scheint die Klägerin erbracht zu haben; bei den Aktiva wären Sie beweispflichtig gewesen, dass diese tatsächlich vorhanden sind, wobei mir das leider so scheint, dass es auch vorprozessual möglich gewesen wäre, das Vorliegen der Aktiva zumindest teilweise abzuklären.

Christine2017
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Christine2017 » 07.07.2018, 22:16

1) danke. :)

2) Mein Mann war damals 9 Jahre alt. Die Oma ist tot und alle Banken/Versicherungen ect berufen sich auf 7 Jahre Aufbewahrungspflicht die laengst verstrichen ist. In den Aktiva ist die Kreditbuergschaft der Oma nicht enthalten (Sie war Teilerbe der Gesamtliegenschaft und hat einige Grundstuecke zu 100% bekommen+ Wohnrecht im halben Haus was inzwischen erloschen ist), waehrend Mutter & Soehne die Passiva, den Hof und andere Liegenschaften bekommen haben (jeder 1/3tel). Die hier aufgefuehrten Aktiva sind wirklich nur die beweglichen Gueter (Landwirtschaftliche Maschinen ect) es gab zusaetzlich auch noch einen Bausparvertrag der der Mutter allein zufloss.
Heron hat geschrieben:
07.07.2018, 15:55
So dürfte es hier so sein, dass die Bürgschaft einer Dritten Person (hier der Oma) in der Verlassenschaft rechnerisch als Aktivum angenommen wurde. Wurde der Bürge (Oma) vom Kreditgeber aber gar nicht in Anspruch genommen, ist der Verlassenschaft bzw. den Erben tatsächlich aber gar kein Wert zugeflossen. Und wäre der Bürge (Oma) vom Kreditgeber in Anspruch genommen worden, könnte sich der Bürge (Oma) bzw. dessen Erben, beim eigentlichen Schuldner regressieren.


Fuer den Laien. Wenn einer buergt wieso koennte er dann nicht 'zahlungspflichtig' sein. (die Oma hat auch geerbt. 50 (oma): 50 ( Mutter & Soehne).

Im Verlassenschaftsprotokoll gibt es hierzu keine Details. Jediglich in einem weiteren Dokument des Verlassenschaftsverfahrens ist die Kontonummer der Kredite und die Oma als Buerge fuer diese aufgefuehrt. Die Klaegerin streitet (natuerlich) ab, dass irgendwelche Aktiva ihrer Forderung auch nur um Cents gemindert haben. Sie muss nicht belegen oder erklaeren wie sie mit ihrem (geringen) Lohn aus der Fabrik den Lebenunterhalt fuer die Famile UND die Schulden abgedeckt hat. Alle Einkuenfte (Verkauf von Maschinen & Pacht, Grundverkauf) die wir nachweisen koennen tut sie pauschaul als 'ins Haus investiert' ab.
Heron hat geschrieben:
07.07.2018, 15:55
Den Nachweis für das tatsächliche Vorliegen der inventarisierten Passiva (also das Darlehen) scheint die Klägerin erbracht zu haben; bei den Aktiva wären Sie beweispflichtig gewesen, dass diese tatsächlich vorhanden sind, wobei mir das leider so scheint, dass es auch vorprozessual möglich gewesen wäre, das Vorliegen der Aktiva zumindest teilweise abzuklären.
Sie legt nur dieses 1 Schriftstueck vor aus dem nicht hervorgeht welche Passiva am Ende der Abhandlung uebrig geblieben sind. Sie hat in vielen anderen Punkten auch gelogen. Es gab sogar vor Gericht eine Szene in der sie zugab dass sie meinem Mann nicht sein 1/3tel aud dem Verkauf von 5 (spaeter3) Kuehen weitergeleitet hat weil es ja so wenig Geld war. Als die Richterin sie darauf hinwiess, dass sie dies nicht tun koenne ergaenzt sie ihre Aussage und fuegt an meinem Mann von dem Geld ein Zimmer eingerichtet, spaeter einen Computer gekauft und den Fuehrerschein bezahlt zu haben (abgesehn vom Zimmer bestreitet mein Mann das alles). Im Protokoll fehlt der ganze 'Aber Frau XY das koennen Sie so nicht tun' - Teil und ihre Aussage liest sich schluessig. :evil:

Zur Beweisslast: Wir koennen jetzt nachweisen, dass sie in Grundstuecksverkaufen nur teilweise Unterlagen vorgelegt hat und andere bewusst zurueckbehielt. Sie hat falsche Aufstellungen angefertigt und wilde Geschichten vorgebrach weshalb die Zahlen nie aufgingen (war es nicht der volle KV Betrag waren es Gebuehren, war es ein bisschen zu viel war sie grosszuegig) ABER nun wissen wir dass es zusaetzliche Schwargeldzahlungen, welche sie als Teilzahlungen des Kaufpreises ausgab und allein hier ueber 9000Euro einbehalten wurden (evtl. auch um die 'Schulden' zu begleichen aber die kann man ja dann auch nicht 2x fordern).
FRAGE vor diesem Hintergrund: Was braucht es um eine Beweislastumkehr (im Wiederaufnahmeverfahren) zu bewirken? Es ist offensichtlich einfacher Dokumente wegzulassen als zu belegen dass diese existieren (minderjaehrig/nie Unterlagenbekommen/Aufbewahrungsfrist verstrichen/Leute tot).

Heron
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Heron » 08.07.2018, 22:33

Zu Frage 1: Dass die Bürgschaft für einen Kredit des Verstorbenen nicht als Aktivum in der Verlassenschaft aufscheint, ist die richtige Vorgangsweise; ich habe mir aufgrund der Erwähnung der Aktiva in Verbindung mit einer Bürgschaft dies nur so wie ausgeführt erklären können. Wenn der Gläubiger vom Bürgen berechtigt Zahlung verlangt, ist dieser natürlich zahlungspflichtig. Zahlt der Schuldner aber brav seine Kreditraten, hat der Gläubiger aber im Regelfall keinen Grund (und abhängig von der Art der Bürgschaft ggf. auch keine rechtliche Möglichkeit) vom Bürgen Zahlung zu verlangen. Ist der Kredit vollständig getilgt, fällt aufgrund der Akzessorietät die Bürgschaft weg, ohne dass der Bürge in diesem Fall jemals etwas geleistet hat.

Ich kann verstehen, dass aufgrund der Gesamtumstände Ihnen die Beweisführung sehr schwierig ist und auch deswegen das Verfahren nicht den gewünschten Verlauf genommen hat. Die von Ihnen angesprochene "Beweislastumkehr" gibt es in dieser Form nicht, aber Sie können sofern die Wiederaufnahme gelingt mit Ihren neu hervorgekommenen Beweisen die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung der Klägerin erschüttern, sodass die Gegenseite ihrerseits weitere Beweise für die Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptung vorlegen wird müssen.

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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Christine2017 » 09.07.2018, 21:17

ALso wenn ich sie recht versthe ..Wenn es ein Kredit des Verstorbenen ist, sind zuerst die Erben und dann die Buergin zu belangen? Zahlen die Erben wird der Buerge nicht belangt. Die Buergin hatte in diesem Fall ja auch 50% (der Liegenschaft) geerbt (wir sind uns sicher dass es einen Grund gibt weshalb die Klaegerin nur diesen einen Zettel VOR Abwicklung der Aktive/Passiva vorlegt). Die KLaegerin behauptet noch viele Jahre spaeter einen grossen Teil der Schulden ueber einen Kredit abgezahlt zu haben. Fuer die Existens des Kredites legt sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege vor -muss sie nicht, das Gericht glaubt ihr auch so).

Das mit dem Erschuettern hat bisher leider nicht geklappt. Sobald wir die Geschichten widerlegen denkt sie sich eine neue aus (die sie dann auch nicht belegen muss). So hat sie Z.B im vorbereitenenden Schriftsatz (als Antwort auf unsere Anmerkung dass die Forderung haltlos is weil die Erbschulden durch eine Schenkung der (anderen) Grossmutter abgedeckt wurden) angefuehrt dass es 'keine Zahlung oder Schenkung der Grossmutter (muetterlicherseits) zur Entschuldung des Erbes' gab. Uns wurde in der ersten Verhandlung noch vom Richter aufgetragen ' dass es am Beklagen ist die Existenz einer solchen Zahlung zu belegen'. Worauf hin wir den Onkel ausfindig machen, der 2x in emails bestaetigt dass die Grossmutter eine Zahlung geleistet hat weil 'die Schuldlast getilgt werden musste' und auf Nachfrage nochmal dass er nur weiss dass es war 'weil eine Schuld auf dem Hof lag'.
Daraufhin aendert die Klaegerin sie ihre Aussage in 'dass es sehr wohl eine Zahlung gab diese aber ohne Verwendungszweck erfolgte und ein vorzeitiges Erbe war' (was der Onkel dann speater auch in seiner Aussage vor Gericht bestaetigt und bestreitet dass die KLaegerin ihn wegen des Prozeses jemals kontaktiert haette - was er auch in der der email erwaehte 'so ein Zufall heute kam ein Brief deiner Mutter zur gleichen Sache' *ein Schelm wer boeses dabei denkt*). Die Emailbelege werden komplett ignoriert, der Zeuge ist 100% glaubwuerdig (auch das Berufungsgericht folgt der Ansicht) :?

Sie fordert ein 'Dahrlehen' von ATS5025 und legt als Beweis einen Einzahlschein vor. Sie behauptet das Geld in das Konto meines Mannes gezahlt zu haben um es auszugleichen. Wir koennen belegen dass es nicht ausgeglichen wurde und auch dass mein Mann zur gleichen Zeit ATS500 jeden Monat pauschal als Unterhalt fuers Haus gezahlt hat (auch als er schon gar nicht mehr dort wohnte). Sie kann den krummen Betrag nicht erklaeren und kann auch nicht belegen dass es sich ueberhaupt um IHR Geld handelte .. bekommt aber trotzdem auch dieses 'Dahrlehen' zugesprochen.

Sie verschwieg die Existenz von Nachbarschaftsauszahlungen und behauptete (als die aufflogen) vor Gericht, dass vereinbart war 'das Geld beim Haus zu belassen'. DAs Gleiche mit einer groesseren Einmalzahlung der Kelag. Die Kelag Zahlung koennen wir mit einem von ihr handgeschriebenen Brief wiederlegen in dem sie nach einer Vollmacht oder unseren Kontodaten fragt. Das Kelag Geld wird uns anerkannt (ihren Forderungen gegengerechnet), das andere nicht und es aendert auch an dem 'grundauf ehrlichen Eindruck' (1. Urteil) der Klaegerin nichts.

Sie bekam Verfahrenshilfe bewilligt obwohl sie aus einem Grundverkauf weniger als 2 Jahre vor dem Prozess 70000Euro bekommen hat. Die hat sie (natuerlich ohne Belege) komplett 'ins Haus investiert'. Sie hatte in ihrem Antrag 'vergessen' eines ihrer Konten anzugeben (weil es BANKkonto und nicht GIROkonto auf dem Zettel sagt :lol: ) erst wurde ihr so geglaubt und erst auf nachboren musste sie dann ueber 1Jahr spaeter einen aktuellen Kontoauszug vorlegen der Belegt dass aktuell nur '200Euro' drauf sind..

Haette mir einer vor 10 Jahren eine solche Geschichte erzaehlt ich haette es nicht geglaubt (Rechtsstaat und so) aber man lernt nie aus. Leider. Vielen Dank fuer ihre Hilfe. Einiges ist jetzt etwas klarer.

Heron
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Re: Verlassenschaftsverfahren - Liegenschaftsuebertrag

Beitrag von Heron » 10.07.2018, 17:51

Unter welchen Umständen der Bürge zahlungspflichtig wird, also ob eine gemeine Bürgschaft oder Ausfallsbürgschaft vorliegt, wäre vertraglich in der Bürgschaftsvereinbarung zu regeln gewesen. Jedenfalls übernehmen die Erben im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch die Schulden des Erblassers. Wenn nun einer der Erben gleichzeitig auch Bürge für eine Verbindlichkeit des Erblassers ist, dann fallen nun personell Schuldner und Bürge teilweise zusammen.

Allein daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, wer die Verbindlichkeiten des Erblassers tatsächlich beglichen hat. Allenfalls könnte sich noch aus Unterlagen aus dem Nachlass der Bürgin ergeben, ob diese tatsächlich zur Begleichung der Verbindlichkeiten beigetragen hat.

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